Recht

Aktuelle Urteile

Befristete Arbeitsverhältnisse:
Unwirksame Vereinbarung erst, wenn’s „ganz dicke“ kommt ...


(bü)
| Das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt, dass auch zahlreiche Vertretungen im selben Unternehmen als befristete Arbeitsverhältnisse anerkannt werden können, wenn sie jeweils „mit Sachgrund“, etwa wegen Krankheits- oder Urlaubs-Vertretungen abgeschlossen wurden. Liege ein Sachgrund vor, so könne von der Befristung des Arbeitsverhält­nisses rechtmäßig Gebrauch gemacht werden, „solange das Arbeitsverhältnis nicht die Gesamtdauer von sechs Jahren überschreitet und zudem nicht mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden“. Es sei denn, die Gesamtdauer übersteige acht Jahre oder es wurden mehr als zwölf Vertragsverlängerungen vereinbart. Gegen einen Missbrauch spricht zum Beispiel, dass mit den befristeten Arbeitsver­trägen wechselnde, ganz unterschiedliche Tätigkeiten übertragen wurden oder dass längere Unterbrechungen zwischen den einzelnen befristeten Arbeitsverhältnissen vorgelegen haben.

(BAG, 7 AZR 765/16)



Ein verstorbener Arbeit­nehmer hinterlässt seinen Erben „Urlaubsgeld“


(bü)
| Endet ein Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers, so haben seine Erben Anspruch auf Abgeltung des vom verstorbenen Erblasser nicht genommenen Urlaubs. Denn Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden konnte, ist den Arbeitnehmern bar abzugelten. Das gilt auch für den Fall des Todes eines Mitarbeiters. Die „Vergütungskomponente des Anspruchs“ auf den vor dem Tod des Erblassers nicht mehr genommenen Jahresurlaub wird als Bestandteil des Vermögens Teil der Erbmasse. Dasselbe gilt für einen etwaigen Anspruch auf den Zusatzurlaub, der schwer behinderten Arbeitnehmern zusteht. Ferner für einen über den vom Gesetz her vorgesehenen Mindesturlaubsanspruch hinausgehenden tariflichen Anspruch.

(BAG, 9 AZR 45/16)

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