Als Apotheker im Ausland

Im Land der unbegrenzten Möglichkeiten

Eine deutsche Apothekerin erläutert das Anerkennungsverfahren in den USA

Die deutsche Approbation in einem anderen EU-Land oder beispiels­weise in der Schweiz anerkennen zu lassen, ist mit vergleichsweise geringem administrativem, monetärem und zeitlichem Aufwand zu bewältigen. Eine solche Anerkennung umschließt hauptsächlich Behördengänge und die damit verbundenen Bearbeitungsgebühren. Wie verhält es sich jedoch, wenn eine deutsche Apothekerin sich dazu entschließt, in Übersee zu arbeiten? Franziska Benker beschreibt ihre Erfahrungen in den USA.

Der Prozess zum Erwerb der amerikanischen Lizenzierung inkludiert vier Prüfungen zuzüglich eines Praktikums. Der erste Schritt besteht darin, das sogenannte FPGEC-Zertifikat (Foreign Pharmacy Graduate Examination Committe) zu erlangen. Dies wiederum umschließt das Ablegen des Englisch-Sprachtests TOEFL (Test of English as a Foreign Language) sowie des FPGEE (Foreign Pharmacy Graduate Equivalency Examination), welches ein Pharmazieexamen darstellt, in dem breitgefächert pharmazeutische, rechtliche und wirtschaft­liche Grundlagen abgefragt werden. Beim TOEFL im Speziellen muss beachtet werden, dass es in allen Anforderungsbereichen eine bestimmte Punktzahl zu erreichen gilt und dass der Test auf amerikanischem Boden angetreten werden muss, obgleich er digitalisiert und auf der ganzen Welt verfügbar ist.

Der Antragsstellungsprozess für den FPGEE gestaltet sich umfassend und zeitintensiv. Es ist hierfür wichtig, das Bulletin zur Prüfung eingehend zu studieren und danach organisiert die einzelnen Schritte anzugehen. Auf der Internetseite der National Association of Boards of Pharmacy, kurz NABP, ist das eben genannte Bulletin und die Anmeldung zum Test zu finden.

Foto: jdoms – stock.adobe.com

Bevor man den Termin für den FPGEE buchen kann, sollte man eine etwa dreimonatige Vorlaufzeit einkalkulieren, in der die geforderten Papiere und Unterlagen beschafft, beglaubigt, übersetzt und von den entsprechenden amerikanischen Organisationen bearbeitet und verifiziert werden können.

Nach erfolgreichem Abschluss beider genannter Prüfungen erhält man das FPGEC-Zertifikat, welches den Bewerber dazu ermächtigt, sich eine Praktikumsstelle suchen zu dürfen, vorausschauenderweise in jenem Bundesstaat, in welchem er plant, lizenziert zu werden. Die Apothekerkammern der einzelnen Bundesstaaten stellen unterschiedliche Anforderungen an das Praktikum, beispielsweise dahingehend, wie viele Praktikumsstunden genau zu sammeln sind. Demzufolge sollte sich der angehende Praktikant mit den Regelungen auf der Website der jeweiligen Kammer auseinandersetzen, bevor er eine solche Stelle antritt. In jedem Falle muss vor Beginn jeglicher Praktikumstätigkeit eine Praktikumslizenz bei der jeweiligen Apothekerkammer beantragt werden. Neben diverser zu erfüllender Krite­rien wird auch eine Social Security Number (SSN) benötigt. Allgemein formuliert wird eine Social Security Number dazu genutzt, den Lohn des Arbeitnehmers der Regierung mitzuteilen und dadurch den individuellen Anspruch auf Sozialleistungen zu bestimmen.

Es gibt zwei Wege, eine SSN zu beantragen: Entweder man reicht den Antrag von seinem Heimatland aus ein zusammen mit der Bewerbung auf ein Einwanderungsvisum oder man sucht ein Social Security Office persönlich vor Ort auf. Dabei wird empfohlen, zehn Tage nach der Einreise verstreichen zu lassen, damit die Einreise­papiere vom Department of Homeland Security (DHS) verifiziert und ver­arbeitet werden konnten. Die Antragsstellung ist kostenfrei, und das entsprechende Antragsformular (Form SS-5) kann man unkompliziert im Administrationsbüro vor Ort ausfüllen. Des Weiteren vorzuweisen sind ein gültiger Reisepass, das Form I-94, ein Formular, welches für alle in die USA einreisenden Personen mit Visa oder Visa Waiver-Programm online abrufbar ist, und das jeweilige Visum.

