Leserbriefe

ChemVerbotsV: Was ist wirklich neu?

Zum Beitrag „Kein Grund, giftig zu werden! Die neue Chemikalien-Verbotsverordnung: das Wichtigste für die Apotheke“ in DAZ 2019, Nr. 30, S. 52

Sehr geehrter Herr Hengst,

mit großem Interesse habe ich Ihren Artikel in der DAZ 30/2019 gelesen und habe dazu folgende Fragen/Anmerkungen:

1. Tabelle 2 auf S. 54 ist hinsichtlich der ChemVerbotsV veraltet, da der Inhalt in der ChemVerbotsV zum 01.01.2019 weggefallen ist. Im Fließtext hatten Sie darauf verwiesen. Nur das eingeschobene Fenster zur VO(EU) 98/2013 ist relevant.

2. Auf S. 53 über der Tab. 1 verweisen Sie auf ein Versandhandelsverbot nach § 4 ChemVerbots V – dies ist nicht mehr aktuell. Ein Versandhandelsverbot nach § 10 besteht nur noch für Privatpersonen für Chemikalien nach Eintrag 1, Spalte 2 in Anlage 2.

3. Auf S. 55 fordern Sie im 6. Schritt eine Gebrauchsanweisung – dies galt nur für Zubereitungen im alten Gefahrstoffrecht, mir ist in der aktuellen Rechtslage keine entsprechende Quelle bekannt, die eine Gebrauchsanweisung fordern würde.

4. Auf S. 56 führen Sie aus, dass Wasserstoffperoxidlösung > 12 Prozent nur an Erwerber mit Gewerbeerlaubnis abgegeben werden darf.

Diesen Empfängerkreis halte ich für zu eng gegriffen, da die VO (EU) 98/2013 lediglich verbietet, dass Mitglieder der Allgemeinheit diese Substanzen beziehen können. Das heißt im Umkehrschluss, dass alle berufsmäßigen Verwender und öffentliche Einrichtungen – auch ohne Gewerbeschein (Ärzte, sonstige Freiberufler) dies natürlich bei Nachvollziehbarkeit des Lieferwegs (Lieferschein, Rechnung) beziehen können.

5. Im Abschnitt zur Fach- und Sachkunde ist die Begrifflichkeit etwas verwirrend. Auch nach der alten ChemVerbotsV hatte das pharmazeutische Personal die erforderliche Sachkunde – und nicht nur die Fachkunde – zum sachgerechten Umgang mit Gefahrstoffen und zu deren Abgabe. Die ist auch heute noch so, gilt aber nur noch sechs Jahre nach Berufsabschluss und muss dann erneuert werden.

Dr. Holger Herold, Luther-Apotheke, Leipzig

Klarstellung des Autors

Hier ist noch einmal eine Klarstellung der Punkte:

Fachkunde/Sachkunde:

Definition nach Gefahrstoffver­ordnung:

Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in der Gefahrstoffverordnung bestimmten Aufgabe befähigt ist. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe (z. B. Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung, Tätigkeiten mit akut toxischen oder CMR-Stoffen). Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.

Sachkundig ist, wer seine bestehende Fachkunde durch Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erweitert hat. In Abhängigkeit vom Aufgabengebiet kann es zum Erwerb der Sachkunde auch erforderlich sein, den Lehrgang mit einer erfolgreichen Prüfung abzuschließen. Sachkundig ist ferner, wer über eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte oder in der Gefahrstoffverordnung bzw. der Chemikalienverbotsverordnung als gleichwertig bestimmte Qualifikation verfügt (z. B. Approbation als Apotheker, Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technischer Assistent).

In der neuen ChemVerbotsV in § 11 wurde die Fortbildungspflicht für alle Sachkundigen verankert. Das bedeutet, dass der Apotheker mit seiner Approbation die Sachkunde erhält und diese alle sechs Jahre mit einer ein­tägigen Fortbildung oder alle drei Jahre mit einer halbtägigen Schulung auffrischen muss.

Wasserstoffproxid-Abgabe:

In der neuen ChemVerbotsV finden sich keine Regelungen zur Abgabe von Wasserstoffperoxid-Lösungen. Damit gelten für die Abgabe dieser Chemikalie an private Endverbraucher die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (s. Kasten), wonach das Inverkehrbringen von Wasserstoffperoxid-Lösung über 12 Prozent und auch von Gemischen, die mehr als 12 Prozent Wasserstoffperoxid enthalten, verboten ist. „Beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe dürfen weder Mitgliedern der Allgemeinheit bereit­gestellt noch von diesen eingeführt, besessen oder verwendet werden (Verordnung EU Nr. 98/2013). Hierin ist Wasserstoffperoxid ab einer Konzentration von 12% genannt.“(Aussage des Regierungspräsidiums Hessen, Juli 2019)

Hintergrund dieser Verschärfung ist die missbräuchliche Verwendung von Wasserstoffperoxid für die Herstellung von Triacetontriperoxid (TATP), einem Sprengstoff, der in der Terrorszene Verwendung findet.

