Gesundheitspolitik

Kasse muss nicht zahlen

BSG-Urteil zu Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung

BERLIN (ks) | Gesetzlich Krankenversicherte haben keinen Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 28. Mai 2019 in einem Revisionsverfahren einer Versicherten entschieden (Az.: B 1 KR 25/18 R).

Geklagt hatte eine Frau, die unter anderem an einer chronisch obstruktiven Lungenwegserkrankung leidet. Sie wollte erreichen, dass ihre gesetzliche Kasse für das Arzneimittel „Nicotinell“ aufkommt. Doch wie schon in den Vorinstanzen blieb sie nun auch vor dem Bundessozialgericht mit ihrer Klage erfolglos. Arzneimittel zur Raucherentwöhnung sind verfassungskonform kraft Gesetzes aus dem GKV-Leistungskatalog ausgeschlossen, bestätigten die Richter. Das Behandlungsziel könne nach Einschätzung des Gesetzgebers auch durch nicht medikamentöse Maßnahmen erreicht werden.

Eine weitere Klage auf eine ab­weichende ärztliche Therapie zur Raucherentwöhnung hielt das BSG mangels vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens für unzulässig. Ebenso die Klage auf eine höhere ärztliche Vergütung. Die Klage auf Zahlung der Kosten für die bewilligte Therapie sei unbegründet. Es sei nicht festgestellt worden, dass die Klägerin die bewilligte Therapie erhalten habe. |

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