Gesundheitspolitik

Keine unnötige Registrierung

Neues Verpackungsgesetz: Zentrale Stelle gleicht Daten auf Unstimmigkeiten ab

cha | Seit dem 1. Januar 2019 gilt ein neues Verpackungsgesetz. Danach haben auch öffentliche Apotheken zu prüfen, ob sie sich an einem Entsorgungssystem ­beteiligen müssen. Falls nicht, sollten sie sich auch nicht beim Verpackungsregister registrieren lassen.

Die Berliner Apothekerkammer macht darauf aufmerksam, dass laut Mitteilung der ABDA die Zen­trale Stelle Verpackungsregister an eine Apotheke herangetreten sei, die offenbar im Verpackungsregister registriert war, ohne gleichzeitig eine Meldung über eine Betei­ligung an einem Dualen System gegenüber dem Register nach § 10 Verpackungsgesetz (VerpackG) abgegeben zu haben. Die Apotheke wurde unter Hinweis auf mögliche Geldbußen aufgefordert, eine Systembeteiligungspflicht nachzuweisen. Da nicht auszuschließen sei, dass bundesweit auch weitere Apotheken angeschrieben werden, verweist die ABDA auf die Rechtslage nach dem Verpackungsgesetz.

Grundsätzlich müssen sich Apotheken, sofern sie Erstinverkehrbringer systembeteiligungspflichtiger Verkaufsverpackungen sind, seit dem 1. Januar 2019 an einem sog. Dualen System beteiligen, d. h. entsprechende Lizenzgebühren für die von ihnen in den Verkehr gebrachten Verpackungen entrichten. Gleichzeitig müssen sie sich gegenüber der Zentralen Stelle, die u. a. für die Errichtung und den Betrieb des Verpackungsregisters zuständig ist, registrieren. Bringen Apotheken keine systembeteiligungspflichtigen Verkaufsverpackungen in den Verkehr, ist keine Registrierung beim Verpackungsregister erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn Apotheken für Serviceverpackungen, insbesondere für in der Apotheke her­gestellte Rezeptur- und Defekturarzneimittel, die Pflichten auf den Vorvertreiber vorverlagert haben.

Die ABDA weist darauf hin, dass, sofern keine Systembeteiligungspflicht besteht, auch keine (vorsorgliche) Registrierung vorzunehmen sei. Denn die Zentrale Stelle gleiche die vorhandenen Daten offenkundig auf Unstimmigkeiten ab und gehe bei einer Registrierung davon aus, dass auch eine Systembeteiligungspflicht gegeben ist. Sollten Apotheken sich vorsorglich registriert haben, ohne dass eine Systembeteiligungspflicht besteht, so rät die ABDA dazu, die Registrierung zu beenden. Falls Apotheken bereits von der Zentralen Stelle angeschrieben worden seien, empfehle es sich zu antworten, dass keine Systembeteiligungspflicht besteht, die Registrierung versehentlich vorsorglich durchgeführt worden sei und anlässlich des Schreibens beendet werde.

Ergebe die Beanstandung dagegen, dass eine Systembeteiligungspflicht bestehe, dann sollte sich die Apotheke unverzüglich an einem System beteiligen und den Meldepflichten nach § 10 VerpackG gegenüber der Zentralen Stelle nachkommen.

Konkurrent kann beim Verpackungsregister anfragen

Die ABDA weist weiter darauf hin, dass die Registrierung beim Verpackungsregister nur höchstpersönlich durchgeführt werden könne. Gegebenenfalls sollten Apotheken durch eine Eigenabfrage beim Verpackungsregister in Erfahrung bringen, ob der eigene Betrieb registriert ist oder nicht.

Eine solche Abfrage könne allerdings auch von Konkurrenzunternehmen vorgenommen werden, sodass offenkundige Verstöße – etwa wenn Versandhandel betrieben wird – relativ leicht aufzudecken sind. Damit könnten auch die Vo­raussetzungen für Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gegeben sein. |

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