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Jameda muss Arzt-Bewertung löschen

Das Ärztebewertungsportal Jameda muss die Daten einer Kölner Hautärztin vollständig löschen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 20. Februar 2018 (Az.: VI ZR 30/17). Das Grundrecht der klagenden Ärztin auf informationelle Selbstbestimmung überwiege in diesem Fall das Recht von Jameda auf Meinungs- und Medienfreiheit, so die BGH-Richter in ihrer Urteilsbegründung. Jameda habe die für Bewertungsportale gebotene Neutralität verlassen, weil es durch sein Geschäftsmodell die Mediziner begünstige, die sich dort Werbeplatz kaufen. Das Portal reagierte prompt und entfernte die beanstandeten Einblendungen. Die Entscheidung könnte auch andere Bewertungsportale betreffen.

Weitere Klatsche für DocMorris

Das Landgericht Mosbach hat am 15. Februar weiteren Klagen stattgegeben, die sich gegen den Betrieb des Hüffenhardter Arzneimittelautomaten richteten. Es handelte sich um die Hauptsache-Klagen eines Versandapothekers aus NRW, von drei Apothekern aus dem Umkreis Hüffenhardts und des LAV Baden-Württemberg. Eine richtete sich gegen die DocMorris-Tochter Tanimis, die die Räume in Hüffenhardt gemietet hat. Das Gericht ist weiterhin überzeugt, dass DocMorris in Hüffenhardt weder eine Apotheke noch einen zulässigen Versandhandel betreibt, weil auch der Versandhandel schließlich über eine Apotheke laufen müsste. DocMorris habe somit gegen das Arzneimittelrecht verstoßen, und es bestehe ein wettbewerbsrecht­licher Unterlassungsanspruch.

DAV klagt gegen Schiedsspruch

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) will gegen den Beschluss der Schiedsstelle vom 19. Januar 2018 zur Preisregelung von parenteralen Zubereitungen (Hilfstaxe) vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg klagen und einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Die einzulegenden Rechtsmittel sollen sich nicht nur gegen die rückwirkende Geltung der neuen Hilfstaxe richten, sondern auch gegen inhaltliche Gesichtspunkte. So kritisiert der DAV, dass die pauschalen Abschlagssätze vom gelisteten Einkaufspreis bei der Abrechnung mit den Krankenkassen zu hoch für die Apotheken sind. Die Apotheker seien so nicht abschätzbaren finanziellen Risiken ausgesetzt. Unabhängig davon prüft der DAV die Kündigungsmöglichkeiten der betroffenen Teile der Anlage 3 der Hilfstaxe bzw. der vereinbarten Abschläge zu einzelnen Wirkstoffen oder Wirkstoffgruppen.

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