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Heilberufeausweise: Wer bezahlt für die Angestellten?

Ergebnisse der Umfrage zur Kostenübernahme

In der Online-Ausgabe der DAZ vom 9. Dezember 2019 wurde eine Umfrage gestartet, die vermutlich nicht nur unter angestellten Approbierten für Unruhe gesorgt hat.
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Inhaltlich geht es um den elektronischen Heilberufeausweis, der nach der Berichterstattung zwar nicht verpflichtend für den Zugang zur Tele­matikinfrastruktur ist, aber für bestimmte Anwendungen eine Voraussetzung darstellt. So können die elektronische Signatur und der elektronische Medikationsplan nur von Pharmazeuten durchgeführt werden, die über diesen elektronischen Heilberufeausweis verfügen. Zwischen dem Deutschen Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband ist eine Finanzierungsvereinbarung getroffen worden, in der die für die Apotheken entstehenden Mehrkosten teilweise abgefedert werden. In dem Paket enthalten sind die Kosten, die für den Heilberufeausweis der Inhaberin bzw. des Inhabers entstehen, nicht aber die Kosten für Ausweise von Angestellten. „Hier hätte der DAV besser verhandeln sollen“, sagt ADEXA-Vorstand Andreas May. „Es war nämlich möglich, mehr Kartenlesegeräte zu fordern, gestaffelt nach Abgabe der Rx-Packungen. Sinnvoll wäre beides gewesen.“

Zu dieser Frage wurde die eingangs erwähnte Umfrage auf DAZ.online jetzt gestartet: Sollen die Apothekeninhaber oder die betroffenen Mitarbeiter die Kosten für den Ausweis tragen (Preis ca. 7,50 Euro monatlich).

Nach den Ergebnissen der Umfrage entspricht das Rechtsempfinden der Teilnehmer der tatsächlichen Rechts­lage: Eine Mehrzahl von 72 Prozent der Teilnehmer findet, dass Arbeit­geber die Kosten tragen sollen.

Da die Heilberufeausweise für die Erbringung bestimmter Arbeitsleistungen in der Apotheke zukünftig erforderlich zu sein scheinen, dürfte es sich um sogenannte „Arbeitsmittel“ handeln, für deren Bereitstellung die Apothekeninhaber verantwortlich sind bzw. für die sie die Kosten übernehmen müssen. Eine Apothekerin ist ja auch ohne den Ausweis arbeitsfähig und kann nach derzeitigem Stand die üblichen Aufgaben approbierten Per­sonals in der Apotheke übernehmen. Nur dann, wenn die Apothekenleitung möchte, dass auch diese Person Aufgaben übernimmt, die nur mit dem Heilberufeausweis möglich sind, muss dieser beantragt werden. Von daher ist es – Umfrage hin oder her – an den Apothekeninhabern, die Kosten hierfür zu tragen. |

Rechtsanwältin Minou Hansen, 
Leiterin der ADEXA-Rechtsabteilung

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