Deutscher Apothekertag 2018

Anträge des Deutschen Apothekertages 2018

Foto: DAZ/Alex Schelbert

1. Sicherstellung der Versorgung

AV Nordrhein e. V., LAK Hessen, Dr. R. Bienfait, A. Rüdinger und Kollegin und Kollegen

Sicherstellung der Arzneimittelversorgung – Produktions­standorte innerhalb von Europa stärken

Drucksache L 1 zu 1.1.1 bis 1.1.3

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Bundesregierung auf, sicherzustellen, dass die pharmazeutischen Unternehmer ausreichend Fertigarzneimittel in Deutschland zur Verfügung stellen, damit die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln auch ordnungsgemäß gewährleistet werden kann. Hierzu gehört insbesondere, dass die notwendigen Ausgangsstoffe für Arzneimittel, Impfstoffe und in den Notfalldepots zu bevorratende Arzneimittel in ausreichendem Maße innerhalb der Europäischen Union hergestellt werden. Flankierend dazu fordert die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker den Gesetzgeber auf, die gesetzlichen Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungen dazu zu verpflichten, beim Abschluss von Rabattver­trägen pharmazeutische Unternehmer zu bevorzugen, die für die Herstellung der Wirkstoffe und Fertigarzneimittel auf Produktions­standorte oder Unternehmen zurückgreifen, deren Produktionsstandorte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegen.

Begründung

In den letzten Jahren mehren sich die Probleme von Produktionsausfällen und Verunreinigungen bei Arzneimitteln, die zu Herstellungs- und Lieferengpässen führen. Der Rückruf von Arzneimitteln, in denen der Wirkstoff Valsartan des chinesischen Herstellers Zhejiang Huahai Pharmaceutical Co., Ltd. verbaut wurde, hat gezeigt, dass es wichtig ist, noch einmal einen Blick auf die Qualitätsstandards bei der Herstellung von Arzneimitteln zu werfen. So mussten zahlreiche Arzneimittel unterschiedlicher Hersteller, die den Wirkstoff Valsartan enthalten, vorsorglich zurückgerufen werden. Der Vorfall hat in besonderem Maße aufgezeigt, dass der Gesetzgeber dafür Sorge tragen muss, dass die Hersteller strengere Qualitätskontrollen durchführen, um die Versorgungssicherheit der Patienten zu gewährleisten.

Hinzu kommt, dass die zentral vorrätig gehaltenen Notfalldepots nicht mehr unter Einhaltung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften bestückt werden können. Ebenso kommt es bei Impfstoffen zu Lieferengpässen. Dies alles beruht im Wesentlichen darauf, dass die pharmazeutischen Unternehmer die Herstellung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen weitestgehend aus der Europäischen Union in Drittländer verlagert haben, um Kosten zu sparen. Unabhängig von Inspektionen durch die europäischen Behörden und die Food and Drug Administration (FDA) zeigt sich immer wieder, dass bei Verunreinigungen von Ausgangsstoffen und Herstellungsproblemen notwendige Arzneimittel in der Bundes­republik Deutschland nicht mehr ausreichend vorhanden sind.

Es ist daher notwendig, dass seitens der zuständigen Bundesbehörden eine Auflistung der in Deutschland und der Europäischen Union unentbehrlichen Arzneimittel erstellt und für deren Vorratshaltung Sorge getragen wird. Als Anhaltspunkte für notwendige Arzneimittel können eine Auswahl aus der WHO-Liste der unentbehrlichen Arzneimittel, oder die nationalen Versorgungsleitlinien dienen.

Zudem muss die deutsche und die europäische Politik Rahmenbedingungen schaffen, damit Wirkstoffproduktion auch wieder in Europa und unter europäischen Standards stattfindet und entsprechende Qualitätsstandards eingehalten werden und überprüfbar sind.

Die kontinuierliche Bereitstellung von Arzneimitteln ist Teil der Daseinsvorsorge und somit eine staatliche Aufgabe. Flankierend zur Forderung zur Sicherstellung einer ausreichenden Produktion innerhalb Europas ist es insoweit folgerichtig, pharmazeutische Unternehmer zu stärken, deren Wirkstoff- und Fertigarzneimittelproduk­tion innerhalb von Europa erfolgt. Mit einer Verpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen, diese pharmazeutischen Unternehmer beim Abschluss von Rabattverträgen zu bevorzugen, wird erreicht, dass künftig nicht mehr ausschließlich die Kosten entscheiden, welcher pharmazeutische Unternehmer den Zuschlag erhält.

Antrag angenommen mit Änderungen

AV Nordrhein e. V.

Arzneimittelversorgung – Qualität der Arzneimittel muss sichergestellt werden

Drucksache 1.1.1

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetz­geber/Verordnungsgeber auf, dafür Sorge zu tragen, die Qualität der Arzneimittel durch die pharmazeutischen Hersteller sicherzustellen, indem unter anderem die Wirkstoffproduktion auch wieder in Europa stattfindet.

Begründung

Der Rückruf von Arzneimitteln, in denen der Wirkstoff Valsartan des chinesischen Herstellers Zhejiang Huahai Pharmaceutical Co., Ltd. verbaut wurde, hat gezeigt, dass es wichtig ist, noch einmal einen Blick auf die Qualitätsstandards bei der Herstellung von Arzneimitteln zu werfen. Es wurden zahlreiche Arzneimittel unterschiedlicher Hersteller, die den Wirkstoff Valsartan enthalten, vorsorglich zurückgerufen.

Der Vorfall hat in besonderem Maße aufgezeigt, dass der Gesetzgeber dafür Sorge tragen muss, dass die Hersteller strengere Qualitätskontrollen durchführen, um die Versorgungssicherheit der Patienten zu gewährleisten. Zudem muss die deutsche und die europäische Politik Rahmenbedingungen schaffen, damit Wirkstoffproduktion auch wieder in Europa und unter europäischen Standards stattfindet und entsprechende Qualitätsstandards eingehalten werden und überprüfbar sind.

siehe Antrag L 1

LAK Hessen

Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Arznei­mitteln

Drucksache 1.1.2

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Bundesregierung auf, sicherzustellen, dass die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln auch künftig gewährleistet ist. Hierzu gehört insbesondere, dass die notwendigen Ausgangsstoffe für lebensnotwendige Arzneimittel, Impfstoffe und in den Notfalldepots zu bevorratende Arzneimittel in der Europäischen Union in ausreichendem Maße hergestellt werden.

Begründung

In den letzten Jahren mehren sich die Probleme von Produktionsausfällen und Verunreinigungen bei Arzneimitteln, die zu Herstellungs- und Lieferengpässen führen. Hinzu kommt, dass die zentral vorrätig gehaltenen Notfalldepots nicht mehr unter Einhaltung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften bestückt werden können. Ebenso kommt es bei Impfstoffen zu Lieferengpässen. Dies alles beruht im Wesentlichen darauf, dass die pharmazeutischen Unternehmer die Herstellung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen weitestgehend aus der Europäischen Union in Drittländer verlagert haben, um Kosten zu sparen. Unabhängig von Inspektionen durch die europäischen Behörden und die FDA zeigt sich immer wieder, dass bei Verunreinigungen von Ausgangsstoffen und Herstellungsproblemen notwendige Arzneimittel in der Bundes­republik Deutschland nicht mehr ausreichend vorhanden sind.

Es ist daher notwendig, dass seitens der zuständigen Bundesbehörden eine Auflistung der in Deutschland und der Europäischen Union unentbehrlichen Arzneimittel erstellt und für deren Vorratshaltung Sorge getragen wird. Als Anhaltspunkte für notwendige Arzneimittel können eine Auswahl aus der WHO-Liste der unentbehrlichen Arzneimittel, oder die natio­nalen Versorgungsleitlinien dienen.

siehe Antrag L 1

Dr. R. Bienfait, A. Rüdinger und Kollegin und Kollegen

Produktionsstandorte innerhalb von Europa stärken

Drucksache 1.1.3

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, die gesetzlichen Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungen dazu zu verpflichten, beim Abschluss von Rabattverträgen pharmazeutische Unternehmer zu bevorzugen, die für die Herstellung der Wirkstoffe und Fertigarzneimittel auf eigene europäische Produktionsstandorte oder Unternehmen zurückgreifen, deren Produktionsstandorte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegen.

Begründung

Die kontinuierliche Bereitstellung von Arzneimitteln ist Teil der Daseinsvorsorge und somit eine staatliche Aufgabe. Durch die Verlagerung zahlreicher Produktionsstandorte in Länder außerhalb Europas und massive Konzentrationsprozesse im Bereich der Wirkstoffproduktion ist mittlerweile die Bereitstellung einer Vielzahl von Fertigarzneimitteln in Deutschland nicht mehr kontinuierlich gewährleistet. Insoweit ist es folgerichtig, pharmazeutische Unternehmer zu stärken, die die Wirkstoff- und Fertigarzneimittelproduktion innerhalb von Europa sicherstellen. Mit einer Verpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen, diese pharma­zeutischen Unternehmer beim Abschluss von Rabattverträgen zu bevorzugen, wird erreicht, dass künftig nicht mehr ausschließlich die Kosten entscheiden, welcher pharmazeutische Unternehmer den Zuschlag erhält.

siehe Antrag L 1

AK Westfalen-Lippe, LAV Baden-Württemberg e. V.

Sicherstellung der Wirkstoffreinheit und der Qualität bei der Fertigarzneimittel­herstellung

Drucksache L 2 zu 1.1.4 und 1.1.5

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, das System der Kontrollen auf Wirkstoff- und Umweltverunreinigungen bei der Fertigarzneimittelherstellung kritisch zu überprüfen und im Sinne der Arzneimittelsicherheit weiterzuentwickeln. Die geltenden Regelungen zur Guten Herstellungspraxis sowie zur Sicherung und Kontrolle der Qualität von pharmazeutischen Unternehmen müssen konsequent bei der Herstellung von Fertigarzneimitteln angewendet und deren Einhaltung von den zuständigen Behörden regelmäßig und umfassend überprüft werden.

Begründung

Der Rückruf Valsartan-haltiger Arzneimittel durch insgesamt 17 pharmazeutische Unternehmen aufgrund des mit N-Nitrosodimethyl­amin (NDMA) verunreinigten Wirkstoffs erschüttert das Vertrauen der Patienten in die Arzneimittelsicherheit, in die Wahrung bestehender qualitätssichernder Herstellungs- und Prüfstandards sowie die Effektivität der betriebenen behördlichen Überwachung. Die durch einen veränderten Syntheseweg entstandenen Verunreinigungen Valsartan-haltiger Arzneimittel mit NDMA zeigen, dass die bisherigen Überprüfungsmaßnahmen offensichtlich nicht geeignet sind, in jedem Fall Verunreinigungen von Wirkstoffen ausschließen zu können. Eine kritische Auseinandersetzung mit dem aktuellen System zur Sicherung der Reinheit der Wirkstoffe in Fertigarzneimitteln ist daher angezeigt.

Die Regelungen des Arzneimittelgesetzes (AMG), der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) sowie der GMP-Richtlinie 2003/94/EG definieren die bei der Herstellung von Fertigarzneimitteln von den pharmazeutischen Unternehmen einzuhaltenden Sicherheits- und Qualitätsstandards. Danach dürfen zur Herstellung von Arzneimitteln nur Wirkstoffe und Hilfsstoffe verwendet werden, die gemäß der Guten Herstellungspraxis hergestellt wurden und deren Qualität geprüft wurde. Ausgangsstoffe, Zwischenprodukte und Endprodukte sind unter der Verantwortung der Leitung der Qualitätskontrolle nach vorher erstellten Anweisungen und Verfahrensbeschreibungen (Prüfanweisung) zu prüfen. Die Prüfung muss in Übereinstimmung mit der Guten Herstellungspraxis sowie den anerkannten pharmazeutischen Regelungen erfolgen.

Der EU-weite Rückruf Valsartan-haltiger Arzneimittel, deren Wirkstoff vom chinesischen Hersteller Zhejiang Huahai Pharmaceutical Co., Ltd. produziert wurde und Verunreinigungen mit N-Nitrosodimethylamin (NDMA) aufweist, welches von der WHO als wahrscheinlich krebserregend beim Menschen eingestuft wird, zeigt, dass trotz einer Vielzahl von EU-weit bestehenden verpflichtenden Vorschriften zur qualitätsgesicherten Herstellung und Prüfung erhebliche Sicherheitslücken bestehen. Dies betrifft vor allem die Ausgangsstoffe, welche außerhalb der EU-weit geltenden Qualitätsstandards produziert werden.

Der Fall Valsartan zeigt auch, dass die derzeit praktizierte und in den Zuständigkeitsbereich der Landesbehörden fallende Überwachung nicht in der Lage ist, solche Versäumnisse aufzudecken und zu verhindern. Bisher haben 17 pharmazeutische Unternehmen ihre mit dem verunreinigten Wirkstoff hergestellten Valsartan-haltigen Arzneimittel in Deutschland zurückgerufen. Die Ursache der Verunreinigung ist vermutlich auf ein bereits mehrere Jahre zuvor geändertes Syntheseverfahren von Valsartan bei dem chinesischen Hersteller zurückzuführen. Demzufolge könnten betroffene Patienten Presseberichten zufolge bereits seit 2012 mit NDMA verunreinigte Präparate eingenommen haben. Laut vorläufiger Stellungnahme der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) vom 27.07.2018 wurden bei der Analyse im Zentrallabor in acht von 16 stichprobenartig ausgewählten Valsartan-haltigen Produkten das kanzerogene NDMA in einer Menge von 3,7 bis 22 Mikrogramm pro Tablette gefunden, was im Sinne der Patientensicherheit als besorgniserregend einzustufen ist.

Die Dimension des Vorfalls kommt einem Systemversagen gleich. Hundertausende Patienten wurden gefährdet und verunsichert. Über Jahre hinweg haben offenbar weder der chinesische Hersteller noch 17 nach deutschen Standards produzierende pharmazeutische ­Unternehmen trotz der geltenden Sicherheitsstandards die Verunreinigung des verwendeten Wirkstoffes festgestellt, geschweige denn Abhilfe geschaffen.

Hier bedarf es, die Sicherheit in der Arzneimittelherstellung durch geeignete innerbetrieb­liche Sicherungsmechanismen bei den pharmazeutischen Unternehmen, als auch durch eine Stärkung und Intensivierung der im Zuständigkeitsbereich der Länder liegenden behördlichen Überwachung in sämtlichen Produktionsstufen zu erhöhen.

Antrag angenommen mit Änderungen

AK Westfalen-Lippe

Sicherstellung der Wirkstoffreinheit bei der Fertig­arzneimittelherstellung

Drucksache 1.1.4

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, das System der Kontrollen auf Wirkstoffverunreinigungen bei der Fertigarzneimittelherstellung kritisch zu überprüfen und im Sinne der Arzneimittelsicherheit weiterzuentwickeln.

Begründung

Die durch einen veränderten Syntheseweg entstandenen Verunreinigungen Valsartan-haltiger Arzneimittel mit NDMA, die im Juli 2018 bekanntgeworden sind, zeigen, dass die bisherigen Überprüfungsmaßnahmen offensichtlich nicht geeignet sind, in jedem Fall Verunreinigungen von Wirkstoffen ausschließen zu können. Eine kritische Auseinandersetzung mit dem aktuellen System zur Sicherung der Reinheit der Wirkstoffe in Fertigarzneimitteln ist daher angezeigt.

siehe Antrag L 2

LAV Baden-Württemberg e. V.

Sicherstellung der Anwendung bestehender Prüf- und Qualitätsstandards in der industriellen Arzneimittelherstellung

Drucksache 1.1.5

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, durch geeignete Maßnahmen sicher­zustellen, dass die geltenden Regelungen zur Guten Herstellungspraxis sowie zur Sicherung und Kontrolle der Qualität von pharmazeutischen Unternehmen bei der Herstellung von Fertigarzneimitteln angewendet und deren Einhaltung von den Überwachungsbehörden regelmäßig und umfassend überprüft werden.

Begründung

Der Rückruf Valsartan-haltiger Arzneimittel durch insgesamt 17 pharmazeutische Unternehmen aufgrund des mit N-Nitrosodimethyl­amin (NDMA) verunreinigten Wirkstoffs erschüttert das Vertrauen der Patienten in die Arzneimittelsicherheit, in die Wahrung bestehender qualitätssichernder Herstellungs- und Prüfstandards sowie die Effektivität der betriebenen behördlichen Überwachung.

Die Regelungen des Arzneimittelgesetzes (AMG), der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) sowie der GMP-Richtlinie 2003/94/EG definieren die bei der Herstellung von Fertigarzneimitteln von den pharmazeutischen Unternehmen einzuhaltenden Sicherheits- und Qualitätsstandards. Danach dürfen zur Herstellung von Arzneimitteln nur Wirkstoffe und Hilfsstoffe verwendet werden, die gemäß der Guten Herstellungspraxis hergestellt wurden und deren Qualität geprüft wurde. Ausgangsstoffe, Zwischenprodukte und Endprodukte sind unter der Verantwortung der Leitung der Qualitätskontrolle nach vorher erstellten Anweisungen und Verfahrensbeschreibungen (Prüfanweisung) zu prüfen. Die Prüfung muss in Übereinstimmung mit der Guten Herstellungspraxis sowie den anerkannten pharmazeutischen Regelungen erfolgen.

Der EU-weite Rückruf Valsartan-haltiger Arzneimittel, deren Wirkstoff vom chinesischen Hersteller Zhejiang Huahai Pharmaceutical Co., Ltd. produziert wurde und Verunreinigungen mit N-Nitrosodimethylamin (NDMA) aufweist, welches von der WHO als wahrscheinlich krebserregend beim Menschen eingestuft wird, zeigt, dass trotz einer Vielzahl von EU-weit bestehenden verpflichtenden Vorschriften zur qualitätsgesicherten Herstellung und Prüfung erhebliche Sicherheitslücken bestehen. Dies betrifft vor allem die Ausgangsstoffe, welche außerhalb der EU-weit geltenden Qualitätsstandards produziert werden.

Der Fall Valsartan zeigt auch, dass die derzeit praktizierte und in den Zuständigkeitsbereich der Landesbehörden fallende Überwachung nicht in der Lage ist, solche Versäumnisse aufzudecken und zu verhindern. Bisher haben 17 pharmazeutische Unternehmen ihre mit dem verunreinigten Wirkstoff hergestellten Valsartan-haltigen Arzneimittel in Deutschland zurückgerufen. Die Ursache der Verunreinigung ist vermutlich auf ein bereits mehrere Jahre zuvor geändertes Syntheseverfahren von Valsartan bei dem chinesischen Hersteller zurückzuführen. Demzufolge könnten betroffene Patienten Presseberichten zufolge bereits seit 2012 mit NDMA verunreinigte Präparate eingenommen haben. Laut vorläufiger Stellungnahme der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) vom 27. Juli 2018 wurden bei der Analyse im Zentrallabor in acht von 16 stichprobenartig ausgewählten Valsartan-haltigen Produkten das kanzerogene NDMA in einer Menge von 3,7 bis 22 Mikrogramm pro Tablette gefunden, was im Sinne der Patientensicherheit als besorgniserregend einzustufen ist.

