Wirtschaft

Digitale Weichenstellungen

Neuerungen im Digitale Versorgung-Gesetz (DVG)

BERLIN (tmb) | Auch das Digitale Versorgung-Gesetz (DVG) enthält Regelungen, die den Arbeitsalltag der Apotheken betreffen, insbesondere zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur. Außerdem sieht ein Änderungsantrag der Regierungsfraktionen einheitliche und verbindliche Bezeichnungen des Wirkstoffes, der Darreichungsform und der Wirkstärke für den künftigen elektronischen Medikationsplan vor.

ABDA: Termin für die TI frühestens 31. Dezember 2020

Die ABDA hat sich in ihrer Stellungnahme zum DVG besonders mit der Frist für die Anbindung der Apotheken an die Telematikinfrastruktur (TI) beschäftigt. In der TI sollen die Leistungserbringer im Gesundheitswesen unter­einander sicher Informationen austauschen. Der Gesetzentwurf sieht die Anbindung der Apotheken bis zum 30. September 2020 vor. Die ABDA wendet dagegen ein, dass die Apotheken auf das Angebot der Hard- und Software­lieferanten angewiesen sind. Die E-Health-Konnektoren würden erst im ersten Quartal 2020 erwartet. Dann müssten Feldtests durchgeführt und möglicherweise Nachbesserungen vorgenommen werden. Wenn dann Konnektoren in ausreichender Zahl geliefert würden, sei die Anbindung der Apotheken frühestens zum 31. Dezember 2020 denkbar, heißt es von der ABDA.

Medikationsplan: Einheit­liche Wirkstoffangaben

Durch einen gemeinsamen Änderungsantrag der Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und der SPD soll das DVG um ein weiteres apothekenrelevantes Thema ergänzt werden. Der Antrag sieht einen neuen Absatz 3a für den § 31a SGB V zum elektronischen Medikationsplan vor. Darin soll bestimmt werden, dass bei der Angabe von Fertigarzneimitteln im elektronischen Medikationsplan auch die Wirkstoffbezeichnung, die Darreichungsform und die Wirkstärke zu nennen sind. Dafür sollen nur einheitliche Angaben zulässig sein, die für jedes Fertigarzneimittel aus einer Referenzdatenbank zu entnehmen sind.

Neue Datenbank

Die neuen §§ 31b und 31c SGB V sollen die Errichtung dieser Referenzdatenbank regeln. Demnach soll das Bundesgesundheitsministerium den Betrieb der Datenbank sicherstellen. Es soll diese Aufgabe auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) oder eine geeignete juristische Person des Privatrechts übertragen dürfen. Die Daten sollen mindestens alle zwei Wochen, also im üblichen Rhythmus der Änderungen für Daten von Fertigarzneimitteln aktualisiert werden. Die wesentlichen Inhalte der neuen Datenbank ergeben sich aus dem geplanten neuen § 31b Abs. 3 SGB V. Demnach sollen die Wirkstoffbezeichnung, die Darreichungsform und die Wirkstärke auf den Zulassungsangaben des Arzneimittels basieren. Diese Daten sind „zu vereinheitlichen und patientenverständlich so zu gestalten, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind“. In der Begründung des Änderungsantrags wird die patientenverständliche Gestaltung hervorgehoben. Dazu sollen die Wirkstoffbezeichnungen vereinfacht werden können, beispielsweise durch die Nennung der Wirkstoffbase anstelle ihrer verschiedenen Salze.

Die ABDA begrüßt diese Pläne. Sie seien „ein wichtiger und notwendiger Schritt in Richtung einer besseren Patientenverständlichkeit von Medikationsplänen“. Allerdings fordert die ABDA, dass finanzielle Mehrbelastungen für Ärzte und Apotheken durch Entgelte des Datenbankbetreibers von den gesetzlichen Krankenkassen refinanziert werden müssten.

Optimal für Patienten oder für Fachkreise?

Doch was bedeutet das alles für den Arbeitsalltag? Die Software der Ärzte und der Apotheken müsste die Daten aus der neuen Datenbank enthalten, um die einheitlichen Angaben beim Erstellen von Medikationsplänen zu berücksichtigen. Das zeigt die Komplexität des ganzen Digitalisierungsprojektes und dürfte doch weniger fehleranfällig sein, als jeweils nach einer angemessenen Darstellungsweise zu ­suchen. Allerdings gingen durch Vereinfachungen im Interesse der Patienten manche pharmazeutisch relevanten Informationen verloren. Dies erinnert an die Kriterien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Austauschbarkeit, die aus pharmazeutischer Sicht immer wieder kritisiert werden. In Einzelfällen führen sie zur Ablehnung der Substitution wegen „pharmazeutischer Bedenken“. Mit der neuen Referenzdatenbank würde ein weiteres Instrument geschaffen, das pharmazeutische Unterschiede nivelliert. Der besseren Eignung für die Patienten stünde der optimale Informationsaustausch zwischen den Heilberuflern gegenüber. Erfahrungen mit anderen Dokumentationsvorschriften lassen außerdem ein neues Retaxationsrisiko befürchten. Doch die Honorierung der Apotheker für die Medikationspläne ist ohnehin bisher offen. |

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