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Kurz gemeldet: Vorerst außer Handel, Werbung für Rx?

Vorerst außer Handel

Das von den Journalisten Oliver Schröm und Niklas Schenck veröffentlichte Buch „Die Krebsmafia“ darf vorerst nicht mehr vertrieben werden. Ein Hamburger Apotheker hat vor dem Oberlandesgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen das Buch erwirkt. Die Autoren hatten in dem Sachbuch frühere „Stern“- und „Panorama“-Recherchen um fragwürdige „Kooperationen“ zwischen Onkologen und Zyto-Apothekern um neue Details angereichert. „Kein Bereich im deutschen Gesundheitswesen ist so skrupellos und kriminell wie das Geschäft mit Krebsmedikamenten“, hieß es in der Beschreibung des Buches: Statt Vertrauen sei Vorsicht geboten. „Mit dem Leid der Patienten machen Ärzte und Apotheker kriminelle Geschäfte“, erklärte der Verlag zur Veröffentlichung. Bereits vor einigen Wochen hat ein Hamburger Apotheker vor dem Landgericht (LG) Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen „Die Krebsmafia“ erwirkt. Einige Passagen im E-Book durften danach zwar nicht weiter verbreitet werden – das Gericht gestattete aber den Abverkauf der ersten Auflage. Der Zyto-Apotheker legte daher vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamburg Rechtsmittel ein – und erhielt recht (Az. 7 W 3/18).

Werbung für Rx?

In Deutschland gilt eigentlich, dass für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur innerhalb der Fachkreise, nicht aber in der allgemeinen Öffentlichkeit geworben werden darf. Doch gibt es auch Ausnahmen. So entschied das Oberlandesgericht Köln in einem Fall, in dem MSD mit Facebook-Posts auf einen „Shitstorm“ gegen sein verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel Bravecto® reagiert hat, teilweise zugunsten des Pharmaunternehmens. MSD hatte mehrere Facebook-Posts verbreitet, gerichtet an die Zielgruppen „kritische Hundehalter“ und „Tiermediziner/Tiermedizinische Fachangestellte“. Ein Post nannte lediglich den Wirkstoff und bezeichnete diesen „als sicheres und wirksames Mittel gegen Flöhe und Zecken“. Ein anderer stellte die Frage „Ist dieses verschreibungspflichtige Medikament sicher für meinen Hund?“. Hier wurde weder Produktname noch Wirkstoff genannt. In beiden Fällen fand sich das Logo und der Name des Herstellers im Post. Ein Wettbewerber ging dagegen vor, weil er das Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel verletzt sah.

Das Oberlandesgericht Köln gab ihm nur im Fall des ersten Posts recht. Der Post mit der Frage „Ist dieses verschreibungspflichtige Medikament sicher für ­meinen Hund?“ sei bei verfassungskonformer Auslegung von § 10 HWG zulässig. Er werde nämlich nur für denjenigen als Werbung für ein konkretes Produkt erkennbar, der den „Shitstorm“ gegen das Produkt kenne. Ins­gesamt würde nicht ein breiter Kreis von Tierhaltern angesprochen, sondern lediglich Personen, denen das Arznei­mittel und die Diskussion ­hierüber ­bekannt seien. Die mit einer ­solchen Werbung verbundenen Risiken, denen der Gesetzgeber durch das Werbeverbot begegnen wollte, könnten sich daher bei diesem Personenkreis kaum ­verwirklichen. Im Ergebnis ­überwiege das Interesse des ­Herstellers, sich in die Diskussion über die Gefahren und Risiken seines Arzneimittels einzubringen.

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