Management

Mythen rund um das Urlaubsrecht

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die schönsten Wochen im Jahr wissen sollten

Das neue Jahr hat begonnen und damit in vielen Apotheken die Planung der Urlaubszeiten. Am besten ist es natürlich, wenn dies alles einvernehmlich und harmonisch vonstatten geht. Dennoch ist es gut zu wissen, wie die rechtliche Lage ist.

Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub immer be­antragen und Arbeitgeber ihn gewähren müssen. Unzutreffend ist daher die Aussage, „Urlaub zu nehmen“. Gibt es allerdings keine berechtigten Gründe, die dagegensprechen, ist der Arbeitgeber jedoch gehalten, den Urlaub abzusegnen. Macht der Arbeitnehmer frei, obwohl dies vom Arbeitgeber nicht gewährt wurde, und bleibt der Arbeit damit unentschuldigt fern, kann das ein Grund für eine fristlose Kündigung sein. Um das Urlaubsrecht ranken sich aber auch zahlreiche Mythen. Der Arbeitsrechtler und Professor an der Hochschule Fresenius, Prof. Dr. Michael Fuhlrott, erklärt, warum sie keine rechtliche Grundlage haben.

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Mythos 1: Unternehmen können nicht verlangen, dass der gesamte Urlaub zu Jahres­beginn festgelegt wird.

„Der Arbeitgeber darf verlangen, dass Arbeitnehmer sich zu Beginn des Jahres Gedanken über ihre Urlaubspläne machen und frühzeitig den Jahresurlaub planen. Der Arbeitgeber hat also ein Recht auf Planungssicherheit. Auch muss der Arbeitgeber nicht sofort über einen Urlaubsantrag entscheiden. Insbesondere wenn noch Abstimmungen mit anderen Arbeitnehmern zur Vertretung erforderlich sind oder die Arbeitsplanung noch nicht steht, darf er die Entscheidung über die Urlaubsgewährung einige Zeit zurückstellen.“

Mythos 2: Eltern mit schulpflichtigen Kindern dürfen immer in den Schulferien Urlaub nehmen.

„Einen gesetzlich festgelegten Anspruch auf Urlaub für Eltern schulpflichtiger Kinder in den Schulferien gibt es nicht. In Ausnahmefällen kann für ein bestimmtes Projekt zeitweise sogar eine Urlaubssperre verhängt werden. Der Vorgesetzte darf zudem die Mindestbesetzung des Unternehmens oder der Abteilung festlegen. Sicher ist jede Firma jedoch gewillt, familienfreundliche Regelungen zu finden. Gibt es allerdings mehr Urlaubswünsche von Eltern mit Kindern, als der Arbeitgeber genehmigen möchte, muss er – gegebenenfalls jahresweise verteilt – versuchen, den widerstreitenden Urlaubswünschen gerecht zu werden.“

Mythos 3: In der Probezeit darf man keinen Urlaub nehmen.

„Der zweiwöchige Griechenland­urlaub ist schon lange gebucht und bezahlt. Doch kurz vorher wechselt man den Job. Vielen stellt sich die Frage, ob sie die Reise in diesem Fall canceln müssen. Es empfiehlt sich, dies bereits im Vorstellungsgespräch anzusprechen, um eine Einigung zu finden. Denn: Im neu angetretenen Arbeitsverhältnis hätte man keinen Anspruch auf diesen Urlaub. Grundsätzlich erwirbt man auch während der Probezeit pro Monat mindestens zwei Tage Urlaubs­anspruch, den man nach Genehmigung des Vorgesetzten auch nehmen darf. Der volle Urlaubs­anspruch wird allerdings erst nach sechs Monaten erworben. Wer also in seinem neuen Job nach drei Monaten schon eine zwei­wöchige Reise antreten will, tut gut daran, dies rechtzeitig ab­zustimmen.“

Mythos 4: Fällt der Rückflug aus, ist das höhere Gewalt.

„Arbeitnehmer sind gehalten, sich über den Stand ihrer Rückflüge zu informieren. So werden z. B. oft Streiks längere Zeit im Vorfeld angekündigt, sodass Mitarbeiter sich auf diese Situation vorbereiten können. Ist für den Arbeitnehmer daher schon sicher absehbar, dass der Rückflug oder die Fähre ausfallen wird und eine rechtzeitige Rückkehr nicht gewährleistet ist, muss er aktiv werden und gegebenenfalls schon vorher seine Flüge umbuchen, um rechtzeitig wieder erscheinen zu können, oder er muss um eine Urlaubsverlängerung bitten. Auch bei urplötzlich eintretenden Natur­ereignissen wie einem ausbrechenden isländischem Vulkan, der zur Streichung aller Flüge führt, gilt: Erscheint man wegen stornierter Flüge nicht rechtzeitig im Büro, muss der Mitarbeiter seinen Chef nicht nur unverzüglich darüber in Kenntnis setzen, sondern für diese Zeit auch bezahlten oder gegebenenfalls unbezahlten Urlaub nachreichen.“

Mythos 5: Krankheit im Urlaub ist das persönliche Pech des Arbeitnehmers.

„Natürlich mindert eine Krankheit die Urlaubsfreuden. Wer sich aber im Urlaub an der Paella den Magen verdorben hat oder beim Mountainbiking stürzt und verletzt, urlaubt nicht mehr, sondern ist krank. Krankheit geht dem Urlaub arbeitsrechtlich vor. Der Urlaub kann daher erneut beansprucht werden. Wichtig ist aber, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Erkrankung unverzüglich mitteilt. Möchte der Arbeitnehmer also später seinen Urlaub erneut geltend machen, muss er seinen Arbeitgeber umgehend informieren. Tut der Arbeitnehmer dies nicht, bekommt er zwar bei Nachweis der Erkrankung nach Rückkehr die Tage ebenfalls gutgeschrieben, riskiert aber eine Abmahnung wegen Verletzung seiner Anzeigepflicht.“

Mythos 6: Für Notfälle kann der Chef Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückrufen.

„Einmal gewährter Urlaub kann nicht wieder zurückgenommen werden. Nur in absoluten Notfällen mag im Einzelfall anderes gelten – etwa wenn das Unternehmen sonst den Betrieb nicht aufrechterhalten könnte. Eine Firma kann ihre Mitarbeiter allenfalls um eine Rückkehr oder einen Verzicht bitten und müsste dann aber auch sämtliche anfallenden Kosten übernehmen. Auch die Urlaubs­adresse muss vom Arbeitnehmer nicht hinterlassen werden und das Smartphone darf abgeschaltet werden. Urlaub dient der Erholung, sodass der Arbeitnehmer hier sprichwörtlich ein Recht zum Abschalten hat.“ |

Prof. Dr. Michael Fuhlrott ist Fach­anwalt für Arbeitsrecht und Professor für Arbeitsrecht an der Hochschule Fresenius, wo er am Hamburger Standort den Bachelorstudiengang Wirtschaftsrecht (LL.B.) und den Masterstudiengang Human Resources Management (M.A.) leitet.

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