Die Dimension des Vorfalls kommt einem Systemversagen gleich. Hundertausende Patienten wurden gefährdet und verunsichert. Weder der chinesische Hersteller noch 17 nach deutschen Standards produzierende pharmazeutische Unternehmen haben trotz der geltenden Sicherheitsstandards die Verunreinigung des verwendeten Wirkstoffes offenbar über Jahre hinweg festgestellt und Abhilfe geschaffen.

Hier bedarf es, die Sicherheit in der Arzneimittelherstellung durch geeignete innerbetriebliche Sicherungsmechanismen bei den pharmazeutischen Unternehmen, als auch durch eine Stärkung und Intensivierung der im Zuständigkeitsbereich der Länder liegenden behördlichen Überwachung in sämtlichen Produktionsstufen zu erhöhen.

siehe Antrag L 2

Dr. R. Bienfait, A. Rüdinger und Kollegin und Kollegen

Sicherheitsscreening für Ausgangsstoffe für die Herstellung von Fertigarzneimitteln

Drucksache 1.1.6

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, pharmazeutische Unternehmer zu verpflichten, die von ihnen verwendeten Wirk- und Hilfsstoffe mit geeigneten analytischen Methoden, wie z. B. IR, HPLC, MS, etc., auch auf Verunreinigungen zu untersuchen und dies in regelmäßigen behördlichen Kontrollen nachzuweisen.

Begründung

Die produktionsbedingte Verunreinigung eines Wirkstoffes mit einem wahrscheinlich krebserregenden Stoff, die vermutlich über Jahre unentdeckt geblieben ist, wirft Fragen zur Qualität und Sicherheit von Fertigarzneimitteln auf. Da die bisher bestehenden Vorgaben offenbar nicht geeignet sind, eine derartige Verunreinigung rechtzeitig zu detektieren, ist jeder pharmazeutische Unternehmer, der in Deutschland ein Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, gesetzlich zu verpflichten, alle Ausgangsstoffe für die Herstellung eines Fertigarzneimittels einem geeigneten Sicherheitsscreening zu unterziehen. Vergleichbar mit der Fertigarzneimittelprüfung, zu der die Apotheken gesetzlich verpflichtet sind, tragen die bei allen pharmazeutischen Unternehmern durchzuführenden Untersuchungen zu einer Erhöhung der Arzneimittelsicherheit bei und stärken das Vertrauen der Patientinnen und Patienten in die Qualität der in Deutschland angebotenen Arzneimittel.

Antrag zurückgezogen

Geschäftsführender ABDA-Vorstand

Transparenz bei der Wirkstoffherstellung

Drucksache 1.1.7

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, die notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen, um für die Apotheker Transparenz über Art und Weise der Synthese der Wirk- und Hilfsstoffe der Fertigarzneimittel sowie die Syntheseorte herbeizuführen.

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker appelliert ferner an die Landesregierungen, die Aufsichtsbehörden mit ausreichenden personellen und finanziellen Ressourcen auszustatten, um Risiken im Herstellungsprozess schnellstmöglich erkennen und Maßnahmen ergreifen zu können. Es ist zu prüfen, ob gegebenenfalls eine Zentralstelle aller Landesbehörden Effizienzreserven zumindest für spezielle Aspekte der Arznei­mittelaufsicht heben kann.

Begründung

Der Rückruf Valsartan-haltiger Fertigarzneimittel hat gezeigt, dass QM-Systeme versagt haben. Dadurch sind Patienten gefährdet worden. Die Apotheker haben entsprechende Rückrufe umgesetzt, die verunsicherten Patienten und Ärzte informiert und Hilfestellung für die weitere Therapie gegeben. Trotz dieser Aktivitäten hat sich ein Vertrauensverlust in Bezug auf die Arzneimittelsicherheit nicht vollständig vermeiden lassen.

Wenn mehr Transparenz über die Herstellung herrscht und die einzelnen Herstellungsschritte rückverfolgbar sind, können die Institutionen der Apotheker im Einzelfall Untersuchungen veranlassen und Bewertungen vornehmen. Dies kann insgesamt zur Fehlervermeidung beitragen. Daher sollen auch die Einrichtungen der Landesapothekerkammern, und bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auch die Bundesapothekerkammer, in die Beratungen zu Maßnahmen der Risikoabwehr eingebunden werden.

Antrag angenommen

AK Nordrhein

Optimierung der Zuständig­keiten und Informationswege bei Arzneimittelrisiken

Drucksache 1.1.8

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, die rechtlichen Rahmenbedingungen, Zuständigkeiten, Informationswege und Abstimmungsprozesse im Falle von Arzneimittelrisiken zu überprüfen und im Sinne der Patientensicherheit weiterzuentwickeln.

Der chargenbezogene Rückruf Valsartan-haltiger Arzneimittel hat exemplarisch die Komplexität der mit Arzneimittelrückrufen verbundenen Fragestellungen gezeigt. Behörden auf Bundes- und Landesebene, pharmazeutische Unternehmer, Organisationen der Heilberufe, Kostenträger, die einzelne Apotheke und Arztpraxis sind auf ganz unterschiedliche Weise betroffen. Schnelle, fundierte und klare Antworten und Empfehlungen für die Patientinnen und Patienten werden durch dieses Zuständigkeitsgeflecht nicht einfacher.

Die beteiligten Behörden, Fachkreise und Patientenvertreter sollten die Erfahrungen des Rückrufs Valsartan-haltiger Arzneimittel zum Anlass nehmen, die bestehenden Regelungen und Prozesse zu hinterfragen und im Sinne der Patientensicherheit weiterzuentwickeln.

Antrag angenommen

LAV Baden-Württemberg e. V.

Streichung der gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe von importierten Arzneimitteln nach § 129 Abs. 1 Ziff. 2 SGB V

Drucksache 1.2.1

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apo­thekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, die Verpflichtung zur Abgabe von importierten Arzneimitteln nach § 129 Abs. 1 Ziff. 2 SGB V zu streichen.

Begründung

Die Pflicht zur Abgabe von importierten Arzneimitteln gefährdet die Arzneimittelsicherheit, schafft verfehlte Anreize im Markt, die zu Lieferengpässen führen und fördert schlussendlich kriminelles Handeln.

Seit Jahren nimmt der Handel mit gestohlenen und gefälschten Arzneimitteln signifikant zu. Die Entwicklung stellt aus Sicht der Apothekerschaft eine ernstzunehmende Bedrohung für die Patientensicherheit dar. Ausschlaggebend für die stark zunehmenden Aktivitäten der organisierten kriminellen Strukturen sind die hohen Gewinnmargen und das unterschied­liche Preisgefüge der Arzneimittel in Europa.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) führt in seinem letzten Jahresbericht 2014/2015 unter dem Titel „Vertriebswege sicherer machen, Patienten schützen“ wie folgt aus:

„Der Handel mit gefälschten Arzneimitteln ist in den vergangenen Jahren stark angestiegen. 37 Meldungen zu Fälschungen erhielt das BfArM im Jahr 2013 über das europäische Schnellwarnsystem, im Jahr 2014 hat sich diese Zahl mit 60 fast verdoppelt und ist auch 2015 mit 64 Meldungen auf diesem Niveau geblieben. … Wir sehen hier zunehmend kriminelle Strukturen, ausgelöst nicht zuletzt durch die hohen Gewinnmargen und das unterschiedliche Preisgefüge dieser Arzneimittel in Europa“ (Zitat Prof. Dr. Karl Broich, Präsident des BfArM).

Im Bericht des BfArM wird ferner die Frage nach der Sicherheit der Vertriebswege und der Parallelimporte aufgeworfen. Der Bericht nimmt Bezug auf in 2014 in Italien festgestellte Arzneimitteldiebstähle. Untersuchungen hätten gezeigt, dass eine Reihe wichtiger und teurer Arzneimittel (darunter auch Krebsmedikamente) in Italien gestohlen, verfälscht und im Anschluss wieder in die legale Handelskette eingeschleust worden waren. Sowohl in Deutschland als auch in anderen europäischen Ländern seien Fälschungen bei verschiedenen Großhändlern sowie Parallelvertreibern und -importeuren identifiziert worden.

Das ARD-Magazin „Kontraste“ berichtet in der Sendung vom 12. Juli 2018 unter dem Titel: „Gefahr für Patienten“ über kriminelle Machenschaften, im Rahmen derer teure Krebs- und MS-Medikamente in griechischen Kliniken gestohlen und offenbar über Zwischenhändler nach Deutschland verkauft worden sein sollen. Auf dem illegalen Transportweg spielen besondere Transport und Lagervorschriften keine Rolle. So soll die Schmuggelware den Ermittlungen zufolge im Athener Fischmarkt zwischengelagert worden sein. Der Skandal wurde insbesondere in den Standesmedien thematisiert („Gestohlene Krebsmedikamente und die Gefahr für Patienten – DAZ online 13. Juli 2018; „Die Shrimps im Handgepäck“ – apotheke adhoc 23. Juli 2018).

Das Brandenburger Gesundheitsministerium hat zwischenzeitlich den Rückruf von einer Reihe von Arzneimitteln veranlasst, die der Pharmahändler Lunapharm in Deutschland in Verkehr gebracht hat. Hier soll es sich den bisherigen Ermittlungen zufolge bei den zurückgerufenen Präparaten um Diebesgut aus griechischen Kliniken handeln.

Die behördliche Überwachungspraxis kann solche Formen der organisierten Kriminalität nicht verhindern und nur selten aufdecken. Dass solche Vorkommnisse ins Hellfeld der Überwachung und der Ermittlungsbehörden geraten, ist meist auf anonyme Hinweise zurückzuführen. Daran schließen sich oft mehrjährige und länderübergreifende Ermittlungen an. Die Praxis zeigt, dass, wenn überhaupt, nur die Spitze des Eisberges entdeckt wird und dies mit höchstem Ermittlungsaufwand.

Die sogenannte EU-Fälschungsrichtlinie sieht vor, dass ab dem 9. Februar 2019 nahezu alle verschreibungspflichtigen Humanarzneimittel mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen und einer Vorrichtung zum Erkennen einer möglichen Manipulation zu versehen sind. In Deutschland erfolgt die Umsetzung im Rahmen der Initiative zum Schutz des deutschen Arzneimittelvertriebs vor dem Eindringen gefälschter Arzneimittel (securPharm). Doch auch die EU-Regelungen zum Fälschungsschutz hätten den aktuellen deutsch-griechischen Arzneimittelskandal nicht verhindern können, wenn es sich um nicht serialisierte Packungen handelt, die nicht identifiziert und ggf. gesperrt werden können oder serialisierte Packungen entwendet werden, bevor sie beim Empfänger in das securPharm-System eingebucht wurden.

Umso mehr zielführend ist es, die Anreize zu solchem kriminellen Handeln zu vermindern. Ein wesentlicher Schritt hierzu wäre es, die Verpflichtung der Apotheker zur Abgabe von importierten Arzneimitteln im Rahmen der Versorgung von gesetzlich versicherten Patienten und Patientinnen aufzuheben. Die bisherigen Skandale rund um gestohlene oder gefälschte Arzneimittel zeigen, dass parallele europaweite Vertriebsstrukturen ein Einfallstor für gestohlene Arzneimittel als Hehlerware oder gefälschte Arzneimittel sein können und damit ein direkter Zusammenhang mit der Verpflichtung der Apotheker zur Abgabe von importierten Arzneimitteln nach § 129 Abs. 1 Ziff. 2 SGB V besteht.

Arzneimittelsicherheit muss oberste Priorität haben. Eine Wirksamkeit von kühlkettenpflichtigen Arzneimitteln (so im Fall der Zytostatika im ARD-Kontraste-Beitrag) ist bei Verletzung der Kühlkette nicht mehr gewährleistet. Der Patient wird insoweit besonderen, aber letztendlich vermeidbaren gesundheitlichen Risiken ausgesetzt.

Im Zeitalter der Rabattverträge ergeben sich für die GKV durch die Importverpflichtung nach § 129 Abs. 1 Ziff. 2 SGB V keine nennenswerten und in der Abwägung mit den Risiken der Arzneimittelsicherheit vertretbaren Wirtschaftlichkeitsreserven.

Die Import-Abgabeverpflichtung führt zudem bei Apotheken, Rechenzentren und Krankenkassen zu einem erheblichen bürokratischen Aufwand, der ebenfalls nicht in vertretbarem Verhältnis zu den aus der Regelung zu erzielenden Wirtschaftlichkeitsreserven steht.

Die Erfahrungen mit der Importabgabeverpflichtung zeigen, dass diese in den Herkunftsländern zur Verknappung des dortigen Arzneimittelangebots führen. Auch der deutsche Arzneimittelmarkt wird durch Exporte in teurere EU-Länder jährlich um eine Vielzahl notwendiger Arzneimittel verknappt, was zum bekannten Problem der Lieferausfälle beiträgt.

Antrag angenommen

Foto: DAZ/Alex Schelbert

AV Brandenburg e. V., Dr. Bienfait, A. Rüdinger und Kollegin und Kollegen

Einfallstor für Arzneimittel­fälschungen schließen, Lieferengpässe innerhalb der EU vermeiden

Drucksache 1.2.2

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Bundesregierung auf, sich auf EU-Ebene zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen (Artikel 36 AEUV) für eine Einschränkung des EU-weiten Binnenhandels mit Arzneimitteln einzusetzen.

Begründung

Eine Arzneimittelfälschung ist nach Definition der Weltgesundheitsorganisation ein Arzneimittel, das in betrügerischer Absicht falsch gekennzeichnet wurde. In den vergangenen Jahren sind immer wieder Arzneimittelfälschungen in die legale Lieferkette gelangt. Diese werden in der Regel über Zwischenhändler, die als Großhändler oder pharmazeutische Unternehmer fungieren, in den legalen deutschen Markt eingeschleust. Derartige Vorkommnisse führen zur Verunsicherung von Patientinnen und Patienten und beeinträchtigen letztlich das Vertrauen in die Wirksamkeit von Arzneimitteln.

Darüber hinaus führt der uneingeschränkte EU-Binnenhandel mit Arzneimitteln zu Liefer- und ggf. Versorgungsengpässen. In Deutschland sind insbesondere Arzneimittel betroffen, für die ein sogenannter Erstattungsbetrag gilt. Für den deutschen Markt werden wiederum Arzneimittel aufgekauft, die eigentlich für süd- oder osteuropäische Länder bestimmt sind.

Der uneingeschränkte Handel mit Arzneimitteln innerhalb der EU gefährdet die Arzneimittelversorgung in Europa. Leidtragende sind in erster Linie die Patientinnen und Patienten. Aber auch das Vertrauen in pharmazeutische Unternehmer, pharmazeutische Großhändler und Apotheken wird beschädigt.

Mit der Einschränkung des EU-Binnenhandels mit Arzneimitteln auf ein für den Schutz der Gesundheit erforderliches Maß, ließen sich diese Probleme beheben.

Antrag angenommen

AV Rheinland-Pfalz e. V.

Überwachung der EG-GDP-Leitlinie

Drucksache 1.2.3

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetz­geber/Verordnungsgeber auf, alles in seiner Macht Stehende zu tun, also alle rechtlichen und organisatorischen Möglichkeiten zu entwickeln und zu nutzen, um sicherzustellen, dass die EG-GDP-Leitlinie konsequent und lückenlos beim Vertrieb von Humanarzneimitteln eingehalten wird.

Begründung

Unter Good Distribution Practice (GDP) versteht man die Summe der Maßnahmen, die durch eine Kontrolle der Vertriebskette sicherstellt, dass die Qualität und Unversehrtheit von Arzneimitteln aufrechterhalten wird. Zwar richtet sich die EG-GDP-Leitlinie primär an den Arzneimittelgroßhandel, aber die Umsetzung der Vorgaben muss gleichermaßen durch alle Beteiligten in der Vertriebskette sichergestellt werden. Daher müssen auch Arzneimittelhersteller und jegliche Beteiligte in der Logistik (Transportfirmen, Lager etc.) die GDP-Anforderungen erfüllen, sofern diese im Rahmen der Arzneimitteldistribution involviert sind.

Für Arzneimittel, die von öffentlichen Apotheken in Deutschland an Patienten abgegeben werden, erfolgt diese Kontrolle lückenlos mit entsprechenden drastischen Konsequenzen bei Nichteinhaltung der entsprechenden Vorschriften.

Bei Arzneimitteln, die über Versandapotheken an den Endverbraucher gehen, erfolgt in dieser Beziehung keinerlei Kontrolle. Diese kommen in der Regel über die allgemeinen Paketdienste in normalen Lieferfahrzeugen. Dabei sind die Arzneimittel oft über längere Zeit extremen Temperaturen (im Sommer durchaus bis 50° Celsius und im Winter auch einmal bis -30° Celsius) ausgesetzt. Aus gutem Grund schreibt zum Beispiel die Apothekenbetriebsordnung vor, dass die Apotheke eine Höchsttemperatur von 25° Celsius einhalten muss.

Gerade die vergangenen Sommermonate haben gezeigt, dass trotz extremer Temperatur der Versand von Arzneimitteln von den Behörden nicht überprüft wurde, weil es entweder keine Rechtsgrundlage oder keine organisatorischen Voraussetzungen gab. Dies ist im Sinne des Schutzes der Patienten nicht hinnehmbar.

Antrag in Ausschuss verwiesen

AK Sachsen-Anhalt, AK Nordrhein

Verhinderung von Liefereng­pässen bei Arzneimitteln

Drucksache L 3 zu 1.3.1. und 1.3.2

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Bundesregierung und den Gesetzgeber/Verordnungsgeber auf, durch geeignete, wirksame Maßnahmen auf nationaler und europäischer Ebene unverzüglich die bedarfsgerechte Bereitstellung von Arzneimitteln zu sichern, Lieferengpässe zu bekämpfen und Versorgungsengpässe zu verhindern. Das gilt insbesondere für überlebensnotwendige, letztlich aber für alle Arzneimittel.

Begründung

Arzneimittel sind ein besonderes Gut. Deshalb müssen für ihre bedarfsgerechte Bereitstellung andere Kriterien angelegt werden als nur die Prinzipien der Marktwirtschaft.

Lieferengpässe bei Arzneimitteln führen zur Verunsicherung der Patienten und Beeinträchtigung der Arzneitherapie und der Versorgungssicherheit, wie die Beispiele aus der jüngeren Vergangenheit bei den Arzneistoffen Novaminsulfon, Ibuprofen oder Valsartan belegen. Versorgungsengpässe gefährden Gesundheit und Leben. Gleichzeitig steigt der Arbeitsaufwand in den Apotheken zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung erheblich. Viele Ursachen wurden in der Vergangenheit für das Auftreten von Lieferengpässen verantwortlich gemacht und breit diskutiert. Einzig sichtbare Maßnahmen sind zurzeit die freiwilligen Meldungen von Lieferengpässen an die zuständigen Bundesoberbehörden sowie die Veröffentlichung auf deren Internetseiten.

