Pharmazeutisches Recht

Bundesrepublik Deutschland

Arzneimittelgesetz

Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 23. November 2018 (BAnz AT 23.11.2018, B2) ist folgende „Bekanntmachung nach § 79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes“ vom 20. November 2018 ab­gedruckt:*

„Aufgrund des § 79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes (AMG), der durch Artikel 52 Nummer 25 Buchstabe d des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, macht das Bundesministerium für Gesundheit Folgendes bekannt:

Die saisonale Influenza ist eine, spe­ziell für besondere Personengruppen, lebensbedrohliche Erkrankung.

Es besteht in Deutschland ein Mangel der Versorgung der Bevölkerung mit in Deutschland zugelassenen saisonalen Influenza-Impfstoffen. Die Impfung der betroffenen Personengruppen entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ist derzeit nicht flächendeckend sichergestellt.

Insoweit wird festgestellt, dass es sich bei Impfstoffen zum Schutz gegen die saisonale Influenza um Arzneimittel handelt, die zur Behandlung lebensbedrohlicher ­Erkrankungen benötigt werden, und dass ein Versorgungsmangel mit diesen Arzneimitteln vorliegt.

Diese Feststellung ermöglicht es den zuständigen Behörden der Länder, nach Maßgabe des § 79 Absatz 5 und 6 AMG im Einzelfall ein befristetes Abweichen von den Vorgaben des AMG zu gestatten. Damit kann flexibel auf die Umstände des jeweiligen Krankheitsausbruchs und den Bedarf an spezifischen Arzneimitteln reagiert werden.

Bonn, den 20. November 2018

113 – 40000 – 01§79

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag

Dr. Nickel

Arzneimittel-Richtlinie zur Anlage V: Verordnungsfähige Medizinprodukte

Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 20. November 2018 (BAnz AT 20.11.2018, B3) ist eine „Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage V – verordnungsfähige Medizinprodukte (Isotonische Kochsalzlösung zur Inhalation; PARI NaCl Inhalationslösung)“ vom 23. Oktober 2018 ab­gedruckt.*

Arzneimittel-Richtlinie zur Anlage XII: Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen

Im amtlichen Teil verschiedener Bundesanzeiger sind „Bekanntmachungen eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) …

  • Emicizumab“ vom 20. September 2018 (BAnz AT 19.11.2018, B2),
  • Rurioctocog alfa pegol“ vom 1. November 2018 (BAnz AT 21.11.2018, B1)

abgedruckt.*

Arzneimittel-Richtlinie zur Anlage XII: Verlängerung der Befristung der Geltungsdauer

Im amtlichen Teil verschiedener Bundesanzeiger sind „Bekanntmachungen eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII – Verlängerung der Befristung der Geltungsdauer ­eines Beschlusses über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) …

  • Asfotase alfa“ vom 1. November 2018 (BAnz AT 19.11.2018, B3),
  • Sebelipase alfa“ vom 1. November 2018 (BAnz AT 21.11.2018, B2)

abgedruckt.*

Hessen

LAK und Versorgungswerk: Änderung der Geschäftsordnung

Geschäftsordnung der Landes­apothekerkammer Hessen und des Versorgungswerkes

beschlossen von der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen am 17. Juni 2009, veröffentlicht in der PZ Nr. 35/2009, S. 3315 ff, und in der DAZ Nr. 35/2009, S. 3922 ff. Zuletzt geändert durch die Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen am 28. November 2012, veröffentlicht in der PZ Nr. 6/2013, S. 572, und in der DAZ Nr. 6/2013, S. 543.

Beschluss:

Die Delegiertenversammlung hat in ihrer Sitzung am 21.11.2018 folgende Änderung der Geschäftsordnung der Landesapothekerkammer Hessen und des Versorgungswerkes beschlossen:

1. Es wird folgender § 15 Abs. 4 eingefügt: (4) Der Vorstand kann im Zusammenwirken mit dem Leitenden Ausschuss des Ver­sorgungswerkes einen gemeinsamen Hauptgeschäftsführer benennen. Dieser ist dann Geschäftsführer im Sinne dieser Geschäftsordnung.

2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

Ausgefertigt:

Frankfurt am Main, den 21.11.2018

Landesapothekerkammer Hessen K.d.ö.R

Ursula Funke

– Präsidentin –

Versorgungswerk der Landesapothekerkammer Hessen K.d.ö.R

Dr. Reinhard Hoferichter

– Vorsitzender des Leitenden Ausschusses –

LAK und Versorgungswerk: Haushaltsplan 2019

Die Landesapothekerkammer Hessen gibt folgende Veröffentlichung bekannt:

Haushaltsplan 2019 der Landesapothekerkammer Hessen und des Versorgungswerkes

Der von der Delegiertenversammlung beschlossene Haushaltsplan 2019 der Landesapothekerkammer Hessen mit Anlagen liegt für die Kammerangehörigen vom 02.01.2019 bis 11.01.2019 in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr, sowie Freitag von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr in der Kammergeschäftsstelle, Kuhwaldstr. 46, 60486 Frankfurt, zur Einsicht aus.

Der von der Delegiertenversammlung beschlossene Haushaltsplan 2019 des Versorgungswerkes der Landesapothekerkammer Hessen mit Anlagen liegt für die Mitglieder des Versorgungswerkes vom 02.01.2019 bis 11.01.2019 in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr, sowie Freitag von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr in der Geschäftsstelle des Versorgungswerkes, Kuhwaldstr. 46, 60486 Frankfurt, zur Einsicht aus.

Landesapothekerkammer Hessen und Versorgungswerk, Kuhwaldstr. 46, 60486 Frankfurt am Main.

Landesapothekerkammer Hessen

gez. Ulrich Laut

Geschäftsführer

LAK und Versorgungswerk: Entschädigungssatzung

Die Landesapothekerkammer Hessen gibt folgende Veröffentlichung bekannt:

„Änderung der Entschädigungssatzung der Landesapothekerkammer Hessen und des Versorgungswerkes“ vom 21.11.2018

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* Den Bundesanzeiger können Sie auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de (auch in einer kostenlosen Newsletter-Version) abonnieren.

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