Gesundheitspolitik

Verfassungsgericht angerufen

Müssen Kassen für Raucherentwöhnung aufkommen?

BERLIN (ks) | Das Bundessozialgericht hat im vergangenen Mai entschieden, dass GKV-Versicherte keinen Anspruch auf eine Versorgung mit Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung haben. Nun wird sich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit der Frage befassen.

Das Sozialgesetzbuch V schließt nicht nur rezeptfreie Arzneimittel grundsätzlich von der Kassen-Erstattung aus. Auch Lifestyle-Arzneimittel, worunter neben solchen zur Potenzsteigerung ausdrücklich auch solche zur Raucherentwöhnung genannt sind, sind aus dem GKV-Leistungskatalog ausgeschlossen (§ 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V). Eine an COPD erkrankte Frau und ihr Arzt wollten das nicht akzeptieren. Sie zogen bis vor das Bundessozialgericht, um zu erreichen, dass die Kasse für das Arzneimittel „Nicotinell“ aufkommt. Doch das Gericht befand den Erstattungsausschluss für verfassungskonform. Das Behandlungsziel könne auch durch nicht-medikamentöse Maßnahmen erreicht werden.

Die Klägerin gibt aber nicht auf. Ende September hat sie Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese begründet sie unter anderem mit den Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit und Gleichbehandlung. Unterstützt wird sie von der Deutschen Gesellschaft für Nikotin- und Tabakforschung e. V. |

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