Weitere Beschränkungen er­geben sich aus der VO (EU) Nr. 98/2013:

1. Wasserstoffperoxid > 12 Gew.-%

2. Nitromethan > 30 Gew.-%

3. Salpetersäure > 3 Gew.-%

4. Kaliumchlorat > 40 Gew.-%

5. Kaliumperchlorat > 40 Gew.-%

6. Natriumchlorat > 40 Gew.-%

7. Natriumperchlorat > 40 Gew.-%

Meldepflicht für verdächtige Trans­aktionen nach VO (EU) Nr. 98/2013: Hexamin, Kaliumnitrat, Schwefelsäure, Aceton, Natriumnitrat, Calciumnitrat, Ammonium­nitrat, Kalkammonsalpeter, Aluminiumpulver, Magnesiumpulver, Magnesium­nitrat-Hexahydrat

Die Abgabe von Wasserstoffperoxid-Lösungen über 12 Prozent an beruf­liche Verwender ist zulässig, sofern die berufliche oder gewerbliche Verwendung im jeweiligen Einzelfall plausibel gemacht werden kann.

Eine berufliche Tätigkeit kann im Rahmen des Jägerberufs auch sein, wenn der Jäger diese Tätigkeit für seinen Dienstherren ausführt. Die meisten privat tätigen Jäger besitzen jedoch keinen Gewerbeschein, so dass ihnen nur noch Wasserstoffperoxidlösung in einer Konzentration bis 12 Prozent für diese Zwecke zur Verfügung steht. Dies reicht jedoch nach Experten­meinung völlig, um die Knochen bei Erhalt einer möglichst natürlichen Färbung zu bleichen.

Versandhandelsverbot:

Das Versandhandelsverbot ist in § 10 geregelt und nicht in § 4. Es war ein Tippfehler. In der Tabelle der Anlage 2 steht der § 10. Das Versandhandelsverbot beinhaltet nur noch die ­überwachungspflichtigen Stoffe der Anlage 2 Eintrag 1 an private Verwender.

Tabelle Anlage 2:

Wir haben die Ansicht der „alten Anlage 2“ bewusst gewählt, weil sie sehr gut auch die Verzweigung in die VO (EU) 98/-2013 mit den Stoffen zeigt, die in der Chemikalienverbotsverordnung nicht mehr geführt werden, für die aber Gleiches gilt. Das Fehlen dieser Angaben bzw. die Verknüpfung zur VO (EU) 98/2013 mit den weiteren Stoffen mit deren Beschränkungen und Meldepflichten führen bei den Kollegen immer zu großen Verständnislücken.

Auch sind in diesem „Bild“, was nicht die Anlage 2 in der aktuellen Fassung der ChemVerbotsV widerspiegelt, in den Spalten ausführlich die Anforderungen an private und gewerbliche Verwender beschrieben, die in der neuen Anlage 2 (siehe Tabelle) im gesetzlichen Original nur mit den Punkten ohne Erklärung formal aufgeführt werden.

Kaliumpermanganat unterliegt der Überwachung nach dem Grundstoff­gesetz Kategorie 2 und wird ebenso wie die Stoffe der VO (EU) 98/2013 und wie die Stoffe unter Eintrag 2 Anlage 2 behandelt.

Festzuhalten bleibt für die Anlage 2:

Inhaltlich ist alles richtig für die Gefahrstoffabgabe dargestellt.

Eintrag 1 alt entspricht Eintrag 1 neu

Eintrag 3 alt entspricht Eintrag 2 neu

Die Stoffe in Eintrag 2 alt sind in der VO (EU) 98/2013 erfasst (die Beschränkungen für die Abgabe entsprechen den Eintrag-2-(neu)-Stoffen) plus der Kategorie 2 der Grundstoffüber­wachung für Kaliumpermanganat.

Vielleicht kam dieser Punkt nicht so deutlich heraus.

Die Forderung nach einer Gebrauchsanweisung für Zubereitungen galt nur im alten Gefahrstoffrecht und ist nicht mehr erforderlich.

Vielen Dank für die konstruktive Kritik.

Mit freundlichem Gruß

Thomas Hengst, Hüttenberg

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