Gesundheitspolitik

OTC-Verkauf über Amazon zulässig

BERLIN (ks) | Der Verkauf von OTC-Arzneimitteln über Amazon verstößt nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Magdeburg nicht gegen Wettbewerbsrecht.

Der Münchener Apotheker Dr. Hermann Vogel hat seine Klage gegen einen im Harz ansässigen Apotheker, der über amazon.de rezeptfreie und apothekenpflichtige Medikamente anbietet, in erster Instanz vor dem Landgericht Magdeburg verloren. Vogel ist überzeugt, dass der Apotheker beim Arzneimittelverkauf über die Handelsplattform verschiedene apothekenrechtliche Pflichten verletzt, unter anderem verstoße er gegen das Verbot, apothekenpflichtige Arzneimittel nicht im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr zu bringen (§ 17 Abs. 3 ApBetrO). Daher hatte er geklagt. Am 18. Januar entschied nun die zuständige Handelskammer, dass kein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften vorliege (Az.: 36 O 48/18). Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Doch in einer Pressemitteilung heißt es, die Kammer beziehe sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2012 (Az. 3 C 25/11), wonach der Internetversandhandel mit rezeptfreien Medikamenten grundsätzlich erlaubt ist. Zwar geht es in diesem Urteil eher um das Selbstbedienungsverbot – das Bundesverwaltungsgericht befand seinerzeit, dass dieses einen Apotheker auch nach der Zulassung des Arzneimittelversandhandels nicht in seiner Berufsausübungsfreiheit verletzt. Doch die Magdeburger Richter schließen daraus: „Wenn aber grundsätzlich ‚Internetapotheken‘ erlaubt sind, dann darf ein Apotheker als Vertriebsweg auch eine Handelsplattform – wie amazon.de – wählen.“

Amazon vermittle lediglich den Zugang zum Angebot des beklagten Apothekers. An der pharmazeutischen Tätigkeit sei die Handelsplattform nicht beteiligt, da Verkauf und Versand allein durch den Apotheker erfolge.

Ein Gesetzesverstoß liege auch nicht darin, dass es bei amazon.de Kundenbewertungen gebe. Jeder Nutzer der Seite könne sofort erkennen, dass es sich um Meinungen der Verbraucher handele. Damit habe der Apotheker nicht gegen Vorschriften der Arznei­mittelwerbung verstoßen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Kläger kann Berufung einlegen. |

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