Gesundheitspolitik

Datenschutzregeln sollen gelockert werden

Zukünftig sind Datenschutzbeauftragte nur in Betrieben ab 20 Mitarbeitern vorgesehen

bro| Seit dem 25. Mai 2018 gelten die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Auch Apotheken müssen sich seitdem den neuen Anforderungen stellen. § 38 der BDSG-neu gibt vor, dass der Verantwortliche – also der Apothekeninhaber – einen Datenschutzbeauftragten benennt, soweit er „in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten“ beschäftigt. Diese stellt eine der umstrittensten Regulierungen dar. Viele Inhaber fragen sich seitdem: Brauche ich einen Datenschutz­beauftragten?

Foto: imago images / Metodi Popow

Zu zählen sind nämlich alle Apotheken-Mitarbeiter, die auf die automatisierte Datenverarbeitung zugreifen, nicht aber zum Beispiel Reinigungspersonal. Entscheidend sind dabei die Köpfe und nicht, ob die Personen teil- oder vollzeitbeschäftigt sind. Hat eine Apotheke mehrere Filialen, sind die Mitarbeiter aller Filialen mitzuzählen.

Doch sehr plötzlich soll diese Regelung nun Vergangenheit sein: Denn der Bundestag hat am vergangenen Donnerstagabend ein Datenschutzgesetz beschlossen, das eine Lockerung vorsieht. Künftig sollen nur noch Betriebe einen Datenschutzbeauftragten benötigen, wenn sie mindestens 20 Mitarbeiter haben. Zur Begründung heißt es im „Zweiten Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz“, mit dem die Große Koalition die Datenschutzvorgaben weiter an das EU-Recht anpasst: „In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird die maßgebliche Personenzahl, ab der ein betrieb­licher Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, von 10 auf 20 angehoben. Angestrebt wird damit vor allem eine Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie ehrenamtlich tätiger Vereine.“

Medienberichten zufolge hat sich mit dieser Klausel die Union durchgesetzt. Die Anpassung dieser Vorgabe erfolgte sehr kurzfristig: Erst in der vergangenen Woche berichtete der Berliner „Tages­spiegel“ von einem „Entschließungsantrag“ von Union und SPD, in dem erstmals die 20-Mitarbeiter-Grenze erwähnt wurde. Am vergangenen Dienstag beschloss der Innenausschuss des Bundes­tages dann eine entsprechende ­Beschlussempfehlung. Allerdings muss noch der Bundesrat dieser Lockerung der Datenschutzbeauftragten-Vorgabe zustimmen. |

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.