War von Liefer- und Versorgungsengpässen zunächst überwiegend die hochspezialisierte Arzneimittelversorgung in den Krankenhäusern betroffen (z. B. Zytostatika, Antibiotika), was zu erheblichen Problemen bei der optimalen Arzneimitteltherapie führte, treten Eng­pässe inzwischen auch im ambulanten Bereich verstärkt auf (Antibiotika, Dauermedikation bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Analgetika, Impfstoffe). Selbst bei Notfallarzneimitteln gemäß § 15 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung sind seit Jahren anhaltende Versorgungsengpässe zu verzeichnen.

Die Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung sind kaum vollumfänglich einzuschätzen: Engpässe bei Impfstoffen können zu rückläufigen Durchimpfungsraten, Engpässe bei Antibiotika zur Verschärfung der Resistenzsituation, Engpässe bei der Dauermedikation chronisch Kranker zu Adhärenz-Problemen führen.

Die Apotheker sichern mit pharmazeutischem Sachverstand durch Arzneimittelaustausch die Minimierung der Auswirkungen auf die Patienten. Der dafür notwendige logistische Aufwand und der Beratungsaufwand sind stark angestiegen, außerdem besteht die Gefahr der Retaxierung.

Die Lösung des sich seit Jahren verschärfenden Problems liegt nicht in zusätzlichen Forderungen an die Einrichtungen der Vertriebskette (z. B. Verpflichtung zur verstärkten Vorratshaltung, Bestandsmeldung). Es bedarf nachhaltiger Veränderungen sowohl auf europäischer (z. B. Schaffung von Produktionskapazitäten) als auch auf nationaler Ebene (z. B. Änderung der Modalitäten für Rabattverträge), um die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung als Teil der Gesundheitsversorgung langfristig sicherzustellen.

Antrag einstimmig angenommen

AK Sachsen-Anhalt

Maßnahmen zur Verhinderung von Lieferengpässen

Drucksache 1.3.1

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker appelliert an die Bundesregierung, durch geeignete Maßnahmen auf nationaler und europäischer Ebene die bedarfsgerechte Bereitstellung von Arzneimitteln zu sichern, Lieferengpässe zu bekämpfen und Versorgungsengpässe zu verhindern. Das gilt insbesondere für überlebensnotwendige, letztlich aber für alle Arzneimittel.

Begründung

Arzneimittel sind ein besonderes Gut. Deshalb müssen für ihre bedarfsgerechte Bereitstellung andere Kriterien angelegt werden als nur die Prinzipien der Marktwirtschaft.

Lieferengpässe bei Arzneimitteln führen zur Verunsicherung der Patienten und Beeinträchtigung der Arzneitherapie. Versorgungsengpässe gefährden Gesundheit und Leben. Gleichzeitig steigt der Arbeitsaufwand in den Apotheken zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung erheblich. Viele Ursachen wurden in der Vergangenheit für das Auftreten von Lieferengpässen verantwortlich gemacht und breit diskutiert. Einzig sichtbare Maßnahmen sind zurzeit die freiwilligen Meldungen von Lieferengpässen an die zuständigen Bundesoberbehörden sowie die Veröffentlichung auf deren Internetseiten.

War von Liefer- und Versorgungsengpässen zunächst überwiegend die hochspezialisierte Arzneimittelversorgung in den Krankenhäusern betroffen (z. B. Zytostatika, Antibiotika), was zu erheblichen Problemen bei der optimalen Arzneimitteltherapie führte, treten Eng­pässe inzwischen auch im ambulanten Bereich verstärkt auf (Antibiotika, Dauermedikation bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Analgetika, Impfstoffe). Selbst bei Notfallarzneimitteln gemäß § 15 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung sind seit Jahren anhaltende Versorgungsengpässe zu verzeichnen.

Die Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung sind kaum vollumfänglich einzuschätzen: Engpässe bei Impfstoffen können zu rückläufigen Durchimpfungsraten, Engpässe bei Antibiotika zur Verschärfung der Resistenzsituation, Engpässe bei der Dauermedikation chronisch Kranker zu Adhärenz-Problemen führen.

Die Apotheker sichern mit pharmazeutischem Sachverstand durch Arzneimittelaustausch die Minimierung der Auswirkungen auf die Patienten. Der dafür notwendige logistische Aufwand und der Beratungsaufwand sind stark angestiegen, außerdem besteht die Gefahr der Retaxierung.

Die Lösung des sich seit Jahren verschärfenden Problems liegt nicht in zusätzlichen Forderungen an die Einrichtungen der Vertriebskette (z. B. Verpflichtung zur verstärkten Vorratshaltung, Bestandsmeldung). Es bedarf nachhaltiger Veränderungen sowohl auf europäischer (z. B. Schaffung von Produktionskapazitäten) als auch auf nationaler Ebene (z. B. Änderung der Modalitäten für Rabattverträge), um die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung als Teil der Gesundheitsversorgung langfristig sicherzustellen.

siehe Antrag L 3

AK Nordrhein

Lieferengpässe bei Arznei­mitteln

Drucksache 1.3.2

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber/Verordnungsgeber auf, unverzüglich wirksame Maßnahmen zur Beseitigung von Lieferengpässen bei Arzneimitteln zu installieren.

Begründung

Die immer wiederkehrenden Lieferengpässe, wie die Beispiele aus der jüngeren Vergangenheit bei den Arzneistoffen Novaminsulfon, Ibuprofen oder Valsartan belegen, beeinträchtigen die Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln.

siehe Antrag L 3

AV Nordrhein e. V.

Rabattarzneimittel – Ver­sorgung sicherstellen und Lieferengpässe vermeiden

Drucksache 1.3.3

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetz­geber/Verordnungsgeber auf, dafür Sorge zu tragen, dass bei der Umsetzung der Rabattverträge Lieferengpässe vermieden werden und die Versorgung sichergestellt ist.

Begründung

Es ist immer häufiger festzustellen, dass es bei der Versorgung mit Rabattarzneimitteln zu Lieferengpässen kommt. Der Gesetzgeber muss dafür sorgen, dass bei der Auswahl von Rabattarzneimitteln nicht nur die Kosten im Sinne von Einsparpotenzialen im Vordergrund stehen. Dies könnte vor allem dadurch umgesetzt werden, dass bei der Auswahl der Rabattvertragspartner immer mindestens drei Hersteller eingebunden und die Hersteller dazu verpflichtet werden, die Lieferfähigkeit sicherzustellen.

Antrag angenommen

AK Mecklenburg-Vorpommern

Überprüfung und Freigabe von in Deutschland nicht zu­gelassenen Arzneimitteln zur Bestückung der Notfalldepots durch das BMG/PEI

Drucksache 1.3.4

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert das Bundesministerium für Gesundheit auf, im Fall von Lieferengpässen bei der Bestückung der Notfalldepots, die durch den Import von Arzneimitteln, die nicht den Vorgaben des Arzneimittelgesetzes entsprechen, kompensiert werden sollen, entsprechende Chargenfreigaben zu veranlassen.

Begründung

Diphtherie-Antitoxin ist auf dem Weltmarkt nicht in einer dem Arzneimittelgesetz entsprechenden Qualität erhältlich. Zum Teil wurden Bestände durch in der Qualität geminderte Arzneimittel ergänzt. Chargenfreigaben durch das PEI bzw. offizielle Empfehlungen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und die damit verbundene Übernahme von Verantwortung erfolgten nicht. Perspektivisch wird es weitere Antitoxine (z. B. Botulismus-Antitoxin) betreffen.

Antrag angenommen

AK Berlin

Projekt „Engpassmanagement“

Drucksache 1.3.5

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, im ABDA-Haushalt Mittel für die Installation eines Projektes zur Evaluierung des Ausmaßes von zusätzlichen Aufgaben und Aufwand im Rahmen von Arzneimittel-Lieferengpässen als fundierte Grundlage für politische und gesellschaftliche Diskussionen bereitzustellen.

Begründung

Die zunehmende Anzahl gerade auch an Lieferengpässen für „Allerweltsmedikamente“ wie Ibuprofensäfte, Schmerztabletten, Augensalben sowie die Beschaffung kontingentierter Waren, Impfstoffe und Reimporte, erzeugt in den Apotheken einen nicht unerheblichen, weder bisher bezifferten noch zeitlich oder finanziell anerkannten Aufwand, den es in einem auf wissenschaftlichen Methoden aufbauenden Projekt zu eruieren gilt. Ergebnis dieses Projektes soll neben einer Quantifizierung des Aufwandes auch eine Auflistung der derzeitigen Leistungen sein, die Apothekerinnen und Apotheker in Offizin und Kliniken zur Sicherung der Arzneimittelversorgung sowie zum Erhalt der Arzneimitteltherapiesicherheit aufgrund von Lieferengpässen erbringen. Ein weiteres Ergebnis des Projektes können zudem Vorschläge für eine Ausweitung der Kompetenzen und Verantwortungsbereiche der Apothekerinnen und Apotheker sein, die in die Interessenvertretung der Apothekerschaft zur weiteren Verbesserung bzw. auch zum Erhalt der hochwertigen Arzneimittelversorgung eingebracht werden.

Antrag in Ausschuss verwiesen

AV Nordrhein e. V.

Flächendeckende Versorgung über den vollversorgenden Großhandel sicherstellen

Drucksache 1.4.1

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber/Verordnungsgeber auf, Konstrukte zu untersagen, die eine flächendeckende Versorgung mit Arzneimitteln über den vollversorgenden Großhandel gefährden.

Begründung

Nach § 52b Abs. 2 Arzneimittelgesetz (AMG) müssen pharmazeutische Unternehmer im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit eine bedarfsgerechte und kontinuierliche Belieferung vollversorgender Arzneimittelgroßhandlungen gewährleisten. Mittlerweile kommen immer mehr Konstrukte mit selektiven Versorgungsformen auf den Markt, bei denen bestimmte Arzneimittel nicht mehr über den vollversorgenden Großhandel bezogen werden können. Die pharmazeutischen Hersteller liefern entweder nur noch selber oder über neue selektive Versorgungs­formen. Ein Bezug über den vollversorgenden Großhandel ist nicht mehr möglich, obwohl dies gesetzlich so vorgeschrieben ist.

Durch diese Vorgehensweise wird die flächendeckende Versorgung gefährdet, da über diese Versorgungsformen nicht sichergestellt ist, dass die Apotheken kurzfristig mit Arzneimitteln versorgt werden, wie dies beim vollversorgenden Großhandel gewährleistet ist.

Antrag angenommen

AK Mecklenburg-Vorpommern

Maßnahmen zur Sicherstellung der fehlerfreien Zubereitung und Anwendung von Trockensäften für Kinder

Drucksache 1.5.1

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetz­geber/Verordnungsgeber auf, die pharmazeutischen Hersteller von Trockensäften für Kinder zu verpflichten, den Packungen sowohl geeignete Dosierspritzen als auch eindeutige und unmissverständliche Zubereitungshilfen mit nur einer Volumenangabe beizulegen und eine zusätzliche Kontrollmöglichkeit zur eingefüllten Flüssigkeitsmenge einzuführen (eingravierter Ring bzw. Markierung auf der Flasche), um Fehler bei der Zubereitung o. g. Arzneiformen zu minimieren.

Begründung

Bei der Zubereitung o. g. Zubereitungen für den Patienten durch pharmazeutisches Fachpersonal in der Apotheke ist festzustellen, dass Laien, die sich zusätzlich mit ihrem erkrankten Kind noch in einer Stresssituation befinden, durch die missverständlichen Zubereitungs- und Dosierhilfen (insbesondere bei Antibiotika-Trockensaftzubereitungen) Probleme haben, diese Arzneimittel fehlerfrei zuzubereiten und korrekt zu dosieren. Diesem Umstand ist Abhilfe zu schaffen.

Im Rahmen des Entlassmanagements werden häufiger Antibiotika-Säfte für Kinder verordnet. Die Dosierung der Klinikärzte richtet sich sehr streng nach dem Körpergewicht, woraus sich Dosierungen abseits der üblichen Mess­löffelmarkierungen ergeben und somit die Ausstattung dieser Arzneimittel mit Dosierspritzen notwendig ist.

Antrag angenommen mit Änderung

Geschäftsführender ABDA-Vorstand, AV Nordrhein e. V., AK Nordrhein, AK Berlin, AK Saarland

Gewährleistung eines einheit­lichen Apothekenabgabepreises durch Reduzierung des Arzneimittelversandhandels auf das europarechtlich gebotene Maß – Umsetzung des Koalitions­vertrages

Drucksache L 4 zu 1.6.1. bis 1.6.5

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetz­geber auf, im Einklang mit den Verabredungen im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien den Versandhandel mit Arzneimitteln auf das europarechtlich gebotene Maß zu reduzieren, um einen einheitlichen Apothekenabgabepreis konsequent zu gewährleisten und damit die seit Jahrzehnten bewährte Struktur zur Sicherung der Versorgungsqualität und Versorgungsgerechtigkeit zu bewahren.

Begründung

Die Gewährung von Rabatten und Boni verstößt gegen die geltenden Regelungen der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Oktober 2016 (C-148/15) kann dieses Verbot allerdings nicht mehr gegenüber ausländischen Versandanbietern durchgesetzt werden. Wie die Hauptversammlung bereits in den vergangenen Jahren festgestellt hat, bedroht dies strukturell die wirtschaftliche Grundlage deutscher Präsenzapotheken und damit auch die flächendeckende Arzneimittelversorgung. Es zeichnet sich ab, dass die Marktanteile des Versandhandels bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln weiter wachsen werden. Damit steigt auch die Gefahr irreversibler Folgen für das deutsche Apothekensystem.

Die Probleme für die Arzneimittelversorgung sind aber noch vielschichtiger: Beispielsweise werden gesetzlich geforderte Zustellfristen nicht eingehalten. Die Zustellung erfolgt an Nicht-Berechtigte oder an unkontrollierte Orte. Stichproben weisen auf Überschreitungen der für Arzneimittel geltenden Temperaturanforderungen hin.

Zudem ist mit Sorge zu beobachten, dass Konzerne zunehmend versuchen, die Arzneimittelversorgung in ihre Hände zu bekommen. Der Einstieg von Fremdkapitalgebern in die Arzneimittelversorgung über ausländische Versandapotheken birgt die Gefahr, dass die Bedürf­nisse von Patientinnen und Patienten in den Hintergrund treten könnten gegenüber den Renditeinteressen von Konzernen, die ausschließlich Renditechancen suchen.

Als probates Mittel gegen diese Auswirkungen steht dem deutschen Gesetzgeber eine Rückführung des Versandhandels auf das europarechtlich geforderte Maß zur Verfügung, sodass nur noch der Versandhandel mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zulässig ist. Die geltende europäische Arzneimittelrichtlinie 2001/83/EG erwähnt ausdrücklich diese Möglichkeit und 21 andere Mitgliedstaaten nutzen sie bereits. Dass eine solche Maßnahme (Verbot des Versandes verschreibungspflichtiger Arzneimittel) ein gangbarer Weg ist, der europa- und verfassungsrechtlich zu recht­fertigen ist, haben namhafte Professoren der Rechtswissenschaft in ausführlichen Gutachten bestätigt. Alternative Möglichkeiten einer Reaktion auf das EuGH-Urteil, die gleichermaßen zuverlässig dieselbe Wirkung erzielen würden, sind trotz der mittlerweile zwei Jahre andauernden Diskussion nicht ersichtlich.

Bereits die vorige Bundesregierung hat an einem solchen Gesetzentwurf gearbeitet, der allerdings aus Zeitgründen nicht über das Stadium eines Referentenentwurfs hinausgekommen ist. Die an der jetzigen Bundesregierung beteiligten Parteien haben im Koalitionsvertrag vereinbart, sich für ein Verbot des Versandes verschreibungspflichtiger Arzneimittel einzusetzen. Die Vorlage eines entsprechenden Gesetzentwurfs muss nun zügig folgen.

Die jetzige Situation, dass in Deutschland ansässige Apotheken an die Arzneimittelpreisverordnung (zu Recht, siehe unten) gebunden sind, die im europäischen Ausland ansässigen Apotheken aber nicht, führt dazu, dass der euro­päische Gedanke ad absurdum geführt wird. Allein durch einen grenzüberschreitenden ­Kontext, nämlich den Versand von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus dem europäischen Ausland nach Deutschland als Bestimmungsland der Ware, sind Marktteilnehmer, hier insbesondere Großkonzerne, nicht an rechtliche Regelungen des Bestimmungslandes der Ware gebunden. Der europä­ische Gedanke wird wirtschaftlichen Gesichtspunkten geopfert. Wörtlich heißt es in dem streitgegenständlichen Urteil des EuGH vom 19. Oktober 2016 (Randziffer 24):

„Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass traditionelle Apotheken, wie der ZBUW sowie die deutsche und die schwedische Regierung ausgeführt haben, grundsätzlich besser als Versandapotheken in der Lage sind, Patienten durch ihr Personal vor Ort individuell zu beraten und eine Notfallversorgung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Da Versandapotheken mit ihrem eingeschränkten Leistungsangebot eine solche Versorgung nicht angemessen ersetzen können, ist davon auszugehen, dass der Preiswettbewerb für sie ein wichtigerer Wettbewerbsfaktor sein kann als für traditionelle Apotheken, weil es von ihm abhängt, ob sie einen unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt finden und auf diesem konkurrenzfähig bleiben.“

Damit werden nationalstaatliche Erwägungen, die im Patienteninteresse ergehen, allein durch einen grenzüberschreitenden Kontext wirtschaftlichen Gesichtspunkten geopfert.

Die Arzneimittelpreisbindung

  • schützt den Patienten vor einer Übervorteilung,
  • schützt die Apotheker vor einem ruinösen Wettbewerb,
  • macht Vieles, was selbstverständlich erscheint, überhaupt erst möglich (Herstellung von Rezepturen/Nacht- und Notdienste),
  • schützt den Staat vor einer lückenhaften Versorgung durch Apotheken,
  • ist Kennzeichen eines solidarischen Gesamtsystems,
  • ist die Grundlage des Sachleistungsprinzips der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arzneimitteln.

Zusätzlich konterkariert wird der europäische Gedanke durch ein Urteil des BGH vom 26. April 2018 (Aktenzeichen: I ZR 121/17), in dem mutmaßlich festgestellt wurde, dass das Zuweisungsverbot in § 11 Apothekengesetz (ApoG) nicht für niederländische Versand­apotheken gilt.

