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Minijobs werden untertariflich bezahlt

Ergebnisse der ADEXA-Tarifumfrage 2018 (Teil 2)

Klar unterdurchschnittliche Gehälter bei Minijobbern ergab die Auswertung der ADEXA-Tarifumfrage 2018. Dabei gilt für Mitarbeiter in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen der Grundsatz der Gleichbehandlung mit vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern. Das betrifft nicht nur den Stundenlohn, sondern auch die Sonderzahlung!

Im Bundesgebiet (ohne Nordrhein und Sachsen) erhalten 450-Euro-Kräfte in Apotheken im Durchschnitt nur ca. 90 Prozent des Tarifgehalts, in Nordrhein sind es sogar nur 87 Prozent. Das hat die Auswertung der diesjährigen Befragung gezeigt.

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Grundlage für die Berechnung sind die für dieses Gehalt geleisteten Stunden. Bei tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen muss außerdem die Sonderzahlung in Höhe eines Bruttomonatstarifgehaltes mit eingerechnet werden, was in Apotheken häufig nicht der Fall ist. Einmal abgesehen davon, dass Minijobber keine oder nur sehr geringe Rentenanwartschaften aufbauen können, sollte bei ihnen aber zumindest die Arbeitszeit an das tarifliche Niveau angepasst sein.

Grundlage für eine konkrete Berechnung der pro Woche zu leistenden Stunden ist das individuelle Tarif­gehalt. Ein Beispiel: Eine PTA im 6. bis 8. Berufsjahr erhält aktuell ein tarifliches Gehalt für eine 40-Stunden-Woche von 2376 Euro (Tarifbereich ADA) – plus Sonderzahlung in gleicher Höhe, die anteilig auf jeden Monat umgelegt werden muss (= 2574 Euro). Ihr Stundenlohn beträgt 14,88 Euro (2574 Euro: 173 Stunden). Bei einem Gehalt von 450 Euro müssten demnach maximal sieben Stunden pro Woche gearbeitet werden.

Zur Berechnung: 450 Euro geteilt durch 14,88 Euro entsprechen 30,2 Stunden pro Monat. Auf eine Woche berechnet bedeutet dies: 30,2 Stunden geteilt durch 4,33 = 6,97 Stunden (der durchschnittliche Monat hat 4,33 Wochen).

Wird zwischen Inhaber und Mini­jobber ein übertarifliches Gehalt ausgehandelt, wäre entsprechend ein höherer Stundenlohn anzusetzen. Ein Beispiel: Eine tarifgebundene Approbierte im 6. bis 7. Berufsjahr, mit Tarifgehalt von 3739 Euro (Tarifbereich Nordrhein), die vor der Elternzeit 10 Prozent über Tarif plus Sonderzahlung erhielt, müsste bei einem 450-Euro-Job während der Elternzeit bei einem Stundenlohn von 25,58 Euro pro Woche 4,06 Stunden arbeiten.

Minijobber und Mindestlohn

Ein Hinweis für Minijobber, die nicht zu den Apothekenberufen gehören, bzw. deren Arbeitgeber: Genau wie für andere Arbeitsverhältnisse gilt auch für Minijobs die Untergrenze des gesetzlichen Mindestlohns von derzeit 8,84 Euro pro Stunde. Im Jahr 2018 dürfen 450-Euro-Kräfte pro Monat also höchstens 50,9 Stunden arbeiten. In jedem Fall müssen bei Minijobs die Arbeitszeiten dokumentiert werden.

Gleichbehandlung gilt nicht nur in finanziellen Dingen

Abschließend sei noch einmal daran erinnert, dass Minijobs arbeitsrechtlich den Teilzeit- und Vollzeitarbeitsverhältnissen vollständig gleichgestellt sind. Das gilt also auch für den Urlaubsanspruch, die Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen, Mutterschutz und Kündigungsschutz etc. Lediglich in steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekten gelten Unterschiede. |

Mehr Infos zum Thema Minijob: www.minijob-zentrale.de

Tanja Kratt, ADEXA-Vorstand und Leiterin der Tarifkommission

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