Gesundheitspolitik

Nein zum Arzneimittelabgabeautomaten

Fall Hüffenhardt: Oberlandesgericht Karlsruhe weist Berufungen zurück

BERLIN (ks) | Auch das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe ist überzeugt: DocMorris verstößt mit einem Arzneimittelabgabeautomaten im baden-württembergischen Hüffenhardt gegen Wettbewerbsrecht. Es wies am 29. Mai vier der sechs bei ihm anhängigen Berufungsverfahren gegen den niederländischen Versender zurück. In zwei Verfahren steht das Urteil noch aus.

Zwischen dem 19. April 2017 und dem 14. Juni 2017 hatte der niederländische Versender DocMorris in Hüffenhardt (Neckar-Odenwald-Kreis) eine pharmazeutische Videoberatung mit Arzneimittelabgabe über einen „Apotheken­automaten“ betrieben. Zunächst waren Rx- wie auch OTC-Präparate im Angebot – später nur noch rezeptfreie. Denn das Regierungspräsidium Karlsruhe war rasch gegen die neue Arzneimittelvertriebsform in den Räumlichkeiten einer ehemaligen Apotheke vorgegangen. Es untersagte den Betrieb des Automaten – was Rx betrifft mit sofortiger Wirkung. Dass seine Schließungsverfügung rechtmäßig war, hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mittlerweile bestätigt.

Mosbacher Urteile bestätigt

Auch mehrere Apotheker und der Landesapothekerverband (LAV) Baden-Württemberg gingen juristisch gegen DocMorris vor. Der LAV klagte zudem gegen die Mieterin der Hüffenhardter Räumlichkeiten, Tanimis, ebenfalls eine niederländische Gesellschaft. Vor dem Landgericht Mosbach errangen sie alle –zunächst im Eilverfahren und dann auch in der Hauptsache – einen Erfolg: DocMorris wurde der Betrieb seines Automaten untersagt – sowohl für Rx-Arzneimittel wie auch für OTC. Die Niederländer ließen diese Urteile nicht auf sich sitzen und legten Berufung ein.

Am vergangenen Mittwoch hat das OLG Karlsruhe seine ersten vier Urteile verkündet und die entsprechenden Entscheidungen der Vorinstanz bestätigt. Die Gründe liegen noch nicht vor. In einer Pressemitteilung zeigt das Gericht aber seine Argumentationslinie auf. Ausdrücklich weist es die von DocMorris und Tanimis vertretene Ansicht zurück, es handele sich bei der Verbringung der Arzneimittel von einer niederländischen Apotheke zum Lager in Hüffenhardt um einen erlaubten „antizipierten“ Versandhandel. Es stelle keinen „Versand an den Endverbraucher von einer Apotheke“ (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 a AMG) dar, wenn die Arzneimittel zunächst ohne konkrete Bestellung in Hüffenhardt gelagert und dann auf Kundenwunsch abgegeben werden, so das Gericht. Ein Versandhandel setze vielmehr eine Bestellung des Endverbrauchers zeitlich vor der Bereitstellung, Verpackung und Absendung des Arzneimittels voraus.

Die Richter bejahen zudem einen Verstoß gegen Prüf- und Dokumentationspflichten bei der Bearbeitung von Rezepten und der Abgabe der Arzneimittel an Endverbraucher. Die per Video erfolgenden Kontrollen und die erst nach Verbringung der Rezepte in die Niederlande vorgenommenen Vermerke genügten nicht den Vorschriften der deutschen Apothekenbetriebsordnung. So sei unter anderem nicht gewährleistet, dass etwaige Änderungen auf der Verschreibung unmittelbar bei Abgabe des Arzneimittels vermerkt werden. Die Revision wurde nicht zugelassen. DocMorris kann aber Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen.

Der baden-württembergische Gesundheitsminister Manne Lucha (Grüne) sieht durch die Entscheidung die Versorgung durch Präsenzapotheken gerade auch im ländlichen Raum grundsätzlich gestärkt. Allerdings seien innovative Ansätze auch bei der Arzneimittelversorgung wichtig – im Rahmen des Möglichen. „Wir unterstützen deshalb die bundesweit erstmalige Erprobung eines elektronischen Rezepts hier in Baden-Württemberg im Rahmen des Modellprojekts Gerda“, sagte Lucha. |

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