Antrag einstimmig angenommen

Foto: DAZ/Alex Schelbert

Geschäftsführender ABDA-Vorstand

Gewährleistung eines einheit­lichen Apothekenabgabepreises durch Reduzierung des Arzneimittelversandhandels auf das europarechtlich gebotene Maß

Drucksache 1.6.1

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, den Versandhandel mit Arzneimitteln auf das europarechtlich gebotene Maß zu reduzieren, um einen einheitlichen Apothekenabgabepreis konsequent zu gewährleisten.

Begründung

Die Gewährung von Rabatten und Boni verstößt gegen die geltenden Regelungen der AMPreisV. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Oktober 2016 (C-148/15) kann dieses Verbot allerdings nicht mehr gegenüber ausländischen Versandanbietern durchgesetzt werden. Wie die Hauptversammlung bereits in den vergangenen Jahren festgestellt hat, bedroht dies strukturell die wirtschaftliche Grundlage deutscher Präsenzapotheken und damit auch die flächendeckende Arzneimittelversorgung. Es zeichnet sich ab, dass die Marktanteile des Versandhandels bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln weiter wachsen werden. Damit steigt auch die Gefahr irreversibler Folgen für das deutsche Apothekensystem.

Als probates Mittel gegen diese Auswirkungen steht dem deutschen Gesetzgeber eine Rückführung des Versandhandels auf das europarechtlich geforderte Maß zur Verfügung, sodass nur noch der Versandhandel mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zulässig ist. Die geltende europäische Arzneimittelrichtlinie 2001/83/EG erwähnt ausdrücklich diese Möglichkeit und 21 andere Mitgliedstaaten nutzen sie bereits. Dass eine solche Maßnahme (Verbot des Versandes verschreibungspflich­tiger Arzneimittel) ein gangbarer Weg ist, der europa- und verfassungsrechtlich zu recht­fertigen ist, haben namhafte Professoren der Rechtswissenschaft in ausführlichen Gutachten bestätigt. Alternative Möglichkeiten einer Reaktion auf das EuGH-Urteil, die gleichermaßen zuverlässig dieselbe Wirkung erzielen würden, sind trotz der mittlerweile zwei Jahre andauernden Diskussion nicht ersichtlich.

Bereits die vorherige Bundesregierung hat an einem solchen Gesetzentwurf gearbeitet, der allerdings aus Zeitgründen nicht über das Stadium eines Referentenentwurfs hinausgekommen ist. Die an der jetzigen Bundesregierung beteiligten Parteien haben im Koalitionsvertrag vereinbart, sich für ein Verbot des Versandes verschreibungspflichtiger Arzneimittel ein­zusetzen. Die Vorlage eines entsprechenden Gesetzentwurfs muss nun zügig folgen.

siehe Antrag L 4

AV Nordrhein e. V.

Umsetzung des Koalitions­vertrages – Verbot des Versandhandels für verschreibungspflichtige Arzneimittel

Drucksache 1.6.2

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetz­geber/Verordnungsgeber auf, den Koalitionsvertrag konsequent umzusetzen und den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu verbieten.

Begründung

Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag verbindlich vereinbart, den Versand mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Stärkung der Arzneimittelversorgung der öffent­lichen Apotheken vor Ort zu verbieten. Bereits am 25. November 2016 hatte sich auch der Bundesrat mehrheitlich für ein solches Verbot ausgesprochen. Nicht zuletzt, weil die Beschränkung des Versandhandels auf nicht rezeptpflichtige Arzneimittel als gesetzgeberische Maßnahme europaweit üblich und in 21 Staaten auch so gesetzlich geregelt ist, erwartet der Berufsstand von der Bundesregierung eine konsequente Umsetzung des Rx-Versandverbotes gemäß Koalitionsvertrag.

siehe Antrag L 4

AK Nordrhein

Verbot des Versandhandels

Drucksache 1.6.3

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Bundesregierung auf, die Vereinbarung des Koalitionsvertrags zum Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ­unverzüglich umzusetzen, um die seit Jahrzehnten bewährte Struktur zur Sicherung der Versorgungsqualität und Versorgungsgerechtigkeit durch den einheitlichen Arzneimittel­abgabepreis bei verschreibungspflichtigen ­Arzneimitteln zu bewahren.

Durch den Versandhandel wird die Sicherstellung einer qualifizierten, sicheren persönlichen Arzneimittelversorgung durch unabhängige Apotheken massiv gefährdet. Durch die Auflösung des Prinzips des einheitlichen Arzneimittelabgabepreises geraten die unsere Gesundheitsversorgung prägenden sozialrechtlichen Bestimmungen ebenso unter massiven Druck. Die Probleme für die Arzneimittelversorgung sind aber noch vielschichtiger:

Beispielsweise werden gesetzlich geforderte Zustellfristen nicht eingehalten. Die Zustellung erfolgt an Nicht-Berechtigte oder an unkontrollierte Orte. Stichproben weisen auf Überschreitungen der für Arzneimittel geltenden Temperaturanforderungen hin. Es ist Aufgabe und Verantwortung des Gesetzgebers, durch ein Verbot des Versandhandels diesen Missständen entgegenzutreten und zukunftssichere Rahmenbedingungen zu schaffen, damit Apotheken ihren Versorgungs- und Gemeinwohlauftrag weiterhin erfüllen können.

siehe Antrag L 4

AK Berlin

Unabhängige, heilberufliche öffentliche Apotheken zum Wohl der Patienten durch die Politik stärken, Freiberuflichkeit statt Konzernbildung, Versandhandelsverbot endlich umsetzen

Drucksache 1.6.4

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Regierung auf, das Versandhandelsverbot von Rx-Arzneimitteln, wie im Koalitionsvertrag verankert, zügig umzusetzen.

Die Hauptversammlung beobachtet mit größter Sorge, dass Konzerne zunehmend versuchen, die Arzneimittelversorgung in ihre Hände zu bekommen.

Der Einstieg von Fremdkapitalgebern in die Arzneimittelversorgung über ausländische Versandapotheken birgt die Gefahr, dass die Bedürfnisse von Patientinnen und Patienten in den Hintergrund treten könnten gegenüber den Renditeinteressen von Konzernen, die ausschließlich Renditechancen suchen.

Begründung

Die heilberuflich geprägte Arzneimittelversorgung, die auch einmal gegen rein wirtschaftliche Interessen zum Schutz der Patienten erfolgen muss, ist die optimale Versorgung für deutsche Patienten, auf dem Land und in der Stadt.

Eine wirtschaftlich unabhängige Arzneimittelversorgung stärkt das Vertrauen der Bevölkerung in ihren Staat.

Keinesfalls darf das Grundbedürfnis einer optimalen Arzneimittelversorgung zum Spielball von Politik, Konzernen und ihren Kapital­gebern werden.

Die Freigabe der deutschen Arzneimittelpreise im Ausland durch den europäischen Gerichtshof greift massiv in das deutsche Gesundheitssystem ein und bereitet den Weg für die ­Konzerne und eine Verunsicherung gerade der sozial schwächeren Bevölkerung gegenüber Europa.

Versandhandel ist weder innovativ noch besonders digital, noch umweltfreundlich, noch so­zial, noch datenschutzsicher oder gar schnell.

Deutsche Apotheken können die Arzneimittelversorgung der deutschen Bevölkerung optimal und ohne Monopol sicherstellen, nur muss die Politik sie und nicht einzelne Konzerne unterstützen.

Die Arzneimittelversorgung darf nicht von einzelnen Konzernen abhängig werden.

siehe Antrag L 4

Foto: DAZ/Alex Schelbert

AK des Saarlandes

Verbot des Versandhandels für verschreibungspflichtige Arzneimittel

Drucksache 1.6.5

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apo­thekerinnen und Apotheker fordert den deutschen Gesetzgeber auf, den Versandhandel für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verbieten.

Begründung

Die in Deutschland geltende Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt nicht für Versandapotheken, die aus dem europäischen Ausland ihre Kunden in Deutschland beliefern. Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof am 19. Oktober 2016 (Rechtssache C-148/15) entschieden. Damit ist in Deutschland die in der Arzneimittelpreisverordnung verankerte Gleichpreisigkeit bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nicht mehr gegeben. Die Bundesregierung ist aufgefordert, das im Koalitionsvertrag niedergelegte Verbot des Versandhandels für verschreibungspflichtige Arzneimittel nunmehr zügig umzusetzen.

Die Diskussionen der letzten zwei Jahre haben gezeigt, dass es keine vernünftige, wirksame und rechtssichere Alternative zum Verbot des Versandhandels für verschreibungspflichtige Arzneimittel gibt. Kann aber die Gleichpreisigkeit bei der Abgabe von verschreibungspflich­tigen Arzneimitteln allein durch ein Verbot des Versandhandels für verschreibungspflichtige Arzneimittel erreicht werden, ist die Politik gefordert, diesen Schritt zu gehen!

Die jetzige Situation, dass in Deutschland ansässige Apotheken an die Arzneimittelpreisverordnung (zurecht, siehe unten) gebunden sind, die im europäischen Ausland ansässigen Apotheken aber nicht, führt dazu, dass der euro­päische Gedanke ad absurdum geführt wird. Allein durch einen grenzüberschreitenden Kontext, nämlich den Versand von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus dem europäischen Ausland nach Deutschland als Bestimmungsland der Ware, sind Marktteilnehmer, hier insbesondere Großkonzerne, nicht an rechtliche Regelungen des Bestimmungslandes der Ware gebunden. Der europäische Gedanke wird wirtschaftlichen Gesichtspunkten geopfert. Wörtlich heißt es in dem streitgegenständlichen Urteil des EuGH vom 19. Oktober 2016 (Randziffer 24):

„Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass traditionelle Apotheken, wie der ZBUW sowie die deutsche und die schwedische Regierung ausgeführt haben, grundsätzlich besser als Versandapotheken in der Lage sind, Patienten durch ihr Personal vor Ort individuell zu beraten und eine Notfallversorgung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Da Versandapotheken mit ihrem eingeschränkten Leistungsangebot eine solche Versorgung nicht angemessen ersetzen können, ist davon auszugehen, dass der Preiswettbewerb für sie ein wichtigerer Wettbewerbsfaktor sein kann als für traditionelle Apotheken, weil es von ihm abhängt, ob sie einen unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt finden und auf diesem konkurrenzfähig bleiben.“

Damit werden nationalstaatliche Erwägungen, die im Patienteninteresse ergehen, allein durch einen grenzüberschreitenden Kontext wirtschaftlichen Gesichtspunkten geopfert.

Die Arzneimittelpreisbindung

  • schützt den Patienten vor einer Über­vorteilung,
  • schützt die Apotheker vor einem ruinösen Wettbewerb,
  • macht Vieles, was selbstverständlich erscheint, überhaupt erst möglich (Herstellung von Rezepturen/Nacht- und Notdienste),
  • schützt den Staat vor einer lückenhaften Versorgung durch Apotheken,
  • ist Kennzeichen eines solidarischen Gesamtsystems,
  • ist die Grundlage des Sachleistungsprinzips der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arzneimitteln.

Zusätzlich „pervertiert“ wird der europäische Gedanke durch ein Urteil des BGH vom 26. April 2018 (Aktenzeichen: I ZR 121/17), in dem festgestellt wurde, dass das Zuweisungsverbot in § 11 ApoG nicht für niederländische Versandapotheken gilt.

Ein Europa, in dem nationale Gesetzgebung auch im Rahmen des Bestimmungslandprinzips an der nationalen Grenze haltmacht und nicht für nicht in Deutschland ansässige Marktteilnehmer gilt, wird dem Populismus anheimfallen.

siehe Antrag L 4

AK Hamburg, AV Hamburg

Einsetzung einer Kommission zur Erarbeitung von Maßnahmen zur Stärkung der hiesigen Inhaber-geführten Apotheken gegenüber ausländischen Versendern

Adhoc-Antrag Drucksache 1.6.6

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, eine auch mit externen Fachleuten besetzte Kommission einzusetzen, die zusammen mit dem Geschäftsführenden ABDA-Vorstand bis zur ABDA-Mitgliederversammlung am 5. Dezember 2018 ein Paket von Maßnahmen erarbeitet, die geeignet sind, langfristig die hiesigen Inhaber-geführten Apotheken gegenüber ausländischen Versendern zu stärken.

Antrag übergangen

Annette Dunin von Przychowski und Kollegen

Zusätzliche Maßnahmen zum Erhalt der Gleichpreisigkeit ­entwickeln

Adhoc-Antrag Drucksache 1.6.7

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, schnellstmöglich eine Arbeitsgruppe mit weiteren externen Fachleuten einzusetzen, die den Geschäftsführenden ABDA-Vorstand unterstützt, weitere Maßnahmen bis zur nächsten ABDA-Mitgliederversammlung, die geeignet sind, langfristig die hiesigen inhabergeführten Apotheken zu stärken.

Antrag angenommen

AK Berlin

Zuweisung an ausländische Versandapotheke unterbinden

Drucksache 1.7.1

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, die aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26. April 2018 (Aktenzeichen: I ZR 121/17), nachdem das deutsche Zuweisungsverbot nicht für ausländische Versandapotheken gilt, entstandene Gesetzlücke unverzüglich zu schließen.

Begründung

Deutsches Recht darf nicht nur bindend für alle Leistungserbringer, die in der Bundesrepublik versorgen, sein, sondern muss auch für Versender gelten, die in das Gebiet der Bundesrepublik hinein versenden. Die freie Wahl des Leistungserbringers ist ein konstitutives Element des deutschen Gesundheitswesens und ein sicheres Regulativ gegen patientenfremde Kapital- und Renditeorientierung.

Antrag angenommen

AK Nordrhein

Sicherstellungsauftrag in der Versorgung mit Arzneimitteln

Drucksache 1.8.1

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber/Verordnungsgeber auf, die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung in Deutschland durch einen Sicherstellungsauftrag für die öffentlichen Apotheken im SGB V zu beschließen.

Begründung

In § 75 SGB V ist ein Sicherstellungsauftrag für die vertragsärztliche Versorgung festgelegt. Ähnlich kann der Gesetzgeber einen Sicherstellungsauftrag für die Versorgung mit Arzneimitteln definieren. Die flächendeckende Versorgung an 365 Tagen im Jahr durch die öffentliche Apotheke bekommt eine gesetzliche Grundlage. Durch die Institutionalisierung geeigneter Abrechnungswege ist die Abgabe von Rx-Arzneimitteln an die öffentliche Apotheke angebunden. Ein Sicherstellungsauftrag ist auch eine Chance, digitale Kommunikationswege zu den Ärzten und den Patienten auszubauen.

Antrag übergangen

Berliner Apotheker-Verein, Apotheker-Verband Berlin (BAV) e. V.

Bessere Rahmenbedingungen für den Erhalt der flächendeckenden Hilfsmittelver­sorgung

Drucksache 1.9.1

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, durch geeignete gesetzgeberische Maßnahmen sicherzustellen, dass Patientinnen und Patienten für die Versorgung mit ärztlich verordneten Hilfsmitteln auch künftig wohnortnahe Leistungserbringer unmittelbar persönlich in Anspruch nehmen können.

Begründung

Apothekerinnen und Apotheker bieten derzeit (noch) flächendeckend einen niedrigschwelligen Zugang für Patientinnen und Patienten, die eine wohnortnahe Versorgung mit Hilfsmitteln wünschen oder auf eine solche Versorgung angewiesen sind. Die zunehmende Bürokratisierung des Versorgungsprozesses, zuletzt durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz, führt jedoch dazu, dass eine steigende Zahl von Apotheken sich aus dem Bereich der Hilfsmittelversorgung zurückzieht. Dem Anspruch des Gesetzgebers, die Qualität der Versorgung zu verbessern, stehen die Interessen der gesetzlichen Krankenkassen gegenüber, die Kosten für die Versorgung möglichst auf ein Minimum zu reduzieren. Die durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz für den Bereich der Hilfsmittel eingeführten weiteren Nachweis- und Dokumentationspflichten haben den Aufwand und damit die Kosten für den Versorgungsprozess der Leistungserbringer, die die Patientinnen und Patienten persönlich und individuell beraten, deutlich erhöht. Insbesondere für diese wohnortnah tätigen Leistungserbringer besteht derzeit keine Möglichkeit, ihren Anspruch auf eine adäquate Vergütung ihrer Leistungen geltend zu machen. Um auch in Zukunft eine wohnortnahe Versorgung insbesondere der gesetzlich krankenversicherten Patientinnen und Patienten gewährleisten zu können, müssen die besonderen Leistungen, die im Rahmen einer persönlichen Versorgung mit Hilfsmitteln erbracht werden, angemessen honoriert werden. Um dies zu erreichen, sollen die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet werden, Hilfsmittelversorgungsverträge zu schließen, in denen eine wohnortnahe persönliche Versorgung der Versicherten zwingend vorgesehen ist.

Antrag angenommen

Berliner Apotheker-Verein, Apotheker-Verband Berlin (BAV) e. V.

Zuzahlung für Hilfsmittel abschaffen

Drucksache 1.9.2

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apo­thekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, die Zuzahlungsbestimmungen bei ärztlich verordneten Hilfsmitteln entweder so neu zu gestalten, dass alle Leistungserbringer eine auch wettbewerbsrechtlich durchsetzbare Einzugsverpflichtung haben oder diese Versorgung von der Zuzahlung freizustellen ist.

Begründung

Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 2016 (Aktenzeichen: I ZR 143/15), der entschieden hatte, dass Leistungserbringer bei Hilfsmitteln auf die Zuzahlung verzichten können, ist die vom Gesetzgeber mit der Einführung der Zuzahlung für Hilfsmittel intendierte Steuerungswirkung weggefallen. Insoweit ist es folgerichtig, Hilfsmittel prinzipiell von der Zuzahlung freizustellen und damit insbesondere chronisch erkrankte Versicherte zu entlasten.

Antrag einstimmig angenommen mit Änderung

Berliner Apotheker-Verein, Apotheker-Verband Berlin (BAV) e. V.

Versorgung mit genehmigungspflichtigen Hilfsmitteln beschleunigen

Drucksache 1.9.3

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, dafür Sorge zu tragen, dass elektronische Kostenvoranschläge für genehmigungspflichtige Hilfsmittel künftig von allen Leistungserbringern über eine kostenfrei zur Verfügung stehende einheitliche Schnittstelle an alle gesetzlichen Krankenkassen übermittelt werden können.

Begründung

Leistungserbringer dürfen Versicherte gesetz­licher Krankenkassen erst nach Genehmigung durch die jeweilige Krankenkasse mit genehmigungspflichtigen Hilfsmitteln versorgen. Da Genehmigungsanträge den gesetzlichen Krankenkassen derzeit häufig noch per Fax oder auf dem Postweg übermittelt werden, verzögert sich die Versorgung teilweise um mehr als eine Woche. Der Einsatz elektronischer Genehmigungsanträge/Kostenvoranschläge im Rahmen der Hilfsmittelversorgung wird insbesondere durch den Umstand behindert, dass die Übermittlung elektronischer Kostenvoranschläge an eine Vielzahl gesetzlicher Krankenkassen ausschließlich kostenpflichtig über unterschied­liche externe Dienstleister möglich ist. In der Regel erheben diese Dienstleister neben einer monatlichen Grundgebühr zusätzliche Transaktionskosten für jeden Vorgang. Die dadurch entstehenden Kosten sind vor allem für Apo­theken und solche Leistungserbringer, die Versicherte vieler gesetzlichen Krankenkassen mit einer Vielzahl unterschiedlicher Hilfsmittel von eher geringem Wert versorgen, mit den ohnehin geringen Erträgen im Hilfsmittel­bereich häufig nicht zu finanzieren.

