DAZ aktuell

Preisanker-Regelung: Zu früh gefreut?

Einige Kassen fordern doch noch eine Arztrücksprache – beim Austausch von Importen

jb | Muss man bei Überschreitung des Preisankers Rücksprache mit dem Arzt halten oder nicht? Die Antwort auf diese Frage lautet wie so oft: „Es kommt darauf an.“ So wird bei der Anwendung von pharmazeutischen Bedenken weiterhin empfohlen, sich beim Arzt rückzuversichern. Bei einer Nichtverfügbarkeit oder Akutversorgung sollte dies eigentlich der Vergangenheit angehören. Doch der Landesapothekerverband Niedersachsen weist nun auf wichtige Ausnahmen hin.

Keine Rücksprache mehr bei Überschreitung des Preisankers bei Nichtverfügbarkeit und Akutversorgung – diese gute Nachricht erreichte die Apotheken Ende Oktober (s. AZ 44, S. 1). Doch keine Regel ohne Ausnahme: So wird bei der Anwendung von pharmazeutischen Bedenken weiterhin empfohlen, sich beim Arzt rück­zuversichern. Hier konnte nämlich keine Einigung zwischen Apothekern und dem GKV-Spitzenverband erzielt werden, deswegen rät beispielsweise der Apothekerverband Schleswig-Holstein Apothekern „mit besonderem Augenmaß“ vorzugehen.

Foto: Clarini – stock.adobe.com

Hoffentlich noch nicht verkauft – Für die Versorgung einiger Kassenpatienten benötigen die Apotheken auf jeden Fall noch den heißen Draht zum Verordner.

Cave bei Importverordnungen

Auf eine weitere Ausnahme hat nun der Landesapothekerverband (LAV) Niedersachsen seine Mitglieder in ­einem Rundschreiben hingewiesen. Hintergrund sind ergänzende Arzneiversorgungsverträge (AVV), die von den jüngst erzielten Einigungen anscheinend unberührt bleiben. Unter anderem geht es um den Vertrag der Ersatzkassen und die darin enthaltenen Regelungen zur Abgabe eines höherpreisigen Imports als des verordneten beziehungsweise die Abgabe des Originals bei einer Importverordnung. Sie sehen nämlich vor, dass vor der Abgabe eines höherpreisigen Importarzneimittels/Originalarzneimittels als vom Arzt verordnet aufgrund von Nichtlieferbarkeit vor der Abgabe Rücksprache mit dem verordnenden Arzt zu halten ist. Und das gilt laut LAV Niedersachsen vorerst weiter.

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) befinde sich in Gesprächen mit dem Verband der Ersatzkassen (vdek), um eine Anpassung der genannten ­Regelung zu erreichen, heißt es.

Bis dahin sei bei den Ersatzkassen beim Überschreiten des Preisankers im Bereich Original/Import im Falle von Nichtlieferfähigkeit weiterhin Arztrücksprache zu halten, heißt es weiter.

Auch bei Regionalkassen gibt es analoge Regelungen in ergänzenden Arzneiversorgungsverträgen, so zum Beispiel bei der AOK Niedersachsen. Die hat dem LAV dort aber bestätigt, die Rücksprachepflicht bei Überschreitung des Preisankers im Falle von Nichtlieferfähigkeiten im importrelevanten Markt vorerst auszusetzen.

Somit sollte jede Apotheke prüfen, ob in den jeweils geltenden regionalen Arzneiversorgungsverträgen entsprechende Regelungen für den Importmarkt enthalten sind und wie die Kassen damit im Einzelfall umgehen. |

Das könnte Sie auch interessieren

Pharmazeutische Bedenken – wie werden sie richtig angewendet?

Heißer Draht statt lange Leitung

Ausnahme: namentliche Verordnung des Imports

Originalpräparat als Preisanker

Retax statt Malus bei namentlich verordnetem Import

Den Unterschied kennen!

Wie das DAP die Apotheken bei der Verhinderung und beim Klären von Retaxierungen unterstützt

Hilfe zur Selbsthilfe

Nullretax trotz fehlender Vertragsregelung

Neutrale Importverordnung

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.