Management

Wenn der Arbeitgeber vergeblich auf seine Mitarbeiter wartet ...

Wer jetzt in Österreich „festsitzt“, fehlt entschuldigt

bü | Müssen Arbeitnehmer, die wegen der Schneemassen in Bayern oder Österreich verspätet an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, mit arbeitsrecht­lichen Sanktionen rechnen?

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer alles „in ihrer Macht stehende“, versuchen, um so schnell wie möglich nach Deutschland zurückzukehren. Beispielsweise müssen sie eine Alternativroute wählen, um aus dem Land zu kommen – selbst, wenn dafür zusätzliche Reisekosten entstehen. Natürlich muss kein Privatjet geordert werden. Aber: Ist eine alternative Ausreise für einen Aufpreis von zum Beispiel mehreren Hundert Euro zu bekommen, so könnte diese Option gezogen werden. Natürlich kommt es dabei auch darauf an, welche „Hierarchiestufe“ der Mitarbeiter im Betrieb einnimmt, der gegebenenfalls per Hubschrauber die Heimreise antritt.

Foto: Thomas Wagner – stock.adobe.com

Schafft es ein Arbeitnehmer (un-)wetterbedingt nicht, rechtzeitig zum Dienstbeginn am Arbeitsplatz zurück zu sein, so droht ihm weder Kündigung noch Abmahnung. Denn dieser spezielle Fall fällt unter „höhere Gewalt“. Davon ist auszugehen, wenn Touristen durch Naturkatastrophen an der Rückreise gehindert werden. Die Situation in den betroffenen Ländern erfüllt diesen Tatbestand. Den Arbeitnehmer trifft – arbeitsrechtlich gesehen – keine „Schuld“ an der Verspätung. Einen etwaigen finanziellen Schaden hat der Arbeitgeber selbst zu tragen. Das ist sein unternehmerisches Risiko. Denn auch wenn ein Arbeitnehmer erkrankt, muss der Chef dafür sorgen, dass die Leistungen Dritten gegenüber erfüllt werden.

Lohn muss der Arbeitgeber seinem wegen der Verspätung fehlenden Mitarbeiter jedoch nicht bezahlen. Entgeltfortzahlung bei nicht erbrachter Leistung sieht der Gesetzgeber (unter anderem) nur für den Krankheitsfall vor. Arbeitsrechtlich werden die Fehltage wie unbezahlte Urlaubstage verbucht. In Einzel­fällen werden Arbeitnehmer die Fehlzeiten möglicherweise mit noch bestehenden Urlaubsansprüchen gegenrechnen können.

Anders sieht es aus, wenn ein Arbeitnehmer trotz der bestehenden Unwägbarkeiten in den nächsten Tagen in die Schneegebiete aufbricht und zu spät zurückkehrt. Dann ändert sich die Schuldfrage. Der Arbeitnehmer hat sich bewusst in eine möglicherweise kritische Situation begeben – von höherer Gewalt kann keine Rede mehr sein. Es ist sogar möglich, dass er bei einer Verspätung unter diesen Umständen Ersatz für einen eingetretenen Schaden zu zahlen hat – den der Arbeitgeber allerdings nachweisen müsste (etwa einen verlorenen Kunden). |

Das könnte Sie auch interessieren

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die schönsten Wochen im Jahr wissen sollten

Mythen rund um das Urlaubsrecht

Wie freiwillige Zusatzleistungen zur betrieblichen Übung werden

Der Fluch der guten Tat

Worauf die Arbeitsgerichte achten

Die häufigsten Irrtümer bei der Kündigung

„Konkurrenz“ verboten – Maximalstundenzahl einhalten

Der Zweitjob muss nicht zweitklassig sein

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.