Recht

Probearbeiten ohne Risiko

Bundessozialgericht bestätigt Unfallversicherungsschutz

cha | Probearbeiten ist auch in öffentlichen Apotheken ein beliebtes Mittel, damit Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich bereits vor Abschluss eines Arbeitsvertrags näher bekannt machen können. Doch wie sieht es dabei mit dem Versicherungsschutz aus? Wie das Bundessozialgericht kürzlich entschied, sind Probearbeitende gesetzlich unfallversichert. (Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. August 2019, Aktenzeichen B 2 U 1/18 R)

Sowohl die Bewerbungsunterlagen als auch das Vorstellungsgespräch vermitteln dem Apothekenleiter nur ein unvollständiges Bild vom Bewerber. Umgekehrt vermag der obligatorische Rundgang durch die Apotheke dem Bewerber kaum ein realistisches Bild von der Arbeitssituation zu zeigen. Bewährt hat sich daher ein unbezahltes Probearbeiten, bei dem der Bewerber Arbeitsbedingungen und Team kennenlernt und der zukünftige Chef sowie die zukünftigen Kollegen sich ein Bild von dem „Neuen“ machen können.

Inwieweit hierbei ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, musste kürzlich das Bundessozialgericht entscheiden. Allerdings nicht bei einem „Probearbeiter“ in der Apotheke, sondern bei der Müllabfuhr. Der Arbeitssuchende transportierte an seinem Probearbeitstag Mülltonnen und stürzte dabei vom Lkw. Dafür muss die gesetzliche Unfallversicherung einstehen, entschied der 2. Senat des Bundessozialgerichts am 20. August 2019.

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Was für Müllmänner gilt, trifft auch auf Apothekenmitarbeiter zu: Wer probearbeitet ist als „Wie-Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert.

Der Kläger habe zwar, so die Pressemeldung, bei seiner Tätigkeit nicht als Beschäftigter unter Ver­sicherungsschutz gestanden, da er noch nicht auf Dauer in den Betrieb des Entsorgungsunternehmers eingegliedert war. Da der Kläger aber eine dem Entsorgungsunternehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaft­lichem Wert erbracht habe, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich sei, war er als „Wie-Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert. Insbesondere habe die Tätigkeit nicht nur im Eigen­interesse des Klägers gelegen, eine dauerhafte Beschäftigung zu er­langen. Der Probearbeitstag sollte gerade auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen und hatte damit für ihn einen objektiv wirtschaft­lichen Wert. |

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