DAZ aktuell

Die nächste Rabattschlacht?

OLG Düsseldorf sorgt für Unruhe

BERLIN (ks) | Ist auch der einheitliche Herstellerabgabepreis Geschichte, wenn es um Arzneimittel geht, die EU-Versender an Kunden in Deutschland verschicken? So einige Hersteller, aber auch Apotheken und Großhändler dürften dieser Tage gespannt auf die Entscheidungsgründe des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf in einem Rechtsstreit der ­beiden Botox-Anbieter Galderma und Merz warten.

Ausgerechnet der 20. Zivilsenat, der den Rx-Boni-Fall der Deutschen Parkinsonver­einigung vor den Europäischen Gerichtshof brachte, wird sich nun auch zur Geltung der Preisbindung auf Herstellerebene äußern. Klar ist bereits: Am 16. Mai 2019 hat dieser Senat die Berufung des Hautpflege-Spezialisten Galderma gegen ein im vergangenen Dezember in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenes Urteil zurückgewiesen (Az.: I-20 U 126/18; siehe hierzu auch AZ Nr. 23, 2019, S. 1 f.). Es geht in dem Verfahren um die Frage, ob Merz sein verschreibungspflichtiges Botox-Präparat Bocouture® einer niederländischen Versandapotheke rabattiert verkaufen durfte. Galderma sah darin einen Verstoß gegen das Arzneimittel- und Heilmittelwerberecht und beantragte eine einstweilige Verfügung. Doch das Landgericht Düsseldorf hielt sich nicht für zuständig und den Anspruch im Übrigen auch nicht für gegeben. Die arzneimittelrechtlichen Preisbindungsregelungen fänden bei grenzüberschreitenden Sachverhalten keine Anwendung – anderenfalls liege ein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit vor. Das Gericht argumentiert unter anderem, dass EU-Versender, die Rx-Arzneimittel günstiger anbieten ­dürfen als ihre deutsche Konkurrenz, dies nur werden leisten können, wenn sie auch günstiger einkaufen können. Dieses Urteil be­stätigte die nächste Instanz nun also. Die Gründe müssen nun abgewartet werden. Galderma will seine weiteren Schritte nun „abwägen und prüfen“. |

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