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Allgemeinverfügung der AK Nordrhein zur Dienstbereitschaft

Allgemeinverfügung der AK Nordrhein zur Dienstbereitschaft vom 14. November 2018

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 14. November 2018 folgende Allgemeinverfügung der Apothekerkammer Nordrhein zur Dienstbereitschaft beschlossen.

Die Apothekerkammer Nordrhein befreit als zuständige Behörde nach § 23 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung die öffentlichen Apotheken im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein zu folgenden Zeiten von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft:

1. montags bis freitags von 0.00 h bis 9.00 h,

2. montags bis freitags von 12.00 h bis 15.00 h,

3. montags bis freitags von 18.00 h bis 24.00 h,

4. mittwochs von 15.00 h bis 24.00 h,

5. samstags von 0.00 h bis 24.00 h,

6. am 24. und 31. Dezember: montags bis freitags von 12.00 h bis 24.00 h, samstags von 0.00 h bis 24.00 h,

7. an Altweiberfastnacht von 12.00 h bis 24.00 h,

8. am Rosenmontag von 0.00 h bis 24.00 h,

9. an örtlichen Brauchtumstagen: ­montags bis samstags von 0.00 h bis 24.00 h,

10. sonntags und an gesetzlichen ­Feiertagen.

Diese Befreiungen gelten nicht für die Tage und Tageszeiten, an denen Apotheken durch Anordnung der Apothekerkammer Nordrhein zur Dienstbereitschaft eingeteilt sind.

Diese Allgemeinverfügung kann ganz oder teilweise jederzeit widerrufen werden. Sie tritt 14 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung vom 13. Juni 2018 außer Kraft.

Soweit aus einem wichtigen Grund über die oben genannten Zeiten hinaus Befreiungen von der Dienstbereitschaft erteilt wurden, bleiben diese unberührt.

Die vorstehende Allgemeinverfügung der Apothekerkammer Nordrhein zur Dienstbereitschaft vom 14. November 2018 wird hiermit ausgefertigt und in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.

Lutz Engelen, Präsident der Apothekerkammer Nordrhein

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