Da die Daten, die im Rahmen eines Kostenvoranschlagverfahrens von den Leistungserbringern an die gesetzlichen Krankenkassen übertragen werden müssen, für alle Krankenkassen gleich sind, ist die Verwendung unterschied­licher Schnittstellen, durch die den Leistungserbringern unnötige Kosten aufgebürdet werden, weder nachvollziehbar noch sinnvoll. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Krankenkassen durch die Übertragung bereits elektronisch erfasster Daten erhebliche Einsparungen bei der Antragsbearbeitung realisieren können.

Antrag angenommen

Foto: DAZ/Alex Schelbert

AK Berlin

Deutsches Apothekenrecht muss zum Schutz der Patientinnen und Patienten im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgesetzt werden

Drucksache 1.10.1

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert das Bundes­ministerium für Gesundheit auf, seiner Verpflichtung nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AMG nachzukommen und in regelmäßigen Abständen eine aktualisierte Übersicht über diejenigen Mitgliedstaaten zu veröffentlichen, in denen für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen. Dies erfordert auch, ggf. mit Amtshilfe lokaler Behörden zu überprüfen, ob Versandhandelsapotheken tatsächlich den Standards in den Herkunftsländern genügen.

Ansonsten ist die Einfuhr durch Versandapotheken, die weder dem ausländischen Recht der Länderliste noch dem deutschen Recht genügen, zu unterbinden. Ebenfalls haben die Aufsichtsbehörden der Kostenträger zu unterbinden, dass Kostenträger mit Versandapotheken, die weder dem lokalen noch dem deutschen Apothekenrecht genügen, Verträge bedienen bzw. Rezeptbelieferungen erstatten.

Begründung

Es gibt Evidenz, dass ausländische Versand­apotheken, insbesondere in den Niederlanden, nicht dem lokalen Recht genügen, aber trotzdem aufgrund der mangelnden Aufarbeitung durch das Bundesministerium für Gesundheit weiterhin in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hinein versenden. Die lokalen Behörden haben offensichtlich kein Interesse, die nach Recht des Mitgliedstaates nicht erlaubnisfähigen Apotheken zu schließen bzw. das eigene Apothekenrecht zu exekutieren.

Antrag angenommen

Geschäftsführender ABDA-Vorstand

Apothekenpflicht von Arzneimitteln

Drucksache 1.11.1

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Bundesregierung und die Europäische Kommission auf, die positive Wirkung der in Deutschland und vielen anderen EU-Mitgliedstaaten gesetzlich verankerten Apothekenpflicht in der poli­tischen Diskussion zu berücksichtigen und Bestrebungen eine Absage zu erteilen, die auf eine weitreichende Einschränkung oder gar Abschaffung zielen.

Begründung

Arzneimittel sind eine Ware besonderer Art. Die mit ihnen verbundenen positiven Wirkungen, aber auch Risiken erfordern einen qualifizierten und sachgerechten Umgang. Hierzu tragen die handelsbezogenen Regulierungen im Arzneimittelrecht bei, zu denen auch die Apothekenpflicht (§ 43 AMG) zählt. Die Apothekenpflicht ist nach übereinstimmender Auffassung des Gesetzgebers und der Gerichte – insbesondere des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs – notwendig, um durch die Apothekerinnen und Apotheker eine sachverständige Beratung der Patienten hinsichtlich der Auswahl des Arzneimittels und seiner Anwendung zu gewährleisten, Fehl- und Mehrgebrauch entgegenzuwirken sowie eine sachgemäße Prüfung der abzugebenden Arzneimittel zu ermöglichen. Außerdem trägt die Apothekenpflicht zur Sicherung einer erforderlichen Existenzgrundlage der Apotheken und so zur flächendeckenden Arzneimittelversorgung der Bevölkerung bei.

Im Rahmen der Debatte um eine Stärkung des europäischen Binnenmarkts wird in jüngerer Zeit auch der Arzneimittelmarkt in den Blick genommen. Trotz der in Artikel 168 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegten und durch den EuGH bestätigten Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Regulierung des Einzelhandels mit Arzneimitteln gibt es Behauptungen, wonach die Apothekenpflicht ein „Handelshemmnis“ darstelle, dessen Abschaffung ökonomische Vorteile bringe. Maßgeblich vorgetragen werden solche Behauptungen von großen, international agierenden Einzelhandelskonzernen. Vergleichende wissenschaftliche Untersuchungen zu den Auswirkungen entsprechender Liberalisierungen in einzelnen Mitgliedstaaten haben aber gezeigt, dass die mit diesen Reformen verbundenen Erwartungen regelmäßig nicht erfüllt wurden. Insbesondere konnte nicht belegt werden, dass das Preisniveau sinken oder die Bevölkerung einen besseren Zugang zur Arzneimittelversorgung erhalten würde. Vielmehr wurde festgestellt, dass neue Risiken für die Arzneimittelsicherheit auftraten.

Antrag einstimmig angenommen

LAK Brandenburg

Mehrwertsteuersenkung für verschreibungspflichtige Arzneimittel

Drucksache 1.12.1

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetz­geber auf, die Mehrwertsteuer auf verschreibungspflichtige Arzneimittel von bisher 19 auf sieben Prozent zu senken. Zur Gegenfinanzierung wird empfohlen, den Steuersatz für Genussmittel anzuheben, die Übergewicht sowie chronische und nichtübertragbare Krankheiten fördern.

Dabei ist ebenso die Anpassung des Kassen­abschlags zu berücksichtigen.

Begründung

Erstens gilt in der ganz überwiegenden Zahl der Länder der Europäischen Union ein reduzierter Mehrwertsteuersatz für Arzneimittel, sodass hiermit ein Schritt in Richtung Angleichung getan würde.

Zweitens ließe sich eine Entlastung der Krankenversicherung erzielen, die viele andere Sparmaßnahmen gänzlich in den Schatten stellt. Schätzungen der Universität Hamburg sprechen von Gesundheitsausgaben in Deutschland in Höhe von insgesamt 180 Mrd. Euro pro Jahr, die durch Fettleibigkeit, Alkohol- und ­Tabakkonsum verursacht werden.

Drittens könnten die Einsparungen sinnvoll in die Prävention investiert werden, was nicht nur die Verbraucher schützt, sondern wiederum die Krankenkassen entlastet.

Antrag übergangen

AK Nordrhein

Ausbau und Stärkung des rechtlich zulässigen Botendienstes durch Vor-Ort-Apotheken

Drucksache 1.13.1

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber/Verordnungsgeber auf, die enge Regelung zum „Apothekenbotendienst im Einzelfall“ zu verändern und den apothekenrechtlichen Botendienst als Regelversorgung der im lokalen Umfeld die Versorgung vornehmenden stationären Vor-Ort-Apotheke zuzulassen.

Voraussetzung dafür ist auch, hierzu die persönliche Beratung zur Versorgung eines jeden Arzneimittels in der Vor-Ort-Apotheke durch pharmazeutisches Personal, die hilfsweise durch ein Telefongespräch oder mittels Videoschaltung mit dem Patienten aus der Vor-Ort-Apotheke heraus erfolgen kann. Der Botendienst sollte durch den Patienten oder durch die Versichertengemeinschaft honoriert werden.

Antrag zurückgezogen

LAK Thüringen

Arztinduzierter Botendienst

Drucksache 1.13.2

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert das Bundesministerium für Gesundheit auf, die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, damit Ärzte die Möglichkeit erhalten, auf Verschreibungen die Auslieferung der verordneten Arzneimittel durch einen pharmazeutischen Boten zu veranlassen („arztinduzierter Botendienst“). Auf Grundlage dieser Verordnung rechnet die Apotheke die Zustellung der Arzneimittel der Krankenkasse gegenüber ab.

Begründung

Die Sicherstellung der flächendeckenden Arzneimittelversorgung ist vornehmste Aufgabe der öffentlichen Apotheken in Deutschland. In Zeiten von Rabattverträgen und Lieferverzögerungen, aber auch bei der Versorgung von Patienten mit eingeschränkter Mobilität, ist der Botendienst ein wichtiger Bestandteil der Aufgabenbewältigung durch die Apotheke. Zurzeit ist der Botendienst der Apotheke in vielen Fällen nur eine freiwillige Serviceleistung, der Patient hat keinen Anspruch darauf.

Durch die Einführung des „arztinduzierten Botendienstes“ kann die Auslieferung von Arzneimitteln durch den verordnenden Arzt veranlasst werden, der gleichzeitig sicherstellt, dass die notwendige Beratung zum Arzneimittel „an der Haustür“ bzw. beim Patienten erfolgen kann. Die Versorgung des Patienten wird durch die Etablierung des Botendienstes als „Kassenleistung“ im ärztlich festgestellten Bedarfsfall erheblich verbessert und die umgehende flächendeckende Versorgung gerade auch für nicht mobile Patienten verlässlich sicher­gestellt.

Antrag in Ausschuss verwiesen

AK Berlin

PKV aut-idem

Drucksache 1.14.1

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Verordnungsgeber auf, die rational nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung zwischen Kassen- und Privatrezepten hinsichtlich der Aut-idem-Regelung dahingehend zu korrigieren, dass auch bei Privatverordnungen statt des verordneten Arzneimittels ein in Wirkstoff und Dosierung gleiches Arzneimittel abgegeben werden darf, solange der Arzt dies auf dem Rezept nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.

Begründung

Bereits jetzt ist die Substitution ohne Rücksprache mit dem Arzt im Notdienst möglich, nicht jedoch im normalen Apothekenbetrieb. Ein sachlicher Grund hierfür ist nicht gegeben. Um die Versorgung von Patientinnen und Patienten zu sichern, agieren Apothekerinnen und Apotheker bereits jetzt in einer rechtlichen Grauzone, wenn sie analog zur GKV-Systematik im Akutfall mit dem in der Apotheke vorrätigen Arzneimittel versorgen. Eine Rücksprache mit dem Verordner ist in vielen Fällen (Freitagnachmittag, Samstag, Sonn- und Feiertage) ohnehin nicht möglich und wäre selbst bei Erreichbarkeit generell wegen des Aufwands auf beiden Seiten sachlich nicht vertretbar.

Antrag angenommen

AV Schleswig-Holstein, Magdalene Linz und Kollegen

Überwachung

Adhoc-Antrag Drucksache 1.15

Die deutsche Apothekerschaft appelliert an die Bundesregierung sich dafür einzusetzen, dass in allen Mitgliedsstaaten der EU Apotheken lückenlos und konsequent überwacht werden, sodass keine rechtsfreien Räume für Sonder­formen von Apotheken zugelassen werden.

Antrag angenommen


2. Pharmazeutische Kompetenz

Geschäftsführender ABDA-Vorstand, AK Berlin

Rechtsanspruch von Patientinnen und Patienten auf Maßnahmen zur Erhöhung der Arzneimitteltherapiesicherheit und der Therapietreue – Pflege entlasten

Drucksache L 5 zu 2.1.1 bis 2.1.2

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetz­geber auf, Patientinnen und Patienten mit Polymedikation einen gesetzlichen Anspruch gegenüber Apotheken auf Maßnahmen zur Er­höhung der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) und der korrekten Umsetzung ihrer Arzneimitteltherapie einzuräumen, die in der Apotheke unabhängig von einer Arznei­mittelabgabe in Anspruch genommen werden können.

Zusätzlich zu Medikationsanalysen in der ambulanten Versorgung sind Maßnahmen für die Bereiche der ambulanten und stationären Pflege, die sektorübergreifende Versorgung sowie ein Konzept zur dauerhaften Therapie­begleitung zu integrieren und risikoadjustiert anzubieten.

Entsprechende gesetzliche Rahmenbedingungen müssen sicherstellen, dass diese Leistungen qualitätsgesichert und effizient erbracht und im Gegenzug adäquat honoriert werden.

Begründung

Eine alternde Gesellschaft und die wachsende Zahl hochpotenter ambulanter Therapieoptionen sind nur einige Gründe, warum die Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) in den letzten Jahren an Aufmerksamkeit gewonnen hat. Entsprechend wird die verantwortliche Einbindung von Apothekerinnen und Apothekern, u. a. vom Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen, seit mehr als zehn Jahren in verschiedenen Gutachten gefordert.

Die Apothekerschaft hat in zahlreichen Projekten gezeigt, dass Medikationsanalyse und Medikationsmanagement geeignete Instrumente sind, um arzneimittelbezogene Probleme zu erkennen und zu lösen und somit einen wesent­lichen Beitrag zur Verbesserung der AMTS und zur korrekten Arzneimittelanwendung zu leisten. Ein risikoadjustiertes Stufenkonzept knüpft an die gesammelten Erfahrungen an und fokussiert noch stärker als bisher auf potenzielle individuelle Risiken von Patienten. Kernelement ist das Erbringen von Medikationsanalysen vom Typ 2a für definierte Patientengruppen nach Leitlinie der Bundesapothekerkammer. Hier stehen Erfassung und retrospektive Analyse der Gesamtmedikation mit Reduktion ggf. vorhandener individueller Risiken im Rahmen der Arzneimitteltherapie sowie eine Förderung der Gesundheitskompetenz von Patienten im Vordergrund.

Auf Basis einer weitergehenden Risiko-Stratifizierung im Rahmen der Medikationsanalyse sollen weitere Leistungen bedarfsorientiert erbracht werden. Dies sind beispielsweise eine dauerhafte Therapiebegleitung von Patienten oder Zusatzmodule für Leistungen im Bereich der Pflege und der sektorübergreifenden Versorgung (vor allem Krankenhausaufnahme- und -entlassmanagement). Eine risikoadaptierte, aufwandsbezogene und von der Arzneimittelabgabe unabhängige Honorierung dieser pharmazeutischen Dienstleistungen ist eine zwingende Voraussetzung.

Die vorgenannten pharmazeutischen Dienstleistungen müssen gerade auch pflegebedürftigen Patienten zur Verfügung stehen. Diese sind häufig multimorbide und eine inadäquate Medikation kann zu größeren gesundheitlichen und pflegerischen Problemen führen, die im Gesundheitssystem weitere Kosten verursachen. Zum Beispiel kann die Sturzgefahr steigen. Ein Oberschenkelhalsbruch kann sehr hohe Kosten verursachen und erfordert viel Pflege.

Ein ausführliches Medikationsmanagement ist für Apotheken nur mit leistungsgerechter Bezahlung möglich.

Antrag angenommen

Geschäftsführender ABDA-Vorstand

Rechtsanspruch von Patientinnen und Patienten auf Maßnahmen zur Erhöhung der Arzneimitteltherapiesicherheit und der Therapietreue

Drucksache 2.1.1

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, Patientinnen und Patienten mit Poly­medikation einen gesetzlichen Anspruch gegenüber Apotheken auf Maßnahmen zur Er­höhung der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) und der korrekten Umsetzung ihrer Arzneimitteltherapie einzuräumen, die in der Apotheke unabhängig von einer Arzneimittelabgabe in Anspruch genommen werden können.

Zusätzlich zu Medikationsanalysen in der ambulanten Versorgung sind Maßnahmen für die Bereiche der ambulanten und stationären Pflege, die sektorübergreifende Versorgung sowie ein Konzept zur dauerhaften Therapie­begleitung zu integrieren und risikoadjustiert anzubieten.

Entsprechende gesetzliche Rahmenbedingungen müssen sicherstellen, dass diese Leistungen qualitätsgesichert und effizient erbracht und im Gegenzug adäquat honoriert werden.

Begründung

Eine alternde Gesellschaft und die wachsende Zahl hochpotenter ambulanter Therapieoptionen sind nur einige Gründe, warum die Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) in den letzten Jahren an Aufmerksamkeit gewonnen hat. Entsprechend wird die verantwortliche Einbindung von Apothekerinnen und Apothekern u. a. vom Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen seit mehr als zehn Jahren in verschiedenen Gutachten gefordert.

Die Apothekerschaft hat in zahlreichen Projekten gezeigt, dass Medikationsanalyse und Medikationsmanagement geeignete Instrumente sind, um arzneimittelbezogene Probleme zu erkennen und zu lösen und somit einen wesent­lichen Beitrag zur Verbesserung der AMTS und zur korrekten Arzneimittelanwendung zu leisten. Ein risikoadjustiertes Stufenkonzept knüpft an die gesammelten Erfahrungen an und fokussiert noch stärker als bisher auf potenzielle individuelle Risiken von Patienten. Kernelement ist das Erbringen von Medikationsanalysen vom Typ 2a für definierte Patientengruppen nach Leitlinie der Bundesapothekerkammer. Hier stehen Erfassung und retrospektive Analyse der Gesamtmedikation mit Reduktion ggf. vorhandener individueller Risiken im Rahmen der Arzneimitteltherapie sowie eine Förderung der Gesundheitskompetenz von Patienten im Vordergrund.

Auf Basis einer weitergehenden Risiko-Stratifizierung im Rahmen der Medikationsanalyse sollen weitere Leistungen bedarfsorientiert erbracht werden. Dies sind beispielsweise eine dauerhafte Therapiebegleitung von Patienten oder Zusatzmodule für Leistungen im Bereich der Pflege und der sektorübergreifenden Versorgung (vor allem Krankenhausaufnahme- und -entlassmanagement). Eine risikoadaptierte, aufwandsbezogene und von der Arzneimittelabgabe unabhängige Honorierung dieser pharmazeutischen Dienstleistungen ist eine zwingende Voraussetzung.

siehe Antrag L 5

AK Berlin

Pflege entlasten, AMTS verbessern, Medikationsmanagement der versorgenden Apotheken für Patienten mit Pflegestufe in den Leistungskatalog der Pflegekassen aufnehmen

Drucksache 2.1.2

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetz­geber auf, die Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) gerade für pflegebedürftige Patienten zu verbessern und die Pflege zu entlasten. Das erreicht er durch die Aufnahme eines Medikationsmanagements für Patienten mit Pflegestufe durch versorgende Apotheken in den Leistungskatalog der Pflegekassen.

Begründung

Zahlreiche Projekte zeigen bereits jetzt, dass ein professionelles Medikationsmanagement durch Apotheken die AMTS der Patienten wesentlich erhöhen kann. Gerade pflegebedürftige Patienten sind häufig multimorbide und eine inadäquate Medikation kann zu größeren gesundheitlichen und pflegerischen Problemen führen, die im Gesundheitssystem weitere Kosten verursachen. Zum Beispiel kann die Sturzgefahr steigen. Ein Oberschenkelhalsbruch kann sehr hohe Kosten verursachen und erfordert viel Pflege.

