Gesundheitspolitik

OLG billigt „Sofort-Bonus“

Bezeichnung „Rezept-Apotheke“ ist irreführend

BERLIN (ks) | Der von der niederländischen Versandapotheke Europa Apotheek gewährte „Sofort-Bonus“ für Privatpatienten, der pro Rezept bis zu 30 Euro betragen kann, ist zulässig und kann nicht als Wettbewerbsverstoß gerügt werden. Der Kunde ist auch nicht verpflichtet, seine private Krankenversicherung über den Bonus zu unterrichten. Dies entschied kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. (Urteil vom 20. 12.2018, Az.: 2 U 26/18)

Rx-Boni EU-ausländischer Versandapotheken und ihre anschließende Quittierung beschäftigen nach wie vor die Gerichte. Vor knapp zwei Jahren entschied das OLG Stuttgart im Fall des Ver­senders DocMorris, dass dessen Quittungen über eine Zuzahlung zur Vorlage bei der gesetzlichen Krankenkasse unlauter sind, wenn dort nicht vermerkt ist, dass diese Zuzahlung wegen einer Gutschrift nur zur Hälfte geleistet wurde. Nun hat das OLG Stuttgart im Fall des von der Europa Apotheek gewährten Sofort-Bonus auf Privat­rezepte anders entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Das Ausloben des Bonus stelle weder einen Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt noch eine irreführende geschäft­liche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar und sei damit kein Wettbewerbsverstoß. Denn dieser „Sofort-Bonus“ sei nicht als Preisnachlass auf das bestellte rezeptpflichtige Arzneimittel zu verstehen, wenn er zunächst einem Kundenkonto gutgeschrieben wird und tatsächlich erst bei einem späteren OTC-Kauf eingelöst werden kann. Der Kunde müsse für das verordnete Arzneimittel schließlich den vollen Preis zahlen. Er sei auch nicht nach den einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder einer vertraglichen Nebenverpflichtung gehalten, seiner privaten Versicherung den Bonus anzuzeigen. Ebenso wenig bestehe ein Abtretungsanspruch des Krankenversicherers, so das OLG.

Erfolg hatte die in dem Verfahren klagende Apothekerkammer Nordrhein allerdings mit ihrem Antrag, der Europa Apotheek zu untersagen, gegenüber Verbrauchern mit der Angabe „Die Rezept-Apotheke“ zu werben. Wie bereits das Landgericht, befand auch das OLG, dass die Bezeichnung „Die Rezept-Apotheke“ eine irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit darstellt. |

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