Gesundheitspolitik

Ein Jahr „Datenklau“-Prozess

Bellartz-Anwalt fordert weitere Zeugenbefragung

BERLIN (ks) | In diesen Tagen jährt sich der Prozessauftakt gegen den früheren ABDA-Sprecher und heutigen Apotheke-­Adhoc-Herausgeber Thomas Bellartz und den Systemadministrator Christoph H. Am Freitag vor Weihnachten fand der letzte Verhandlungstag im alten Jahr statt. Dabei pochte Bellartz’ Anwalt erneut darauf, weitere Zeugen zu vernehmen, um zu beweisen, dass H. den Straftatbestand des Ausspähens von Daten gar nicht erfüllen konnte.

Thomas Bellartz und Christoph H. sind angeklagt, in den Jahren 2009 und 2012 Daten aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) ausgespäht zu haben (§ 202a StGB). H. war seinerzeit als externer Mitarbeiter für das BMG tätig. Er soll Bellartz Datenpakete aus den E-Mail-Postfächern von Staatssekretären und Fachreferenten beschafft und dafür Geld bekommen haben. Von ursprünglich 40 Anklagepunkten werden mittlerweile nur noch zwei verfolgt. In diesen geht es um persönliche Postfächer und nicht solche des ganzen Referats.

Für den Freitag vor Weihnachten hatte das Gericht die Angeklagten gebeten, etwas zu ihren Lebensläufen zu erklären. Offenbar geht es um die persönlichen Verhältnisse und das Einkommen, was für die Strafzumessung von Belang sein kann. Allerdings wollten weder H. noch Bellartz weitere mündliche Angaben machen. Bellartz hatte in einem früheren Termin schon recht umfassend Einblick in seine Einkommensverhältnisse gegeben. Nun beließ es sein Anwalt Carsten Wegner dabei, dem Gericht einige Internetlinks zu übersenden, wo die Richter Informationen zu Bellartz’ Vita finden könnten.

Der Termin vor der 1. Strafkammer schien kurz vor Weihnachten sehr rasch vorbei zu sein – aber dann hatte Wegner doch noch eine Gegenvorstellung im Gepäck. Er verlas einen Schriftsatz, in dem er sich gegen den in einem vorherigen Termin ergangenen Beschluss des Gerichts wandte. Ende November hatte dieses einen Antrag Wegners zurückgewiesen, weitere Ermittlungsbeamte zu vernehmen, um zu beweisen, dass es für H. keiner „Überwindung einer Zugangssicherung“ bedurft habe, um an die BMG-Mails zu gelangen. Das Gericht vertrat die Ansicht, ob dieses Tatbestandsmerkmal des § 202a StGB wirklich erfüllt sei, sei der rechtlichen Würdigung in der Schlussberatung vorbehalten und keine Sache des Zeugenbeweises.

Dies sieht Wegner anders. Er zeigte sich überzeugt, dass die von ihm genannten Personen Auskunft geben können, wie es seinerzeit um die IT-Sicherung im BMG bestellt war – schlecht nämlich. Es habe zu diesem Zeitpunkt im BMG keine Datenschutzräume gegeben, auf die ein Systemadministrator keinen Zugriff gehabt habe, so der Anwalt. Und dies würden die Zeugen „in tatsächlicher Weise“ beschreiben können. Selbst die Staatsanwaltschaft habe seinerzeit in ihrer Pressemitteilung zur Prozesseröffnung erklärt, H. habe „die technische Möglichkeit“ gehabt, auf die E-Mails im Ministerium zuzugreifen.

Am 7. Januar wird der Prozess fortgesetzt, weitere Termine bis Anfang März sind bereits bestimmt. |

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