DAZ aktuell

Kombi-Vakzine verfassungsrechtlich problematisch

Masern-Impfpflicht wird am 20. September im Bundesrat diskutiert

ks | Die Masernimpfung soll nach Ansicht der Bundesregierung für bestimmte Personengruppen zur Pflicht werden. Anfang August hatte das Bundeskabinett den Entwurf des Masernschutzgesetzes beschlossen – am 20. September kann der Bundesrat dazu Stellung nehmen. Zuvor waren die Fachausschüsse des Bundesrats am Zuge. Und gleich vier von ihnen haben Empfehlungen für das Plenum abgegeben.

Sowohl der Gesundheitsausschuss als auch der für Frauen und Jugend stellen zunächst fest, dass dem Bundesrat bei dem Gesetz ihrer Ansicht nach mehr Mitspracherechte eingeräumt werden sollten. Konkret verlangen beide Ausschüsse, dass das Gesetz zustimmungsbedürftig wird – davon geht das Bundesgesundheitsministerium bislang nicht aus. Es greife an verschiedenen Stellen in die Organisations- und Verwaltungshoheit der Länder ein, argumentieren die beiden Bundesratsausschüsse. Weiterhin missfallen einigen Ausschüssen die geplanten Datenerhebungen. ­Beispielsweise empfiehlt der Innenausschuss, die im Infektionsschutz­gesetz angedachte Regelung zu einer zentralen amtlichen Statistik der Sterbefälle beim Robert Koch-Institut zu streichen.

Und die Ausschüsse haben weitere verfassungsrechtliche Bedenken und empfehlen daher verschiedene Prüfbitten. So bezweifeln etwa die Ausschüsse für Frauen und Jugend sowie für Kulturfragen, dass Leiterinnen und Leiter von Kitas oder Schulen die Masernimmunität aus den Impfpässen herauslesen können. Es müsse auch geprüft werden, ob die im Infektionsschutzgesetz vorgesehene Impfpflicht dem verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz genügt und der Gesetzentwurf überhaupt das erstrebte Ziel des Herdenschutzes erreichen kann. Explizit heben die beiden Ausschüsse darauf ab, dass derzeit in Deutschland nur Kombi-Wirkstoffe zur Verfügung stehen – anders als zum Beispiel in der Schweiz, wo es einen Einzelimpfstoff gegen Masern gebe. „Die grundrechtsbeschränkende Wirkung des Gesetzentwurfs wird damit (quasi als Beifang) zumindest auf die Impfung gegen Mumps und Röteln ausgeweitet, ohne dass insoweit die Grundrechtsbeschränkung ausdrücklich geregelt wird. Zugleich eröffnet dies die Möglichkeit, eine faktische Impfpflicht künftig für andere Erkrankungen herbeizuführen“. |

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