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Tarifbindung: Mehr Geld am Jahresende

Neue Daten zu Weihnachtsgeld und Sonderzahlung

In regelmäßigen Abständen untersucht die Hans-Böckler-Stiftung, wer eine tarifliche Sonderzahlung erhält und wer nicht. Wie schon in den letzten Jahren sind die Ergebnisse eindeutig: Bei Tarifbindung kann sich ein höherer Prozentsatz an Angestellten über mehr Geld auf dem Konto freuen. Worauf sollten Apothekenangestellte achten?
Foto: frittipix – stock.adobe.com

Die Hans-Böckler-Stiftung hat über ihr Online-Portal Lohnspiegel.de mehr als 90.000 Arbeitnehmer befragt. Von allen Beschäftigten im Geltungsbereich von Tarifverträgen erhielten 77 Prozent eine Extrazahlung zum Jahresende. Ohne Tarif­bindung waren es nur 42 Prozent. Hier handelt es sich meist um frei­willige Leistungen, während Chefs bei Tarifbindung zur Zahlung verpflichtet sind.

Unterschiede je nach Geschlecht, Stundenzahl, Region oder Branche

Die Höhe von Sonderzahlungen lag bei 100 Prozent (Bankgewerbe, Textilindustrie, Süßwarenindustrie), 95 Prozent (Chemieindustrie), 80 Prozent (Versicherungsbranche) oder 63 Prozent (Einzelhandel) eines normalen Monatslohns.

Generell erhielten 57 Prozent aller Männer und 49 Prozent aller Frauen das Extra, und zwar eher bei Voll­zeitstellen (56 Prozent) als bei Teilzeitjobs (45 Prozent). Im Westen gab es mit 56 Prozent häufiger als im Osten (45 Prozent) zusätzliche Zahlungen.

Apotheken: Anspruch auf eine Sonderzahlung

Was bedeuten diese Trends für Apotheken? Tarifbindung besteht, wenn Inhaber im Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) oder in der Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter (TGL) Nordrhein organisiert und Angestellte bei ADEXA Mitglied sind. In Sachsen gibt es zwar derzeit keine Tarifverträge, ein Anspruch auf die Sonderzahlung kann aber im Arbeitsvertrag durch die Bezug­nahme auf den Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) ­geregelt sein. Außerdem ist eine mindestens sechsmona­tige Betriebszugehörigkeit erforderlich. Dann erhalten Mitarbeiter eine Sonderzahlung in Höhe eines tarif­lichen Bruttomonatsverdienstes.

Übrigens: Auch Teilzeitkräfte oder Minijobber haben Anspruch, wenn bei ihnen Tarifbindung besteht.

Keine Sonderzahlung? Was nun?

Bei der Auszahlung haben Arbeitgeber Freiräume. Laut Bundesrahmentarifvertrag bzw. Rahmentarifvertrag Nordrhein können sie die Sonderzahlung über das Jahr verteilt ausschütten. Spätestens mit dem Gehalt Ende November ist die Zahlung fällig. Hat sich die wirtschaftliche ­Situation einer Apotheke drastisch verschlechtert, sind Kürzungen von bis zu 50 Prozent unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Chefs müssen auf Nachfrage entsprechende Zahlen vorlegen. Und sie sind verpflichtet, Sparmaßnahmen mindestens vier Wochen vor der Fälligkeit anzukündigen (BRTV). Diese Frist ist bereits verstrichen. ADEXA rät allen Mitgliedern, bei Schwierigkeiten um­gehend die gewerkschaftliche Rechtsberatung zu kontaktieren. |

Michael van den Heuvel

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