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Importförderklausel wird korrigiert

Bundestag beschließt Ausnahmen von Import-Abgabepflicht im Implantateregister-Gesetz

ks/ral | Der Bundestag hat den Weg frei gemacht: Er hat den Gesetzentwurf zur Errichtung eines Implantateregisters in Deutschland beschlossen und dabei auch entschieden, dass es bei verordneten Biologika und Zytostatika zur parenteralen Anwendung künftig keine Importförderklausel mehr gibt.

Vergangene Woche hat der Bundestag in 2./3. Lesung abschließend über das Implantateregister-Errichtungsgesetz (EIRD) beraten. Sein Ziel: Ein neues Register soll künftig die Sicherheit und Qualität von Implantationen für gesetzlich und privat Versicherte verbessern. Darin sollen Angaben zur Haltbarkeit und Qualität des implantierten Hilfsmittels gespeichert werden. So soll bei Komplikationen oder Rückrufen schneller reagiert werden können. Hersteller müssen ihre Produkte in der Datenbank registrieren. Die Registerstelle für die zentrale Datensammlung wird beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) errichtet.

Für Apotheken relevant sind vor allem Korrekturen, die das EIRD am Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) vornimmt. Denn in diesem waren dem Gesetzgeber ­unbeabsichtigte redaktionelle Fehler unterlaufen. Infolge der letzten sehr knapp beschlossenen Änderungsanträge der Fraktionen war es im § 129 SGB V etwas durcheinandergegangen. Und zwar mit Blick auf die künftig ­geplante Austauschpflicht für im Wesentlichen gleiche biotechnologisch hergestellte Arzneimittel – die erst in drei Jahren, 16. August 2022, in Kraft treten soll – und der Ausnahme für biotechnologisch hergestellte Arzneimittel und Zytostatika zur parenteralen Anwendung von der Importförderklausel, die eigentlich unmittelbar wirksam werden sollte. Nun wurden unpassende Verweise gerade gerückt und klargestellt, dass die Ausnahmeregelung von der Abgabepflicht preisgünstiger Importe am Tag nach der Verkündung des EIRD in Kraft tritt – eine Rückwirkung gibt es also nicht. Bis dahin müssen in der Apotheke also auch noch Biologika und antineoplastische Arzneimittel zur parenteralen Anwendung gegen einen Import ausgetauscht werden, wenn die Voraussetzungen des neuen § 129 Abs. 2 Nr. 2 SGB V vorliegen. Zudem wurde noch ein redaktioneller Fehler im Apothekengesetz behoben, der Regelungen zum Inkrafttreten im Zusammenhang mit der Versorgung von Hämophilie-Patienten betrifft.

Nach dem Beschluss des Bundestages kann das Gesetz nun in den Bundesrat. Dessen nächste Sitzung ist am 11. Oktober. Zustimmungspflichtig ist das Gesetz nicht. Die nachgebesserte Regelung zu den Importen könnten damit theoretisch noch im Laufe des Oktobers in Kraft treten. |

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