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E-Rezept unter Dach und Fach

Regulatorische Voraussetzungen für elektronische Verordnungen sollen bis Frühjahr 2020 stehen

bro | Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) macht Nägel mit Köpfen: Im ersten Entwurf seines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV), will er u. a. die Selbstverwaltung verpflichten, Regelungen zu ändern, die die E-Rezepte derzeit noch verhindern. Die regulatorischen Voraussetzungen für das E-Rezept könnten somit im Frühjahr 2020 stehen. Den Apothekern in Baden-Württemberg könnte das aber zu spät sein – sie wollen schon 2019 das E-Rezept testen.

Damit Ärzte in Deutschland Arzneimittel auch elektronisch verordnen können, müssen nicht nur einige technische Probleme gelöst, sondern auch Gesetze umgeschrieben werden. Damit die Einführung des E-Rezeptes ­zügig vorangeht, will das Bundesgesundheitsministerium die Spitzenorganisationen der Krankenkassen, Ärzte und Apotheker beauftragen, ­bestehende Regelungen – etwa im Rahmenvertrag zwischen Kassen und Apothekern – anzupassen.

Im ersten Entwurf des GSAV ist nun geregelt, was die Selbstverwaltung wann wie aushandeln soll. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband sollen die nötigen Veränderungen im Bundesmantelvertrag der Ärzte vornehmen. Für die Apotheker relevant sind aber die notwendigen Änderungen am Rahmenvertrag, den der Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband aushandeln.

Das BMG erklärt dazu in seinem Entwurf, dass die Verträge zwischen Apothekern und Kassen „strukturell vom Vorliegen klassischer Verordnungsblätter in Papierform“ ausgehen.

Foto: imago/Emmanuele Contini
Entschlossen will Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) auf die Arzneimittelskandale des Sommers reagieren. Außerdem sollen die Digitalisierung sowie die Fernbehandlung vorangebracht werden.

Startschuss 2020

Welche Umstellungen Kassen und Apotheker konkret vornehmen sollen, erklärt das BMG nicht. Allerdings setzt das Ministerium den Verbänden eine Frist: Innerhalb von sieben Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes soll es eine Regelung geben.

Das heißt konkret: Wenn das Gesetz wie geplant im Juli 2019 in Kraft tritt, müssen die regulatorischen Voraussetzungen für das E-Rezept bis zum Frühjahr 2020 stehen. In der Begründung des Entwurfes erklärt das BMG ausdrücklich, dass es Projekte unterstütze, in denen das E-Rezept bereits vor der flächendeckenden Einführung in der Telematikinfrastruktur (TI) getestet wird. Beispielsweise in Baden-Württemberg entwerfen die Apotheker (Kammer und Verband) derzeit ein Testprojekt, bei dem das E-Rezept in zwei Regionen erprobt werden soll – und zwar schon im kommenden Jahr. Die Techniker Krankenkasse hatte angekündigt, sogar schon im Dezember, also in wenigen Tagen, in Hamburg ein Projekt zu starten.

Liest man sich die Gesetzesbegründung durch, droht diesen beiden Projekten nun aber eine längere Wartezeit. Denn im Entwurf heißt es eindeutig, dass erst auf „Grundlage der neuen Regelungen“ E-Rezepte verwendet werden können, heißt konkret: Erst im Februar oder März 2020 dürften beispielsweise in Baden-Württemberg E-Rezepte versendet werden, die Apotheker wollen ihr Projekt aber schon im kommenden Jahr in Stuttgart und Tuttlingen testen.

Auch die Apotheker in Baden-Württemberg scheinen nun nicht genau zu wissen, wie sich diese Formulierungen auf ihr Vorhaben auswirken. Auf die Frage, ob es beim Plan, das E-Rezept schon 2019 zu testen, bleibe oder ob es zu Verzögerungen komme, sagte ein Kammersprecher: „Ob der Gesetzentwurf unser Vorhaben betrifft, werden wir prüfen und uns diesbezüglich natürlich eng mit unserem Sozialministerium in Baden-Württemberg als auch mit der ABDA abstimmen. Um für einen reibungslosen Ablauf zu sorgen, gibt es auch schon zum jetzigen Zeitpunkt einen intensiven Austausch mit der Ärzteschaft und den Krankenkassen.“ Die „Aktivitäten des Gesundheitsministers“ beobachte man aber mit großem Interesse. „Das bestätigt uns in den Bemühungen, ein elektronisches Rezept einzuführen“, so der Kammersprecher.

Sind die Modellprojekte in Gefahr?

Vielleicht könnten auch die sogenannten besonderen Versorgungsformen ein Ausweg für das Dilemma sein: Im Paragrafen 140a des Sozialgesetzbuches V ist geregelt, dass Kassen und Leistungserbringer besondere Versorgungsmodelle planen können, die in ihrer Konzeption von anderen Regulierungen abweichen.