Für ausländische Studienabgänger, die nicht durch andere Umstände eine Aufenthaltsgenehmigung bzw. eine Arbeitserlaubnis für die USA besitzen, wird sich auch immer die Frage stellen, wie sie letztgenanntes Visum für den Praktikumsaufenthalt erhalten können.

Für die Beantragung eines solchen Visums muss der zukünftige Arbeitgeber als Visumssponsor auftreten. Mit einem regulären Arbeitsvisum (H-1B) darf man ein normales Einkommen haben, auf einem J-1 Praktikantenvisum hingegen hat man die Berechtigung, sich während des Praktikums in den Staaten aufzuhalten, aber man wird für seine Praktikumstätigkeit nicht entlohnt.

Foto: zatevakhin – stock.adobe.com

Der Englisch-Sprachtest TOEFL und eine Kenntnisprüfung für ausländische Pharmazeuten stellen den ersten Schritt zum Erwerb der amerikanischen Lizenzierung dar.

Im Folgenden sollen nun exemplarisch für den Bundesstaat Florida heraus­gegriffen die an das Pharmaziepraktikum gestellten Bestimmungen genauer dargelegt werden. Dort gilt es, insgesamt 2080 Praktikumsstunden zu absolvieren. Die Bedingungen, die mit dem Praktikum verknüpft sind, sollen gewährleisten, dass der Lernende ausreichend Apotheken-relevante Inhalte übermittelt bekommt, egal ob der Praktikant an der Universität, in der Industrie, im Krankenhaus oder in der öffentlichen Apotheke selbst arbeitet. 500 der insgesamt 2080 Stunden müssen im Rahmen des „supervised work activity program“ abgelegt werden. Hierfür gibt es ein Handbuch (work activity manual), welches detaillierte Vorschriften enthält, in welchem Gebiet der Praktikant Exposition erlangen soll (vgl. https://floridaspharmacy.gov/licensing/pharmacist-licensure-by-endorsement-for-foreign-graduates/). In diesem Leitfaden ist auch die Rede von sogenannten „core assignments“, die vom Betreuer benotet und unterschrieben werden müssen, um dann spätestens 10 Tage nach Beendigung des Programms zusammen mit allen anderen nötigen Unterlagen an die Apothekerkammer des Bundesstaates Florida verschickt zu werden. Abgesehen von diesen genau geregelten 500 Stunden ist man freier in der Gestaltung seiner Praktikumstätigkeit. Im Anschluss wird die geforderte Praktikumsdokumentation bei der jeweiligen Landesapothekerkammer eingereicht, wodurch man die Zulassung zu den letzten beiden Examina erhält, welche von den amerikanischen Stu­dienabgängern gleichermaßen absolviert werden müssen. Das klinisch-pharmazeutische Examen (NAPLEX = North American Pharmacist Licensure Examination) ist hierbei landesweit für alle Studienabgänger gleich, wohingegen das arzneimittelrechtliche Examen (MPJE = Multistate Pharmacy Jurisprudence Examination) staatenspezifisch unterschiedlich aufgebaut ist. Ausgerichtet auf das Kurrikulum der amerikanischen Pharmaziestudenten beinhaltet der NAPLEX zum Großteil Pharmakologie und klinische Pharmazie. Für den MPJE ist es zwingend erforderlich, dass man spezifisch die Arzneimittelgesetze seines Bundesstaates kennt, die nationalen Rechte werden nur zu einem geringen Prozentsatz geprüft. Mit dem Bestehen der letzten beiden Prüfungen bekommt man dann nach korrekter Beantragung bei der jeweiligen Apothekerkammer die U.S. amerikanische Apothekerlizenz per Post zugesendet.

Die Beantragung der Lizenz ist staatenspezifisch. Falls man für einen weiteren Bundesstaat lizenziert werden möchte, muss man als Mindestanforderung das Examen zum Arzneimittelrecht erneut ablegen. Besonders das kalifornische Rechtsexamen unterscheidet sich stark von den übrigen. Damit ist man legal dazu berechtigt, den Apothekerberuf auszuüben. Dennoch benötigt man nach wie vor eine Anstellung, respektiv einen Arbeitgeber, der als Visumssponsor auftreten kann, falls man nicht durch andere Umstände (z. B. Heirat/Greencard Lotterie) im Besitz eines Visums ist. |

Autorin

Franziska Benker, PharmD hat ihre Zeit als PhiP u. a. an der University of Florida in Gainesville, USA verbracht. Von 2016 bis 2017 war sie als Foreign graduate pharmacy intern in der Krankenhausapotheke des dortigen UF Health Shands Hospital tätig.

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.