Gesundheitspolitik

Kein Bonus für die Vorbestellung

Gericht untersagt im Eilverfahren Ein-Euro-Gutscheine einer Berliner Apotheke

BERLIN (ks) | Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Juni entschieden, dass ein 1-Euro-Gutschein, gewährt von einer Apotheke für die Einlösung eines Rezepts, wettbewerbswidrig ist. Nun hat eine Berliner Apotheke eine andere Variante ausprobiert: Bei ihr gibt es den 1-Euro-Gutschein für die Vorbestellung eines Arzneimittels. Das Landgericht Berlin hat ihr diesen nun aber ebenfalls untersagt, soweit es um rezeptpflichtige Präparate geht. Jedenfalls vorläufig. (Landgericht Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2019, Az.: 15 O 431/19)

Mit den jüngsten BGH-Entscheidungen im Rücken ist die Wettbewerbszentrale gegen eine Berliner Apotheke vorgegangen, die für ihr Online-Portal zur Arzneimittelvorbestellung wirbt. Für Rezept- oder Selbstmedikationsvorbestellungen ab einem Wert von 25 Euro wird ein 1-Euro-Gutschein versprochen. Alle Online-Neukunden bekommen bei ihrer ersten Vorbestellung sogar fünf davon. Und einen weiteren Gutschein soll es geben, wenn der Kunde das Arzneimittel spätestens innerhalb von 24 Stunden nach dem bestätigten Termin in der Apotheke abholt.

In seinen Boni-Urteilen aus dem Jahr 2010 hatte der BGH die Grundlage für alle folgenden Entscheidungen dieser Art gelegt: Ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung liege auch dann vor, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen. Dieser Satz findet sich seitdem in jeder Gerichtsentscheidung zu Apotheken-Boni. Die Karlsruher Richter sagten damals aber auch, dass etwas anderes dann gelten könne, wenn „die Vorteile nicht alleine für den Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels, sondern auch aus anderem Anlass gewährt werden, etwa weil der Kunde beim Erwerb Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen muss“.

Ausgleich von Unannehmlichkeiten?

Könnte die nun in Berlin praktizierte Spielart der Gutscheine also zulässig sein, weil „Unannehmlichkeiten“ ausgeglichen werden sollen? Die Wettbewerbszentrale sah dies keinesfalls so: Schließlich wurde die Vorbestellung den Kunden in der Werbung als Vorteil angepriesen – unter anderem mit dem Slogan „Keine doppelten Wege und Zeit sparen“.

Und so beantragte die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung – mit Erfolg. Das Gericht untersagte der Apotheke „im geschäftlichen Verkehr für die Vorbestellung von rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimitteln und/oder deren Abholung innerhalb von 24 Stunden die Abgabe eines 1-Euro-Gutscheins anzukündigen und/oder entsprechend der Ankündigung zu verfahren“. Für die Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft angedroht.

Die Gründe des im Eilverfahren ergangenen Beschlusses sind knapp. Das Gericht geht kurz auf das Ein-Euro-Gutschein-Urteil des BGH ein und bemerkt dazu: „Unterschiede zur hiesigen Fallgestaltung vermag die Kammer nicht zu erkennen“.

Gegen den Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Ob er zudem in einem Hauptsacheverfahren bestätigt wird, bleibt abzuwarten. Interessant ist die Boni-Variante auf jeden Fall. Eine ganz ähnliche nutzt auch Phoenix für die Vorbestellung von Arznei­mitteln über seine App „Deine Apotheke“: Dafür gibt es Payback-Punkte. Bei Phoenix hält man dies auch nach dem BGH-Urteil vom Juni 2019 für zulässig, weil die Punkte allein für die Nutzung der App gegeben würden – und das auch noch außerhalb der Apotheke. |

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