Ein ausführliches Medikationsmanagement ist für Apotheken nur mit leistungsgerechter Bezahlung möglich. Im Gegenzug kann ggf. bei den Arzneimittel- und den Pflegekosten gespart werden. Daher sollte das Medikationsmanagement für pflegebedürftige Patienten durch öffentliche Apotheken in die Regelversorgung aufgenommen werden.

siehe Antrag L 5

AV Nordrhein e. V.

Elektronischer Medikationsplan nur mit Einbindung der Apothekerschaft und angemessener Honorierung

Drucksache 2.1.3

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetz­geber/Verordnungsgeber auf, die Apothekerschaft bei der Einführung des elektronischen Medikationsplanes eng einzubinden und eine dem pharmazeutischen Aufwand Rechnung tragende Honorierung zu gewährleisten.

Begründung

Die Apothekenpraxis im Umgang mit Medika­tionsplänen, aber auch Pilotprojekte, in denen Medikationspläne von Apothekerinnen und Apothekern erstellt oder geprüft werden, belegen eindeutig: Das Erstellen oder Bearbeiten von patientenindividuellen Medikationsplänen ist eine pharmazeutisch anspruchsvolle Leistung, die mit einem fachlichen Zusatzaufwand verbunden ist, der bisher nicht honoriert wird. Die Apothekerschaft ist darauf vorbereitet, eine solche zusätzliche Leistung zum Nutzen der Patienten dauerhaft umzusetzen, fordert für den nachweislichen Mehraufwand aber auch eine angemessene Honorierung.

Antrag einstimmig angenommen

Dr. Kerstin Kemmritz und Kolleginnen und Kollegen

Arzneimittelsicherheit erhöhen und Pflegende daheim ent­lasten durch Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln als patientenindividuelle, honorierte und verordnungsfähige pharmazeutische Dienstleistung bei ambulanter Pflege

Drucksache 2.2.1

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker beschließt, das patientenindividuelle Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln bei einer ambulanten Pflege bzw. Betreuung zu Hause als individuelle, flächendeckende pharmazeutische Dienstleistung zu entwickeln, die im notwendigen Einzelfall verordnet und direkt mit der Kranken- bzw. Pflegekasse abgerechnet werden kann, um so bei einer Pflege zu Hause die Arzneimittelsicherheit weiter zu erhöhen und pflegende Angehörige oder ambulante Pflegedienste zu entlasten. Die Hauptversammlung der Deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, diese Dienstleistung entsprechend dem erarbeiteten Konzept rechtssicher zu verankern, um eine Verordnungsfähigkeit im Rahmen der Sozialgesetzgebung zu gewährleisten.

Begründung

Bisher ist patientenindividuelles Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln eine genehmigungspflichtige Leistung im Rahmen der Behandlungspflege, die durch ambulante Pflegedienste erbracht wird. Apotheken können in diese pharmazeutische Dienstleistung nur über Verträge mit den Pflegediensten eingebunden werden, sodass für Betroffene der Zugang zu dieser Dienstleistung kompliziert und damit reglementiert ist. Hier ist dahingehend Abhilfe zu schaffen, dass diese pharmazeutische Leistung zukünftig auch durch jede öffentliche Apotheke erbracht werden kann, da die Leistung entsprechend verordnungsfähig ist und der Patient bzw. die Patientin die freie Wahl zwischen den Leistungserbringern hat. Dies setzt nicht voraus, dass die Leistung zwingend zum gleichen Preis erbracht werden kann bzw. muss.

Daher ist neben einem Honorierungsmodell, das die besondere pharmazeutische Leistung einschließlich der notwendigen Dokumentation gemäß Qualitätsmanagementsystem (QMS) der ApBetrO und der Leitlinie „Patientenindividuelle manuelle Neuverpackung von Fertigarzneimitteln für bestimmte Einnahmezeitpunkte“ der Bundesapothekerkammer angemessen berücksichtigt, auch sicherzustellen, dass jede öffentliche Apotheke das individuelle Stellen oder Verblistern durchführen darf, damit das Angebot (ggf. auch durch Anpassung von § 34 (3) ApBetrO) flächendeckend erbracht werden kann.

Zudem ist diese ambulante Individualversorgung von regelhafter Heimversorgung abzugrenzen und sicherzustellen, dass sie nicht durch reine Herstellungsbetriebe erbracht werden darf, da sich die Verordnungsfähigkeit auf die individuelle pharmazeutische Unterstützung bei einer ambulanten Pflege in der häus­lichen Umgebung des Patienten oder der Patientin durch eine Apotheke bezieht.

Antrag in Ausschuss verwiesen

Geschäftsführender ABDA-Vorstand, AK Niedersachsen

Honorierung und sichere Rechtsgrundlage für Dienstleistungen von Apotheken

Drucksache L 6 zu 2.3.1 bis 2.3.2

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, an dem derzeitigen Vergütungssystem mit einheitlichen Apothekenabgabepreisen festzuhalten. Kurzfristig ist zusätzlich eine gesetzliche Grundlage für honorierte pharmazeutische Dienstleistungen zu schaffen. Mittelfristig muss eine sachgerechte Anpassung der Vergütung an gestiegene Kosten erfolgen.

Begründung

Die sichere und flächendeckende Arzneimittelversorgung bedarf einer leistungsgerechten Vergütung derjenigen, die sich dieser gesellschaftlich wichtigen und anspruchsvollen ­Aufgabe stellen. Die Entwicklung der apothekerlichen Vergütung verläuft derzeit jedoch ­disproportional zu relevanten Bezugsgrößen (wie Entwicklung Bruttoinlandsprodukt, beitragspflichtige Einkommen oder Verbraucherpreise). Parallel dazu steigen die Kosten der Apotheken, auch infolge einer „Konkurrenz“ um Beschäftigte, denen in anderen Bereichen des Gesundheitswesens gerade durch politisch gewünschte und vorgegebene Mehrausgaben deutlich verbesserte Einkommensmöglichkeiten geboten werden.

Auf der anderen Seite leisten Apothekerinnen und Apotheker immer umfangreichere Dienstleistungen und Beratungen. Gerade in der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS), aber auch angesichts wiederkehrender Lieferengpässe, wird die Expertise qualifizierter Pharmazeutinnen und Pharmazeuten angesichts der alternden Bevölkerung und der wachsenden Zahl hochpotenter ambulanter Therapieoptionen immer wichtiger. Entsprechend der wiederholten Empfehlung durch den Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen müssen Apotheken hier stärker in die Versorgung einbezogen werden. Dies erfordert geeignete rechtliche Rahmenbedingungen, auf Basis derer Versicherte einen Anspruch auf entsprechende Leistungen aus Apotheken erhalten, wobei konkretisierende Regelungen dann vertraglich zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und ihren Verbänden und den Apothekerverbänden auf Bundes- und Landesebene ermöglicht werden.

Die Rechte und Pflichten bei der Abgabe verordneter Arzneimittel sind durch den Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 1 und 2 SGB V auf Bundesebene zwischen DAV und dem GKV-Spitzenverband geregelt. Ergänzend können auf Landesebene Vereinbarungen nach § 129 Abs. 5 SGB V zwischen Landesapothekerverbänden und den Krankenkassen oder ihren Verbänden geschlossen werden. Strittig ist in der Verwaltungspraxis die Reichweite ergänzender Verträge nach § 129 Abs. 5 SGB V, ob diese vor ­allem einen Bezug zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 1 und 2 SGB V und damit zur Arzneimittelabgabe haben müssen.

Bei restriktiver Auslegung ist es nicht möglich, präventive Dienstleistungen auf dieser Rechtsgrundlage zwischen Krankenkassen und dem DAV bzw. den Landesapothekerverbänden zu vereinbaren. Die Regelungen zur integrierten Versorgung nach § 140 a SGB V sind keine Alternative, weil in diesem Rechtsrahmen kein flächendeckendes Angebot gemacht werden kann und zum anderen die Beteiligung anderer Leistungserbringer nicht immer erforderlich ist.

Von Änderungen und Kürzungen der Vergütung, wie sie durch das im Dezember 2017 veröffentlichte Gutachten von 2HM im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft sowie durch das diesjährige Gutachten der Monopolkommission empfohlen werden, ist unbedingt abzusehen. In Zeiten einer deutlich rückläufigen Zahl an Betriebsstätten wirkt der Verweis auf Möglichkeiten einer deutlichen Kürzung der Apothekenentgeltung weltfremd und versorgungsgefährdend. Stattdessen sind die Möglichkeiten, die das noch vorhandene niedrigschwellige, flächendeckende Versorgungsangebot der öffentlichen Apotheken bietet, gesellschaftlich konsequent zu nutzen. Der Leistungskatalog honorierter (pharmazeutischer) Dienstleistungen ist entsprechend auszubauen.

Die Politik erwartet die Weiterentwicklung pharmazeutischer Dienstleistungen für eine optimierte Gesundheitsversorgung von Patienten, der Berufsstand ist bereit und kann anspruchsvolle Angebote machen, die Krankenkassen wissen um den Nutzen begleitender präventiver Dienstleistungen durch Apotheken. Dann dürfen die Beteiligten in ihrem Engagement nicht durch einen unzureichenden Rechtsrahmen ausgebremst werden. Dass diesbezüglich Handlungsbedarf besteht, ist den Beteiligten und politischen Vertretern im Gesundheitswesen im Laufe der letzten Jahre immer wieder deutlich gemacht worden. Insofern dürfte der Boden für eine entsprechende Gesetzesinitiative bereitet seien.

Antrag angenommen

Geschäftsführender ABDA-Vorstand

Honorierung und Dienst­leistungen von Apotheken

Drucksache 2.3.1

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, an dem derzeitigen Vergütungssystem mit einheitlichen Apothekenabgabepreisen festzuhalten. Kurzfristig ist eine gesetzliche Grundlage für honorierte pharmazeutische Dienstleistungen zu schaffen. Mittelfristig muss eine sachgerechte Anpassung der Ver­gütung an gestiegene Kosten erfolgen.

Begründung

Die sichere und flächendeckende Arzneimittelversorgung bedarf einer leistungsgerechten Vergütung derjenigen, die sich dieser gesellschaftlich wichtigen und anspruchsvollen ­Aufgabe stellen. Die Entwicklung der apothekerlichen Vergütung verläuft derzeit jedoch ­disproportional zu relevanten Bezugsgrößen (wie Entwicklung Bruttoinlandsprodukt, beitragspflichtige Einkommen oder Verbraucherpreise). Parallel dazu steigen die Kosten der Apotheken, auch infolge einer „Konkurrenz“ um Beschäftigte, denen in anderen Bereichen des Gesundheitswesens gerade durch politisch gewünschte und vorgegebene Mehrausgaben deutlich verbesserte Einkommensmöglichkeiten geboten werden.

Auf der anderen Seite leisten Apothekerinnen und Apotheker immer umfangreichere Dienstleistungen und Beratungen. Gerade in der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS), aber auch angesichts wiederkehrender Lieferengpässe, wird die Expertise qualifizierter Pharmazeutinnen und Pharmazeuten angesichts der alternden Bevölkerung und der wachsenden Zahl hochpotenter ambulanter Therapieoptionen immer wichtiger. Entsprechend der wiederholten Empfehlung durch den Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen müssen Apotheken hier stärker in die Versorgung einbezogen werden. Dies erfordert geeignete rechtliche Rahmenbedingungen, auf Basis derer Versicherte einen Anspruch auf entsprechende Leistungen aus Apotheken erhalten, wobei konkretisierende Regelungen dann vertraglich zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und ihren Verbänden und den Apothekerverbänden auf Bundes- und Landesebene ermöglicht werden.

Von Änderungen und Kürzungen der Vergütung, wie sie durch das im Dezember 2017 veröffentlichte Gutachten von 2HM im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft sowie durch das diesjährige Gutachten der Monopolkommission empfohlen werden, ist unbedingt abzusehen. In Zeiten einer deutlich rückläufigen Zahl an Betriebsstätten wirkt der Verweis auf Möglichkeiten einer deutlichen Kürzung der Apothekenentgeltung weltfremd und versorgungsgefährdend. Stattdessen sind die Möglichkeiten, die das noch vorhandene niedrigschwellige, flächendeckende Versorgungsangebot der öffentlichen Apotheken bietet, gesellschaftlich konsequent zu nutzen. Der Leistungskatalog honorierter (pharmazeutischer) Dienstleistungen ist entsprechend auszubauen.

siehe Antrag L 6

Foto: DAZ/Alex Schelbert

AK Niedersachsen

Sichere Rechtsgrundlage für honorierte Dienstleistungen von Apotheken

Drucksache 2.3.2

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber/Verordnungsgeber auf, die Bestimmungen in § 129 und § 140 a Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V) zu novellieren und damit eine klare Rechtsgrundlage dafür zu schaffen, dass der Deutsche Apothekerverband (DAV) e. V. und die Landesapothekerverbände Verträge über die Erbringung und Vergütung pharmazeutischer Dienstleistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen schließen können. Die Bestimmung in § 129 Abs. 5 SGB V ist in dem Sinne zu ergänzen, dass auch pharmazeutische Dienstleistungen Gegenstand ergänzender Verträge im Sinne der Bestimmung sein können.

Begründung

Apotheken bieten flächendeckend Dienstleistungen für die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen an, die über die mit der Arzneimittelabgabe verbundene Beratung und Information hinausgehen. Sie qualifizieren sich für die anspruchsvollen Aufgaben des Medikationsmanagements und der Medikationsanalyse und schaffen auch eine technische Infrastruktur in den Apotheken. Diese Weiterentwicklung des Berufsstandes wird vonseiten der Politik wie von den Krankenkassen als der richtige Weg angesehen. Insofern gibt es auch die Bereitschaft von Krankenkassen, mit Apothekern über spezielle Dienstleistungen in Gespräche einzutreten und Konzepte zu entwickeln. Wichtig ist, dass der Rechtsrahmen stimmt, der es dem DAV sowie den Landesapothekerverbänden rechtssicher ermöglicht, mit den Krankenkassen entsprechende Verträge abzuschließen, in dem der jeweilige Leistungsumfang sowie die Vergütung im Rahmen des Sachleistungsprinzips geregelt sind.

Die Rechte und Pflichten bei der Abgabe verordneter Arzneimittel sind durch den Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 1 und 2 SGB V auf Bundesebene zwischen DAV und dem GKV-Spitzenverband geregelt. Ergänzend können auf Landesebene Vereinbarungen nach § 129 Abs. 5 SGB V zwischen Landesapothekerverbänden und den Krankenkassen oder ihren Verbänden geschlossen werden. Strittig ist in der Verwaltungspraxis die Reichweite ergänzender Verträge nach § 129 Abs. 5 SGB V, ob diese vor allem einen Bezug zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 1 und 2 SGB V und damit zur Arzneimittelabgabe haben müssen. Bei restriktiver Auslegung ist es nicht möglich, präventive Dienstleistungen auf dieser Rechtsgrundlage zwischen Krankenkassen und dem DAV bzw. den Landesapothekerverbänden zu vereinbaren. Die Regelungen zur integrierten Versorgung nach § 140 a SGB V sind keine Alterna­tive, weil in diesem Rechtsrahmen kein flächendeckendes Angebot gemacht werden kann und zum anderen die Beteiligung anderer Leistungserbringer nicht immer erforderlich ist.

Die Politik erwartet die Weiterentwicklung pharmazeutischer Dienstleistungen für eine optimierte Gesundheitsversorgung von Patienten, der Berufsstand ist bereit und kann anspruchsvolle Angebote machen, die Krankenkassen wissen um den Nutzen begleitender präventiver Dienstleistungen durch Apotheken. Dann dürfen die Beteiligten in ihrem Engagement nicht durch einen unzureichenden Rechtsrahmen ausgebremst werden. Dass diesbezüglich Handlungsbedarf besteht, ist den Beteiligten und politischen Vertretern im Gesundheitswesen im Laufe der letzten Jahre immer wieder deutlich gemacht worden. Insofern dürfte der Boden für eine entsprechende Gesetzesinitiative bereitet seien.

siehe Antrag L 6

AK Nordrhein

Weiterentwicklung der pharmazeutischen Leistungen

Drucksache 2.3.3

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Bundesregierung auf, die wissenschaftlich belegten Erfahrungen, beispielsweise aus den Projekten ARMIN, PHARM-CHF, AMRINO, OAV, zum Nutzen erweiterter kognitiver pharmazeutischer Leistungen zur Verbesserung der Patientenversorgung sowie zur gesundheitsökonomischen Entlastung der Versichertengemeinschaft in den honorierten Leistungskatalog des Sozialgesetzbuches V zu implementieren.

Antrag angenommen mit Änderung

LAV Baden-Württemberg e. V.

Stärkung des Rezeptur- und Defekturprivilegs

Drucksache 2.4.1

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber/ Verordnungsgeber auf, das Rezeptur- und Defekturprivileg insoweit zu stärken, als dass in § 21 Abs. 2 Ziff. 1 AMG redaktionell klargestellt wird, dass jedwede in § 4 Abs. 14 AMG aufgeführte Verarbeitungstätigkeit die Anforderungen eines „wesentlichen Herstellungsschrittes“ in der Apotheke erfüllen.

Begründung

Der geforderte Handlungsbedarf ergibt sich aus einer Reihe von verfehlten gerichtlichen Entscheidungen, welche den Anwendungsbereich der Rezeptur/Defektur in der Apotheke in bedenklicher Weise einschränken, als dass ein qualifizierter Herstellungsschritt in der Apotheke gefordert wird, um eine patientenindividuelle Herstellung als Rezeptur bzw. Defekturarzneimittel zu qualifizieren. Dies führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit in der Apotheke.

Sowohl das Rezeptur- als auch das Defektur­privileg setzen voraus, dass die wesentlichen Herstellungsschritte in der Apotheke vorgenommen werden. Herstellen ist gemäß § 4 Abs. 14 Arzneimittelgesetz (AMG) das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das Umfüllen einschließlich Abfüllen, das Abpacken, das Kennzeichnen und die Freigabe.

Das Arzneimittelgesetz geht danach vom Wortlaut her eher von einem weiten Herstellungsbegriff aus, der insoweit auch für die Herstellung von Rezeptur- und Defekturarzneimittel gelten muss.

Die Frage des „wesentlichen Herstellungsschrittes“ in einer Apotheke, d. h. die Frage wie qualifiziert die Verarbeitungstätigkeit im Einzelfall in der Apotheke erfolgen muss, damit das Endprodukt als patientenindividuelle Arzneimittelherstellung in Form der Rezeptur/Defektur gesehen werden kann, hat in der Rechtsprechung der letzten Jahre eine neue Dynamik erfahren (Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung Kommentar, § 7 Rn. 8 ff).

