Rx-Versandverbot

Vorbild: Buchpreisbindung

Umgehung gesetzlich verhindern

Wie viel hat der grenzüberschreitende Arzneimittelhandel mit dem EU-Binnenmarkt zu tun? Oder geht es dabei vorrangig darum, einen künstlichen Grenzverkehr zu inszenieren, um die deutschen Preisregeln für Arzneimittel zu umgehen?

Es wird die Auffassung vertreten, dass solche Praktiken nach stän­diger Rechtsprechung des EuGH einen Missbrauch der Warenverkehrsfreiheit darstellen. Unter dieser Voraussetzung könnte der deutsche Gesetzgeber die Arzneimittelpreisbindung analog zur Buchpreisbindung regeln. Dann wäre die Preisregelung auch auf die wiedereingeführten Arzneimittel anwendbar. Eine solche Regelung würde auch nicht dem Urteil des EuGH vom 19. Oktober 2016 widersprechen, weil sie keine auf den Gesundheitsschutz gestützte generelle Erstreckung der Preisbindung auf ­importierte Arzneimittel vorsieht, sondern nur einen aus objektiven Umständen hervorgehenden Umgehungstatbestand erfasst.

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Weil für die meisten Arzneimittel eine auf den jeweiligen Empfängerstaat beschränkte Verkehrsfähigkeit besteht, liegt der Verdacht nahe, dass sie allein zum Zweck der Umgehung der Preisbindung ausgeführt werden.

Die unionsrecht­liche Unbedenklichkeit ergibt sich auch aus den von der Kommission anerkannten Ausnahmeregelungen zur grenzüberschreitenden Buchpreisbindung. In der im Jahr 2000 eingeführten Fassung von § 4 des Buchpreisbindungsgesetzes hieß es in der amtlichen Begründung damals, dass dieser Paragraf einen Schutz der nationalen Buchpreisbindung vor Umgehungsgeschäften vorsehe. Ein Fall nach § 4 Abs. 2 Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) könne insbesondere dann vorliegen, wenn jemand Bücher in einen ausländischen Staat ausführt oder dies veranlasst, um diese später aufgrund eines einheitlichen Plans von dort selbst oder durch ein verbundenes Unternehmen an Letztabnehmer in Deutschland zu verkaufen. Seit dem 1. September 2016 gilt eine generelle Erstreckung der deutschen Buchpreisbindung auf alle an Letztabnehmer in Deutschland verkauften Bücher. Erfasst wird seitdem sogar der Download von E-Books durch deutsche Kunden von ausländischen Internetplattformen.

Die Neuregelung soll der Wahrung der Wirtschaftseinheit und dem Schutz des Kulturgutes Buch dienen. Es liege im gesamtstaatlichen Interesse, dass einheitliche Bedingungen für den Vertrieb von Büchern gelten. Es gehe um den Erhalt eines breiten Angebots und das Zugänglichmachen der Bücher für alle Letztverbraucher. Der Schutz des Kulturguts Buch setze das Bestehen eines leistungsfähigen Buchmarktes voraus. Im Juni 2016 ging die Notifizierung des Gesetzentwurfs bei der Europäischen Kommission ein, die bis zum Ablauf der Stillhaltefrist im Oktober 2016 keine Bedenken oder Einwände erhob. Dass sich der deutsche Gesetzgeber mit Billigung der EU-Kommission noch im Sommer 2016 in der Lage sah, die uneingeschränkte Geltung der Buchpreisbindung für den Verkauf an Letztabnehmer in Deutschland einzuführen, unterstreicht, dass keine stichhaltigen Rechtsbedenken gegen eine solche Regelung geltend gemacht werden können (DAZ 2016, Nr. 48, S. 11). Allerdings ist diese Argumentationsweise unter Juristen nicht unumstritten. |

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