Gesundheitspolitik

Keine apothekenpflichtigen Arzneimittel auf Amazon

OLG Naumburg verbietet Apothekern Vertrieb von OTC-Medikamenten / Revision zum Bundesgerichtshof wahrscheinlich

BERLIN (bro) | Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen Apotheker apothekenpflichtige Arzneimittel nicht über die Verkaufsplattform Amazon anbieten und vertreiben – diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht Naumburg in zwei Verfahren gefällt. Der Münchener Apotheker Dr. Hermann Vogel jr. hatte gegen zwei Kollegen geklagt, die ein solches Verkaufsmodell betrieben. Mit Blick auf das Urteil erhebt Vogels Anwalt Vorwürfe gegen die Apothekerkammern.
Foto: Vogel

Dr. Hermann Vogel jr. erzielt Etappensieg beim Schutz von gesundheitsbezogenen Daten.

Der Münchener Apotheker Dr. ­Hermann Vogel jr. kämpft schon seit längerer Zeit dafür, dass gesundheitsbezogene Daten von Patienten geschützt bleiben. Er hatte gegen mehrere Kollegen geklagt, die über Amazon apothekenpflichtige Medikamente vertrieben hatten. Vogels Problem damit: Wer bei einer Arzneimittelbestellung im ­Internet solche Gesundheitsdaten preisgibt, muss zumindest vorher die Gelegenheit haben, in ihre weitere Nutzung einzuwilligen. Aus seiner Sicht passiert genau das aber nicht bei einer Amazon-Bestellung.

Im vergangenen Jahr kam es dann zu zwei Gerichtsverfahren in dieser Angelegenheit – mit unterschiedlichem Ausgang. Das Landgericht Dessau-Roßlau gab Vogel recht und bejahte im März 2018 ­einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen: Der Vertrieb apothekenpflichtiger Medikamente über den Amazon Marketplace sei unzulässig, solange nicht sichergestellt werde, dass der Kunde beim Bestellvorgang seine ausdrückliche Einwilligung in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten erteile. Der beklagte Apotheker in diesem Verfahren hat den Verkauf über Amazon übrigens bereits eingestellt. Das Landgericht Magdeburg hingegen wies Vogels Klage in einem gleich gelagerten Fall ab.

Dem Oberlandesgericht Naumburg lagen nun beide Berufungen vor. In dem vom Landgericht Dessau entschiedenen Fall hatte es schon einmal verhandelt. Mitte September fand dann ein zweiter Termin statt, der gleich mit dem Magdeburger Fall zusammengelegt wurde. Am vergangenen Donnerstag wurden die Beteiligten dann fernmündlich über den Urteilstenor unterrichtet. Vogels Anwalt Dr. Markus Bahmann erklärte gegenüber DAZ.online dazu: „Das Gericht hat uns am heutigen Donnerstag den Urteilstenor fernmündlich verlesen. In beiden ­Verfahren hat unser Mandant gewonnen. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass Apotheker keine apothekenpflichtigen Arzneimittel mehr auf Amazon vertreiben dürfen, zumindest so lange nicht, wie der die Bestellung ausführende Apotheker keine Einwilligung des Bestellers hat, dass seine gesundheitsbezogenen Daten durch den ausführenden Apotheker gespeichert und verarbeitet werden dürfen. Die Urteile sind allerdings noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat in beiden Fällen die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.“

Heißt konkret: Es ist sehr wahrscheinlich noch lange nicht Schluss in der Debatte. Sobald die Urteilsbegründung vorliegt, startet die Rechtsmittelfrist, innerhalb derer eine Revision eingelegt werden kann. Dass dies so kommt, hatte der Vorsitzende Richter des OLG schon im September bei einer mündlichen Verhandlung als wahrscheinlich eingestuft: „Egal wie wir entscheiden, es wird vor den Bundesgerichtshof gehen“, ­erklärte der Richter damals.

Apotheker Vogel zeigte sich erfreut über das OLG-Urteil: „Das Urteil hat mein großes Vertrauen in die Justiz und den Rechtsstaat erneut bekräftigt. Ich bin beeindruckt von den Richtern und auch dem Urteil. Es war nicht zu erwarten, dass das OLG so entscheidet. Es ist ein wichtiger Etappensieg, aber es wird weitergehen.“

Anwalt Bahmann: Blamage für die Apothekerkammern

Vogels Anwalt Bahmann erhebt nach dem Urteil Vorwürfe gegen die Apothekerkammern. Aus seiner Sicht hätten sich die Kammern um dieses Verfahren kümmern müssen. Bahmann wörtlich: „Das Urteil ist für mich auch eine einzige Blamage für die Apothekerkammern. Es ist ein Skandal, dass die Kammern hier nicht aufgetreten sind, um die Klage von Herrn Vogel zu unterstützen. Es handelt sich hier um höchstens 40 Apotheker (also um 0,2 Prozent der in Deutschland ansässigen Apotheken), die auf Amazon apothekenpflichtige Arzneimittel verkaufen. Das Argument der Kammern, man wolle nicht gegen den eigenen Berufsstand vorgehen, kann man daher einfach nicht gelten lassen. Es ist sogar die Pflicht der Kammern das zu tun.“ |

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