Diese Tendenzen der Rechtsprechung sind äußerst bedenklich und keinesfalls im Lichte der Arzneimittelsicherheit, Rechtssicherheit und des Versorgungsauftrages der Apotheke zu sehen. Sie steht im Widerspruch zur Definition des Rezeptur- bzw. Defekturarzneimittels in § 1a Abs. 8 und 9 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Rezepturarzneimittel ist danach ein Arzneimittel, das in der Apotheke im Einzelfall aufgrund einer Verschreibung oder auf sonstige Anforderung einer einzelnen Person und nicht im Voraus hergestellt wird. Defekturarzneimittel ist danach ein Arzneimittel, das im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs im Voraus an einem Tag in bis zu hundert abgabefertigen Packungen oder in einer dieser entsprechenden Menge hergestellt wird.

Die Herstellung einer jeden Rezeptur/Defektur, welche den zugelassenen und ggf. patentgeschützten Wirkstoff nicht in einem „wesentlichen Herstellungsschritt“ verändert, bewegt sich damit zwingend im Spannungsfeld der

  • Zulassungsvorschriften § 21 AMG,
  • Strafvorschriften; gemäß § 96 Ziff. 5 AMG ist das Inverkehrbringen von zulassungspflichtigen Fertigarzneimitteln ohne Zulassung strafbar,
  • Wettbewerbsvorschriften; nach § 3a HWG darf nicht für Arzneimittel geworben werden, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen und nicht zugelassen sind,
  • Vorschriften zum Patentschutz; Nach § 11 Nr. 3 PatG erstreckt sich der Patentschutz nicht auf die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verordnung,
  • Retaxationen der Krankenkassen.

Hier bedarf es zur Schaffung der nötigen Rechtssicherheit für die Apotheken einer Klarstellung der Begrifflichkeit des „wesentlichen Herstellungsschritts“ in Apotheken durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber und zwar dergestalt, dass jedwede in § 4 Abs. 14 AMG aufgeführte Form der Verarbeitungstätigkeit, die in der Apotheke nach den anerkannten pharmazeutischen Regelungen vorgenommen wird, als „wesentlicher Herstellungsschritt“ und damit als patientenindividuelle Herstellung im Rahmen der Rezeptur/Defektur anzusehen ist.

Antrag angenommen

AK Berlin

Pharmazeutisches Entlass­management in der Klinik und in der Apotheke

Drucksache 2.5.1

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetz­geber auf, für definierte Patientengruppen ein pharmazeutisches Entlassmanagement durch Apothekerinnen und Apotheker in der Klinik obligatorisch zu machen.

Gleichzeitig werden die Kostenträger aufge­fordert, für alle anderen mit Entlassrezepten entlassenen Patienten mit dem Deutschen Apothekerverband eine zusätzliche Abrechnungsziffer, vergleichbar der BtM-Gebühr, zu vereinbaren, um ein ambulantes Entlassmanagement auf Basis des obligatorischen Medikationsplans zu finanzieren.

Antrag angenommen mit Änderung

AV Nordrhein e. V., AK Nordrhein

Stärkung der Apotheken als wichtige Säule in der medizinischen Notfallversorgung

Drucksache 2.6.1

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Bundesregierung auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Apotheken als dritte wichtige Säule in der medizinischen Notfallversorgung zur Entlastung der immer stärker frequentierten ambulanten Anlaufstellen gestärkt werden.

Begründung

Patienten und Ärzteschaft beklagen zu Recht lange Wartezeiten im Notdienst von Krankenhäusern und Notfallpraxen. Eine Ursache ist, dass Patienten verstärkt Notdienste nachfragen. Dabei liegen aus Sicht von Experten und Ärzten immer häufiger keine medizinischen Notfälle vor. Oftmals sind Patienten gar nicht ausreichend über die verschiedenen Anlaufstellen bei gesundheitlichen Problemen informiert.

Die durch den Apotheken-Notdienst gewährleistete Selbstbehandlung in der Notfallversorgung ist eine gute Möglichkeit, dem Patienten schnell zu helfen und gleichzeitig die ärztlichen Notdienste zu entlasten. Viele nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel können verbunden mit der heilberuflichen und per­sönlichen Beratung durch den Apotheker bei leichten Erkrankungen so helfen, dass ein Arztbesuch auf die regulären Öffnungszeiten der niedergelassenen Ärzte verschoben werden kann. In Abhängigkeit seiner Beschwerden kann der Patient oft selber entscheiden, welche der drei Anlaufstellen für ihn am geeignetsten ist:

  • Notarzt und die Notfallaufnahme

Bei lebensbedrohlichen Fällen sind der Notarzt und die Notfallaufnahme der Krankenhäuser die ersten Anlaufstellen für Betroffene. Bei starken Brustschmerzen mit Herzbeschwerden oder schweren Verletzungen ist schnellstmöglich Hilfe über die kostenfreie Notruf-Nummer 112 zu holen.

  • Ärztliche Bereitschaftsdienste

Bei Krankheiten oder Beschwerden, deren Behandlung nicht bis zum nächsten Tag bzw. bis zur nächsten ärztlichen Sprechzeit warten kann, stehen die ärztlichen Bereitschafts­dienste unter der kostenfreien Telefon-Nummer 116 117 bereit. Sie sollten z. B. bei anhaltendem Brechdurchfall, Fieber und akuten Bauchschmerzen aufgesucht werden.

  • Notdienst der Apotheken vor Ort

Für leichtere Erkrankungen und Beschwerden, wie zum Beispiel Allergien, grippale Infekte, Sportverletzungen, Hauterkrankungen, steht die wohnortnahe Notdienst-Apotheke mit persönlicher Beratung und pharmazeutischer Fachkompetenz zur Verfügung. Die nächstgelegene Notdienst-Apotheke lässt sich bequem per Kurzwahl 22 8 33 von jedem Handy oder unter der kostenfreien Rufnummer 0800 00 22 8 33 aus dem deutschen Festnetz finden.

  • Gesundheitskompetenz der Patienten wird gefördert

Durch die Veranschaulichung der Anlaufstellen in der medizinischen Notfallversorgung in einer Übersicht wird die Gesundheitskompetenz der Menschen bei einer Gesundheitsstörung außerhalb der Zeiten des Regeldienstes gefördert. Betroffene können auf Grundlage ihrer jeweiligen gesundheitlichen Situation entscheiden, ob sie den Notruf bzw. die Notfallaufnahme, den ärztlichen Notdienst oder die wohnortnahe Notdienst-Apotheke in Anspruch nehmen möchten.

Das flächendeckende Netz des Apotheken-Notdienstes ist in zahlreichen Regionen bereits heute enger geknüpft als das des ärztlichen bzw. Klinik-Notdienstes.

In Anbetracht der geplanten Neuordnung der Klinik- und ärztlichen Notdienste wird die Bedeutung des Apotheken-Notdienstes als wich­tige Säule in der medizinischen Notfallversorgung in Zukunft noch deutlich zunehmen. Der Gesetzgeber ist daher gut beraten, die Rolle der Apotheken in dieser Hinsicht zu stärken.

Antrag angenommen

Foto: DAZ/Alex Schelbert

Geschäftsführender ABDA-Vorstand

Forschung zur Gesundheits­kompetenz

Drucksache 2.7.1

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Bundesregierung auf, die systematische Forschung zum Thema Verbesserung der Gesundheitskompetenz zu fördern.

Begründung

Untersuchungen zur Gesundheitskompetenz haben gezeigt, dass mehr als die Hälfte der Bevölkerung in Deutschland Schwierigkeiten hat, relevante Informationen zu den Themen Krankheitsbewältigung, Prävention und Gesundheitsförderung zu finden, zu verstehen, zu beurteilen und anzuwenden. Das erschwert es den Betroffenen im Alltag Entscheidungen zu treffen, die für ihre Gesundheit förderlich sind.

Betroffen sind vor allem Menschen mit niedrigem sozialen Status, geringem Bildungsgrad, Migrationshintergrund, hohem Lebensalter über 65 Jahre und chronischen Erkrankungen. Neben diesen sozio-demografischen Aspekten spielt eine eingeschränkte funktionale Literalität (Lese- und Schreibfähigkeiten) eine große Rolle.

Im Spannungsfeld zwischen der aktiven Vermarktung von sowohl gesundheitsfördernden als auch ungesunder Lebensweisen und der Fülle zum Teil widersprüchlicher Informationen zum Thema Gesundheit in den Medien und der Werbung nimmt die Bedeutung vertrauenswürdiger Informationsquellen und (unabhängiger) Anlaufstellen zu.

Die Förderung der Gesundheitskompetenz ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Die wachsende Komplexität des Gesundheitssystems und die rasanten Entwicklungen von Wissenschaft und Technik stellen selbst die Gesundheitsberufe vor große Herausforderungen. Die deutschen Apothekerinnen und Apotheker sind Arzneimittelexperten und engagieren sich auf dem Gebiet der Arzneimitteltherapie für die Intensivierung der heilberuflichen Zusammenarbeit, die gesundheitskompetenzfördernde Aufklärung über die Anwendung von Arzneimitteln und die patientenverständliche Information und Beratung.

Darüber hinaus bedarf es jedoch der systematischen Forschung, welche konkreten Schwierigkeiten die jeweiligen Zielgruppen mit geringer Gesundheitskompetenz haben und welche Maßnahmen wirkungsvoll zur Verbesserung der Gesundheitskompetenz im Sinne einer patientenorientierten Versorgung beitragen können. Auf diesem Gebiet liegen bisher nur unzureichende Erkenntnisse vor.

Antrag angenommen

AK Sachsen-Anhalt

Förderung der Prävention

Drucksache 2.8.1

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber/Verordnungsgeber auf, im Sinne der Erreichung nationaler Gesundheitsziele die flächendeckende, niederschwellige Erreichbarkeit der Apotheken und die Fachkompetenz der Apothekerinnen und Apotheker wertzuschätzen und für die Prävention zu nutzen. Für die Einbindung in die Prävention sind die sozialrechtlichen Grundlagen für deren Honorierung zu schaffen.

Begründung

Für Volkskrankheiten wie Herz-Kreislauf-­Erkrankungen, Krebs, Diabetes aber auch für impfpräventable Infektionskrankheiten liegen Erkenntnisse vor, dass Präventionsmaßnahmen geeignet sind, die Krankheitshäufigkeit zurückzudrängen. Das nützt dem Einzelnen und der Gesellschaft.

Vor diesem Hintergrund wurden auf Bundes- und Landesebene Gesundheitsziele etabliert, in denen die Apotheker neben vielen anderen Akteuren gleichberechtigt eingebunden sind. Alle als zielführend erkannten Maßnahmen müssen von den Beteiligten vor Ort, in den Lebens- und Arbeitswelten, umgesetzt werden. Nachhaltige Verhaltens- und Verhältnisänderungen sind nicht durch einmalige Aktionen, sondern nur durch Verstetigung erreichbar.

Hier leisten Apothekerinnen und Apotheker in ihrem regionalen Umfeld bereits heute auf vielfältige Weise Präventionsarbeit. Sie sind dazu aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung qualifiziert bzw. haben sich auf einem Spezialgebiet im Rahmen der Fachweiterbildung zusätzliche Kenntnisse erworben.

Das flächendeckende Netz der Apotheken bietet der Bevölkerung einen niedrigschwelligen Zugang zur Klärung von Gesundheitsfragen und zur Nutzung von Präventionsangeboten.

In den Apotheken haben die Apothekerinnen und Apotheker persönlichen Kontakt zu allen Altersgruppen der Bevölkerung, unabhängig von der sozialen Herkunft und möglicher Beeinträchtigungen. Apothekerinnen und Apotheker genießen als freie Heilberufler und unabhängige fachliche Berater in der Bevölkerung ein hohes Vertrauen. Dieses Vertrauen, die persönliche, bedarfsgerechte und in der Regel wiederholte Kommunikation und Beratung sowie die Individualisierung von Präventionsmaßnahmen sind von großem Vorteil für den Erfolg.

Die für die Volksgesundheit notwendigen Präventionsbemühungen bedürfen neben einer Vernetzung aller Beteiligten der kontinuierlichen Arbeit. An dieser gesamtgesellschaftlichen Aufgabe beteiligen sich die Apotheker gern, jedoch ist es unverzichtbar, dass der damit verbundene hohe personelle Aufwand honoriert wird. Dazu ist eine Verankerung im SGB V unerlässlich.

Antrag einstimmig angenommen


3. Digitalisierung

LAK Hessen, AV Schleswig-Holstein e. V.

Telematikinfrastruktur (TI) im Gesundheitswesen – Ausstattung der Apotheken mit TI-Komponenten

Drucksache L 7 zu 3.1.1 und 3.1.2

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Bundes­minister für Gesundheit auf, die Einführung der Telematikinfrastruktur mit aller Kraft konsequent und beschleunigt zu verfolgen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die notwendigen Geräte und Softwarebestandteile auch in Apotheken zeitnah zur Verfügung stehen.

Begründung

Die Digitalisierung schreitet voran, der Zeitplan der Einführung der TI ist verzögert. Gerade im Gesundheitswesen ist es unerlässlich, dass die äußerst sensiblen Gesundheitsdaten der Patientinnen und Patienten nur über die ­sichere Struktur der TI versandt werden.

Die Akzeptanz und der Erfolg der Einführung der Telematikinfrastruktur hängt entscheidend davon ab, dass alle Leistungserbringer im Gesundheitssystem gleichzeitig mit den erforderlichen Geräten und Softwarebestandteilen ausgestattet werden, um die Kommunikations- und Interaktionsmöglichkeiten der Heilberufe untereinander, insbesondere zwischen Ärzten und Apothekern sowie zwischen den Heilberufen und den Patientinnen und Patienten, auf dieser Grundlage zu ermöglichen. Es ist also erforderlich, dass die hierfür notwendigen Hard- und Softwarebestandteile auch den Apotheken zeitnah zur Verfügung stehen, damit die Anbindung erfolgen kann.

Antrag einstimmig angenommen

LAK Hessen

Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen

Drucksache 3.1.1

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Bundes­minister für Gesundheit auf, die Einführung der Telematikinfrastruktur mit aller Kraft konsequent und beschleunigt zu verfolgen.

Begründung

Die Digitalisierung schreitet voran, der Zeitplan der Einführung der TI ist verzögert. Gerade im Gesundheitswesen ist es unerlässlich, dass die äußerst sensiblen Gesundheitsdaten der Patientinnen und Patienten nur über die sichere Struktur der TI versandt werden. Hierzu ist es erforderlich, dass die hierfür notwendigen Hard- und Softwarebestandteile auch den Apotheken zeitnah zur Verfügung stehen, damit die Anbindung erfolgen kann.

Für eine sinnvolle Kommunikation zwischen den Heilberufen zum Wohle der Patientinnen und Patienten ist es unerlässlich, dass im Rahmen der TI auch ein Kommunikationskanal eingerichtet wird, der zum ausschließlichen Austausch heilberuflicher Inhalte zwischen Arzt und Apotheker dient und somit zur Sicherheit der Versorgung beiträgt.

siehe Antrag L 7

AV Schleswig-Holstein e. V.

Ausstattung mit Komponenten der Telematikinfrastruktur für Apotheken

Drucksache 3.1.2

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Bundesregierung auf, die bisherigen Bemühungen für die Einführung der Telematikinfrastruktur konsequent und beschleunigt fortzusetzen. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die notwendigen Geräte und Softwarebestandteile auch in Apotheken zeitnah zur Verfügung stehen.

Begründung

Die Akzeptanz und der Erfolg der Einführung der Telematikinfrastruktur hängen entscheidend davon ab, dass alle Leistungserbringer im Gesundheitssystem gleichzeitig mit den erforderlichen Geräten und Softwarebestandteilen ausgestattet werden, um die Kommunikations- und Interaktionsmöglichkeiten der Heilberufe untereinander, insbesondere zwischen Ärzten und Apothekern sowie zwischen den Heilberufen und den Patientinnen und Patienten, auf dieser Grundlage zu ermöglichen.

siehe Antrag L 7

AV Schleswig-Holstein e. V.

Verbindlicher Zeitplan für Einführung digitaler AMTS-Grundlagen und elektronischer Verschreibungen

Drucksache 3.2.1

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Bundesregierung auf, einen klaren Zeitplan für die Einführung der flächendeckenden digitalen Grundlagen für die Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) und der elektronischen Verschreibung verbindlich vorzulegen, um sowohl den Apotheken als auch deren Partnern wie Apothekenrechenzentren und Softwarehäusern Planungssicherheit zu geben.

Begründung

Sowohl die flächendeckende Einführung der technischen Grundlagen für die Durchführung der AMTS als auch die Einführung elektronischer Verschreibungen erfordern Anpassungsprozesse sowohl in den Apotheken als auch bei den Apotheken unterstützenden Softwarehäusern und Rechenzentren. Insbesondere die Rechenzentren müssen den Systemwechsel von der kapital- und personalintensiven Scannertechnologie auf die modernere direkte Datenverarbeitung managen. Die Risiken für tausende hochqualifizierte Arbeitsplätze, die derzeit den Papierprozess bei Rechenzentren und Krankenkassen managen, müssen in der Diskussion berücksichtigt werden. Neue Angebote für diese wertvollen, hochqualifizierten Mitarbeiter müssen parallel geschaffen werden.

Antrag angenommen

Geschäftsführender ABDA-Vorstand

Stufenweise Einführung der elektronischen Verordnung

Drucksache 3.2.2

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich für die stufenweise Einführung der elektronischen Verordnung aus. Die Systemlösung soll in Kooperation mit der Ärzteschaft einerseits sowie den Primärsoftwareanbietern und den Rechenzentren andererseits entwickelt werden. Um kurzfristig eine patientenfreundliche, aber sichere Übermittlung einer digitalisierten Arzneimittelverordnung zu gewährleisten, soll zunächst eine modellhafte Erprobung erfolgen. In einem weiteren Schritt soll die so entwickelte Systemlösung nach Ausrollen der dafür erforderlichen Komponenten der Telematikinfrastruktur (TI) in eine flächendeckende voll­digitale Anwendung überführt werden. Zur Sicherstellung der Migration in die TI übernimmt der DAV in seiner gesetzlich vorgegebenen Rolle als Gesellschafter der gematik die Federführung im gematik-Projekt „E-Rezept“.

Unverzichtbare Rahmenbedingungen für die Einführung der E-Verordnung ist, dass der Patient unbeeinflusst von Dritten über den Endpunkt der Einlösung der E-Verordnung entscheiden kann. Ferner müssen die Patienten- und Rezeptdaten höchsten Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit unterliegen.

Begründung

Ein wesentlicher Katalysator aktueller Reformprozesse im deutschen Gesundheitswesen ist die Digitalisierung. Sie nimmt zunehmend und sichtbar Einfluss auf die Gestaltung von Arbeitsabläufen und die Kommunikation (sowohl zwischen den Leistungserbringern selbst als auch zwischen Heilberuflern und Patienten oder gegenüber den Kostenträgern).

Ein wesentliches Element wird dabei in Zukunft die elektronische Verordnung (E-Verordnung) sein. Im Jahr 2017 wurden in Deutschland insgesamt 464 Millionen GKV-Rezepte durch die öffentlichen Apotheken beliefert. Die dafür notwendigen Prozesse zwischen Ärzten und Apotheken basieren auf Papierdokumenten und handschriftlichen Signaturen.

