DAZ aktuell

Neue Sonder-PZN seit 1. April 2019

Abrechnung von Cannabisrezepturen

bj/ral | Um Cannabisrezepturen richtig abzurechnen, muss man seit 1. April 2019 neue Sonder-PZN beachten. Bei den Rezepturen wird ab sofort zwischen fünf Kategorien unterschieden, bislang waren es drei.
Foto: Africa Studio – stock.adobe.com
Wer Cannabisrezepturen abrechnet, muss ab sofort neue Sonder-PZN beachten.

Die neuen Sonder-PZN wurden in die Technische Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 SGB V aufgenommen.

Die neuen Sonder-PZN

  • 06460665 Cannabisblüten in Zubereitungen
  • 06460694 Cannabisblüten in unverändertem Zustand
  • 06460748 Cannabinoid-haltige Stoffe oder Fertigarzneimittel in Zubereitungen
  • 06460754 Cannabinoid-haltige Stoffe in unverändertem Zustand
  • 06460671 Cannabis-haltige Fertigarzneimittel ohne Pharmazentralnummer

Unter der bislang schon gültigen Sonder-PZN 06460665 für Cannabis-haltige Zubereitungen dürfen nun nur noch Zubereitungen aus Cannabisblüten abgerechnet werden, also Blüten, die in der Apotheke zerkleinert, gesiebt oder portioniert wurden. Für alle anderen Cannabiszubereitungen außer Blütenrezepturen gelten nun zwei neue PZN (siehe Kasten). Rezepturen aus Cannabinoid-haltigen Stoffen, wie das Herstellen von Dronabinol-Kapseln oder Fertigarzneimitteln (z. B. Verdünnen), sind nun unter der PZN 06460748 gruppiert. Cannabinoid-haltige Substanzen, wie die Tilray-Extrakte, die in unverändertem Zustand abgegeben und lediglich umgefüllt und etikettiert werden müssen, tragen jetzt die PZN 06460754. Die Sonderkennzeichen für Fertigarzneimittel ohne PZN oder unverarbeitete Blüten bleiben unberührt.

Vorsicht Retaxfalle

Das DeutscheApothekenPortal (DAP) weist im Zusammenhang mit der Änderung darauf hin, dass bei falscher Verwendung der Sonder-PZN mit Retaxationen gerechnet werden muss. Solche Formretaxationen bei Cannabis sind bereits vorgekommen. |

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