Denkbar wäre natürlich auch eine Ausnahme-Erlaubnis, die sich die ­Apotheker vom BMG exklusiv für ihr Versorgungsmodell ausstellen lassen könnten. Der Kammersprecher lässt durchblicken, dass diese Variante durchaus eine Option sein könnte: „Wir setzen in Baden-Württemberg auf das telemedizinische Modellprojekt Docdirekt der Kassenärztlichen Vereinigung BW auf. Wie aus Veröffentlichungen des Sozialministeriums ­ersichtlich ist, wird die Ausweitung des Projekts um das elektronische Rezept dort sehr begrüßt. Eine Aussage des BMG in die gleiche Richtung würde uns natürlich sehr freuen.“

Doch die Apotheker sind nicht alleine mit ihrem Wunsch nach einem schnellen E-Rezept-Projekt. Denn noch etwas weiter ist eigenen Angaben zufolge die Techniker Krankenkasse mit einem Versorgungsmodell in Hamburg. ­TK-Arzneimittelabteilungsleiter Tim Steimle hatte sein Projekt kürzlich auf dem Digitalkongress der Apothekerkammer Niedersachsen vorgestellt: Demzufolge sollen schon im Dezember einige Ärzte und Apotheker in einem Hamburger Stadtviertel das E-Rezept testen. Wie weit das Projekt ist, ob es so wie geplant schon in wenigen Wochen starten kann und ob der GSAV-Entwurf die Einführung verzögern könnte, war allerdings nicht zu erfahren. Die TK wollte sich vorerst nicht zu Details äußern. |

Spahns Pläne für den Apotheken- und Arzneimittelmarkt im Überblick

Nach den Plänen des Ministeriums soll das GSAV im Juli 2019 in Kraft treten. Dadurch dass die Länder – etwa im Bereich der Arzneimittelüberwachung – unmittelbar betroffen sind, wird der Bundesrat dem Vorhaben zustimmen müssen.

  • Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Paul-Ehrlich-Institut sollen bei der Arzneimittelüberwachung v. a. bei Rück­rufen eine größere „Koordinierungsfunktion“ erhalten.
  • Es soll eine Informationspflicht für Rückrufe geben, die zu einem Lieferengpass führen könnten.
  • Landesbehörden dürfen Unterlagen über Wirkstoffe und andere Stoffe bei den Herstellern einsehen.
  • Die EU-Vorgaben zur Kennzeichnung von Arzneimitteln mit Sicherheitsmerkmalen sollen angepasst werden.
  • In der Arzneimittelüberwachung soll es in Zukunft auch sogenannte „Interessenkonflikterklärungen“ geben.
  • Kassen sollen einen Anspruch auf Regress gegenüber dem pharmazeutischen Unternehmen erhalten, wenn es Produktmängel gibt, die beispielsweise zu einem Rückruf führen.
  • Die Länder sollen die Bundesbehörden über geplante Inspektionen bei Herstellern von Arzneimitteln und Wirkstoffen in Drittstaaten informieren. Die Bundesbehörden sollen an diesen Inspektionen teilnehmen dürfen.
  • Informationen über den Wirkstoffhersteller von Fertigarzneimitteln sollen öffentlich einsehbar sein.
  • Bei qualitätsbedingten Rückrufen fällt die Zuzahlungspflicht weg.
  • In Rabattverträgen soll die Klausel aufgenommen werden, dass eine „unterbrechungsfreie und bedarfsgerechte“ Lieferfähigkeit zu berücksichtigen ist.
  • Die Honorierung und das Preisbildungssystem im Zyto-Bereich sollen reformiert werden (s. AZ Nr. 47, S. 1).
  • Es soll häufiger zu unangemeldeten Kontrollen in Apotheken kommen.
  • Die Herstellung von Rx-Arzneimitteln durch Angehörige nicht-ärztlicher Heilberufe (insbesondere Heilpraktiker) soll erlaubnispflichtig werden.
  • Für Biosimilars in der Apotheke soll es eine Austauschbarkeit geben.
  • Die Herstellung von Frischzellen zur Anwendung am Menschen soll ver­boten werden.
  • Die Selbstverwaltung soll einen Plan vorlegen, wie das E-Rezept in den Markt gebracht werden kann.
  • Das Fernverordnungsverbot soll fallen
  • Die Versorgung mit Medizinalhanf soll vereinfacht werden.
  • Hersteller können auf ihren Packungen die Angabe „verwendbar bis“ künftig mit „verw. bis“ abkürzen.
  • Für die Abgabe von Cannabis oder Cannabiszubereitungen sollen Kassen und Apotheker neue Arbeitspreise aushandeln.
  • Nicht aus Blut gewonnene Faktor-Präparate sollen auch über die Apotheke vertrieben werden.
  • Bei Importarzneimitteln soll die in der Importförderklausel festgehaltene Preisabstandsgrenze von 15 Euro, damit ein Arzneimittel auf die ­Importquote anrechenbar ist, fallen. Der 15-Prozent-Abstand zum inländischen Original zur Anrechnung auf die Quote soll aber bleiben (s. AZ Nr. 47, S. 1).

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