Mit einer E-Verordnung (und einer E-Abrechnung) können Prozesse beschleunigt und effizienter gestaltet werden. Dies setzt die Einhaltung ordnungspolitischer Vorgaben (insbesondere Zuweisungsverbot, Patient bleibt Herr seiner Daten, freie Apothekenwahl) voraus. Indem die ABDA (und innerhalb der gematik der DAV) eine aktive Rolle übernimmt, können diese Prinzipien am besten gewahrt bleiben.

Die konzeptionellen Ansätze sind einerseits von der Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen (§ 291 a SGB V) geprägt, gleichzeitig soll aber auch eine schnelle und von allen Beteiligten z. B. Ärzteschaft und Marktpartner akzeptierte Lösung bereitgestellt werden. Die Durchsetzung des Konzepts erfordert eine konsequente Konzentration der ABDA und ihrer Mitgliedsorganisation auf Projekte, die mit der erarbeiteten Systemlösung kompatibel sind.

Über das klare Bekenntnis zur Umsetzung einer abschließenden Lösung über die Telematikinfrastruktur (TI) wird zugleich deutlich, dass eine politisch gewünschte kurzfristige Lösung nur einen Zwischenschritt zu einer volldigitalisierten Verordnung und Abrechnung darstellen kann.

Aus diesem Grund soll in einer ersten Stufe eine plattformunabhängige Systemlösung entwickelt werden, die nach einer erfolgreichen Erprobung in die Telematikinfrastruktur migriert werden kann. Dies sichert einerseits die schnelle Umsetzung technologischer Anforderungen und bietet anderseits die Chance der frühzeitigen Sicherstellung der Interoperabilität der vorgeschlagenen Lösung (Schnittstellen und Standards). Mit Blick auf die E-Abrechnung bedarf es flankierender gesetzlicher Regelungen und einer Einbeziehung der GKV (ggf. zunächst auf Einzelkassenebene im Rahmen eines Piloten).

Antrag einstimmig angenommen

AV Schleswig-Holstein e. V.

Makeln elektronischer Verschreibungen verhindern

Drucksache 3.2.3

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetz­geber/Verordnungsgeber auf, durch geeignete Regelungen und Architekturfestlegungen sicherzustellen, dass elektronische Verschreibungen nicht zu einem beliebig handelbaren Gut werden. Insbesondere darf es weder Provisionen für die Vermittlung von elektronischen Verordnungen geben noch Vergütungen an Patienten oder Dritte für die Übermittlung von elektronischen Verordnungen an Apotheken.

Begründung

Kapitalgetriebene internationale Handelsplattformen für Waren aller Art können bei einer fehlenden nachhaltigen gesetzlichen Regelung das digitale Handelsgut elektronische Verordnung entgegennehmen, makeln und kostenpflichtig an Apotheken weiterleiten. Krankenkassen, gleich ob gesetzlich oder privat, können bei fehlender gesetzlicher Regelung diesen Mechanismus ausnutzen, um zusätzliche wirtschaftliche Vorteile jenseits der gesetzlichen Rabattverträge zu realisieren. Daraus ergeben sich gleich zwei existentielle Risiken für die deutschen Apotheken aus der Einführung elektronischer Verschreibungen.

Weiter verschärft wird diese Situation, wenn Provisionen aller Art im Zusammenhang mit der Ausstellung, Entgegennahme oder Weiterleitung von elektronischen Verordnungen gewährt werden können. Andere europäische Länder, in denen elektronische Verschreibungen eingeführt wurden, haben dieses Problem erfolgreich durch angemessene, aber strikte Bestimmungen gemeistert.

Antrag einstimmig angenommen

AV Schleswig-Holstein e. V.

Arzneimitteldokumentation, AMTS und elektronische Verschreibung verknüpfen

Drucksache 3.2.4

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetz- und Verordnungsgeber sowie die Bundesregierung auf, den Fokus der Digitalisierungsbemühungen im Zusammenhang mit elektronischen Verschreibungen auf den digitalen Ausbau der Prozesse der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) zu richten. Eine singuläre Betrachtung elektronischer Verschreibungen als Transportprozess lehnt die Hauptversammlung ab.

Begründung

Die Telematikinfrastruktur wurde als Folge der damaligen, potenziell tödlichen Interaktionsereignisse um das Arzneimittel Lipobay vorgeschlagen. Gutachten und Analysen zeigen, dass der Nutzwert der Telematik für Patientinnen und Patienten sowie für die Gesellschaft im Bereich Arzneimittelversorgung nahezu ausschließlich in der flächendeckenden Verbesserung der Prozesse der Arzneimitteltherapie­sicherheit (AMTS) liegt, der Nutzen isolierter elektronischer Verordnungen hingegen marginal ist. Das gilt heute umso mehr, haben doch isolierte, nicht in die AMTS eingebettete elektronische Verschreibungen das Potenzial, bei fehlendem konsequenten Versandverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel negative strukturelle und in besonderem Maße neue gesundheitliche Risiken für Patienten hervorzurufen. Beispiele sind unter anderem das verzögerte Einsetzen von Behandlungen, das Fehlen wichtiger Daten in der Arzneimittelhistorie, die mangelhafte persönliche Kommunikation.

Antrag einstimmig angenommen

AV Schleswig-Holstein e. V.

AMTS und elektronische Verschreibung für alle

Drucksache 3.2.5

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber/Verordnungsgeber auf, eine gesetzliche Definition für die digitalen Dienste Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) und elektronische Verschreibungen vorzunehmen, die allen Bürgerinnen und Bürgern und nicht nur gesetzlich Versicherten offensteht.

Begründung

Mit der „Mitteilung der Kommission an das ­Europäische Parlament, den Rat, den Euro­päischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Ermöglichung der digitalen Umgestaltung der Gesundheitsversorgung und Pflege im digitalen Binnenmarkt, die aufgeklärte Mitwirkung der Bürger und den Aufbau einer gesünderen Gesellschaft“ vom 25. April 2018 erklärt sich die Kommission zur europaweiten Einführung elektronischer Verschreibungen und weiterer digitaler Dienste im Gesundheitswesen. Dort wird der Weg zu einem staatenübergreifenden Markt digitaler Gesundheitsdienstleistungen skizziert. Diese mit ambitionierten Zeitplänen (Umsetzung elektronische Verordnung 2020) versehene Initiative bedarf höchster Aufmerksamkeit. Gleichzeitig wurden oder werden die ebenso ambitionierten Pläne zur europaweiten koordinierten Umstellung der zugrunde liegenden Datenbanken mit hohem Einsatz durchgeführt (EU ISO IDMP/SPOR). Die europäische Kommission verneint damit grundsätzlich den subsidiären Anspruch auf nationale digitale ­Lösungen im Gesundheitswesen, speziell im Arzneimittelbereich.

Unter dieser Prämisse erscheint eine rein auf GKV-Versicherte abzielende diensteintegrierende Plattformlösung (gematik nach § 291 SGB V), wie sie in Deutschland nach dem derzeitigen Stand der Gesetzgebung vorgesehen ist, ­widersprüchlich.

Mindestens die AMTS-Daten und darauf aufbauend die elektronische Verschreibung müssen allen Bürgerinnen und Bürgern diskriminierungsfrei zur Verfügung stehen.

Antrag angenommen

AV Schleswig-Holstein e. V.

Praxisnahe elektronische Kommunikation mit Ärzten

Drucksache 3.2.6

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber/Verordnungsgeber auf, in der Architektur elektronischer Verschreibungen einen obligaten Kommunikationskanal vorzusehen, in dem ausschließlich zwischen Ärztinnen und Ärzten sowie Apothekerinnen und Apothekern heilberufliche Informationen ausgetauscht werden.

Begründung

Die Nutzung des Potenzials einer mit der Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) in Apotheken verknüpften elektronischen Verschreibung hängt wesentlich von einer gesicherten Kommunikation zwischen Ärztinnen und Ärzten sowie Apothekerinnen und Apothekern ab. Hierfür sind die rechtlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen und in die Telematikinfrastruktur ­einzubetten.

Antrag einstimmig angenommen

AK Nordrhein

Ausbau der ABDA-Datenbank mit Applikationen zur Im­plementierung von AMTS-Prozessen in den Versorgungsalltag der Apotheken

Drucksache 3.3.1

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, die durch die Bundesorganisation entwickelte Arzneimitteldatenbank stets so weiterzuentwickeln, dass diese den Standard setzt und somit jedem Konkurrenzdruck standhält. Sie soll die Datengrundlage für Softwaresysteme zur praktischen Umsetzung von kognitiven Beratungsleistungen in der Apotheke sein. Die ABDATA soll die Entwicklung von digitalen Tools zur ­patientenorientierten Beratung unterstützen. Dabei sollen die digitalen Applikationen dem Apotheker standardisierte Unterstützung bei der Bearbeitung des elektronischen Medikationsplans und der Medikationsanalyse bieten.

Begründung

Die Nutzung von Datenbanken, digitalen Applikationen und Netzwerken zur raschen interprofessionellen Kommunikation sind bereits in vielen Bereichen des Gesundheitswesens eta­bliert. So nutzen vielfältige Player im Gesundheitswesen mittlerweile digitale Lösungen, um mithilfe von Algorithmen arzneimittelbezogene und patientenbezogene Probleme zu identifizieren. Damit wir Apotheker in unserer Arzneimittelberatung ebenfalls diese Applikationen für eine schnellere und effizientere Beratung insbesondere im Bereich der neuen kognitiven Leistungen nutzen können, benötigen wir für alle Apotheker digitale standardisierte Lösungen, die auf einer einheitlichen Datenbank beruhen. Damit wir als Berufsstand unabhängig von kommerziellen Herstellern sind, sprechen wir uns dafür aus, dass die ABDA die ABDA-Datenbank weiter ausbaut und die Kooperation mit Apotheken-Softwarehäusern zur gemeinsamen Implementierung von AMTS- und Medikationsanalyse-Tools sucht.

Antrag angenommen

AV Nordrhein e. V.

Digitalisierung – Nutzung von modernen Technologien wie z. B. Künstlicher Intelligenz im Medikationsmanagement

Drucksache 3.3.2

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, bei der Umsetzung der Digitalisierung im Bereich des Medikationsmanagements gegenüber den Softwareanbietern Potenziale moderner Technologien wie z. B. von Künstlicher Intelligenz im Hinblick auf die effiziente Nutzung in den Apotheken zu prüfen.

Begründung

Im Apothekenalltag gibt es im Bereich des Medikationsmanagements eine Vielzahl von pharmazeutischen Fragestellungen im Zusammenspiel der Versorgung mit verschiedenen Arzneimitteln. Vieles ist offensichtlich und kann durch das pharmazeutische Personal selber bewertet und beurteilt werden. Zur Unterstützung dieser Beratungsleistung wäre es hilfreich, wenn in der Software durch die Nutzung von moderner Technologie wie z. B. Künstlicher Intelligenz den Apotheken insbesondere im Bereich des Medikationsmanagements eine Hilfestellung bereitgestellt wird. Die Apotheken sollen hier in Einzelbereichen unterstützt werden, um die Beratungsleistung weiter zu optimieren.

Antrag angenommen

LAK Brandenburg, AV Schleswig-Holstein e. V.

Digitalisierung und Telematik – zukunftsfähige Werkzeuge gemeinsam mit den Heilberufen gestalten

Drucksache 3.4.1

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, gemeinsam mit den anderen Heilberufen Rahmenbedingungen für Nutzanwendungen, die auf die Telematikinfrastruktur aufsetzen, zu gestalten. Damit soll schnellstmöglich eine gemeinsame Plattform der Heilberufe gebildet werden, die sicherstellt, dass Schlüsseltechnologien als Werkzeuge in der Hand der Heil­berufe zum Wohle der Patienten eingesetzt werden können.

Begründung

Die Telematik bietet die Möglichkeit einer sicheren Kommunikation zwischen den Heilberufen und sollte zukünftig das selbstverständliche Medium für den Austausch untereinander werden. Gerade in Zeiten des zunehmend sorglosen Umgangs mit Gesundheitsdaten sollten Heilberufe so selbstverständlich wie die Wahrung der heilberuflichen Schweigepflicht ausschließlich sichere Kommunikationswege nutzen.

Voraussetzung dafür ist ein gemeinsames Handeln, Ausgestalten und Forcieren dieser Plattform.

Antrag angenommen

AK Berlin

Zentralregister für Apothekerinnen und Apotheker

Drucksache 3.5.1

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert das Bundes­ministerium für Gesundheit auf, eine Rechtsgrundlage für ein Zentralregister der in der Bundesrepublik Deutschland tätigen bzw. wohnhaften Apothekerinnen und Apotheker zu schaffen. Dieses Zentralregister soll unter der Leitung der Bundesapothekerkammer geführt werden.

Begründung

Die Approbationsbehörden der Länder sehen sich nach eigener Aussage außerstande, Auskunft über die Gültigkeit von Approbationen und Berufserlaubnissen zu geben. Auch gibt es keine Informationen über Rücknahme, Widerruf und Rückgabe von Approbationen und Berufserlaubnissen.

Die Apothekerkammern sind für die Erfüllung ihrer Aufgabe gemäß § 291a Abs. 5d Nr. 1 SGB V, elektronische Heilberufs- und Berufsausweise auszugeben auf die Auskunft der zuständigen Landesbehörden angewiesen, ob der oder die Antragstellende im Besitz einer gültigen Approbation oder Berufserlaubnis ist. Der Gesetzgeber hat in § 291a Abs. 5d Nr. 2 SGB V einen solchen Auskunftsanspruch normiert und die zuständigen Stellen verpflichtet, den Apothekerkammern die für die Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise erforderlichen Daten auf Anforderung zu übermitteln. Dieser Auskunftsanspruch geht in der Realität faktisch ins Leere.

Die Apothekerkammern verfügen jedoch, anders als die Approbationsbehörden der Länder, mit ihren Mitgliederdaten zumindest über die Information, dass der oder die Betreffende zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Kammer im Besitz einer Approbation war. Diese Daten können als Grundlage für den Aufbau eines Zentralregisters für Apothekerinnen und Apotheker dienen. An das Zentralregister können die Approbationsbehörden der Länder Mitteilungen über Rücknahme, Widerruf und Rückgabe von Approbationen und Berufserlaubnissen schicken. Die Apothekerkammern könnten dann im Rahmen von Anträgen auf Heilberufs- und Berufsausweise Anfragen an das Zentralregister richten, ob der oder die Antragstellende im Besitz einer Approbation oder Berufserlaubnis ist.

Antrag in Ausschuss verwiesen

Foto: DAZ/Alex Schelbert

AK Nordrhein

Entwicklung digitaler Strukturen und Versorgungssicherheit im Einklang halten

Drucksache 3.6.1

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetz­geber/Verordnungsgeber auf, vor dem Hintergrund einer massiven Entwicklung digitaler Dienstleistungen im Gesundheitsbereich den Apothekerkammern die „Leitlinienkompetenz“ zur Versorgungsqualität zu übertragen, indem diese Körperschaft die Qualitätsparameter der Versorgung und die Teilhabe hieran festlegt. Damit bliebe die Qualität der Versorgung als auch die Versorgungssicherheit in der Fläche, unabhängig von der Entwicklung digitaler Versorgungsangebote, gewährleistet. Digitale Angebote dürfen kein Selbstzweck werden, sondern sind ausschließlich von dem Hintergrund des Patientennutzens zu verwenden.

Antrag abgelehnt

Dr. Kerstin Kemmritz und Kolleginnen und Kollegen

Projekt „Möglichkeiten, Chancen und Risiken von Telepharmazie“

Drucksache 3.7.1

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker beschließt die Installation eines Projektes zur Evaluierung der Möglichkeiten, Chancen und Risiken telepharmazeutischer Anwendungen.

Begründung

Die Apothekerschaft arbeitet bereits mit vielen modernen „digitalen“ Hilfsmitteln. Dennoch herrscht in Teilen der Bevölkerung, aber auch bei der Politik (wie beispielsweise auch die Äußerungen der bayerischen Gesundheits­ministerin Huml auf dem diesjährigen Bayerischen Apothekertag zeigen) der Eindruck, Apotheker wären nicht zukunftsorientiert und würden moderne Entwicklungen generell ablehnen.

Analog dem kürzlich beschlossenen Projekt „Telemedizin“ der Bundesärztekammer soll daher ein Projekt „Telepharmazie“ die Möglichkeiten, Chancen und Risiken derartiger Techniken aufzeigen, die sich durch telepharmazeutische Anwendungen für die Arzneimittelversorgung, Beratung und Arzneimitteltherapiesicherheit ergeben könnten sowie auch etwaige Synergieeffekte mit telemedizinischen Anwendungen der Ärzte herausarbeiten.

Dabei sind im Rahmen des Projektes u. a. Anwendungsbereiche, technische Möglichkeiten, Aspekte der Datensicherheit (z. B. Nutzung des Intelligenten Netzes der Apotheker), Kosten-Nutzen-Aspekte, Missbrauchsmöglichkeiten, rechtliche Aspekte zu eruieren und möglichst wissenschaftlich, zeitnah und binnen Jahresfrist auch als Grundlage für Gespräche mit Politik, Gesellschaft, Krankenkassen, anderen Heilberufen aufzubereiten.

Antrag in Ausschuss verwiesen


4. Rahmen­bedingungen der Berufsausübung

AK Nordrhein, AK Berlin

Freiberufliche Heilberufe sichern und stärken

Drucksache L 8 zu 4.1.1 und 4.1.2

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Bundesregierung auf, geeignete gesetzliche Regelungen zu treffen, um der ständig fortschreitenden Industrialisierung und Ökonomisierung des Gesundheitswesens entgegenzutreten. Nur die freien Heilberufe sind Garant für die qualitative Vielfalt in der Versorgungsleistung und erbringen ihre Dienste im Interesse der indivi­duellen Patientenbedürfnisse. Konzern- und fremdkapitalgesteuerte Strukturen fokussieren sich ausschließlich auf den ökonomischen Profit und behandeln Patientenbedürfnisse nachrangig.

Begründung

Ausländische Konzerne dringen zunehmend in die Arzneimittelversorgung in Deutschland ein, zu der per Gesetz inhabergeführte Apotheken vor Ort verpflichtet sind. Dieser Entwicklung will der GKV-Spitzenverband mit seinem Positionspapier zur Arzneimittelversorgung mit seiner Forderung nach Fremdbesitz bei den Apotheken Vorschub leisten. Dieser ebenfalls von anderen Institutionen, Unternehmen und Interessenverbänden geforderte Einstieg von Fremdkapitalgebern in die Arzneimittelversorgung birgt die Gefahr, dass die Bedürfnisse von Patientinnen und Patienten gegenüber den Renditeinteressen von Konzernen in den Hintergrund treten. Konzerne betreiben „Rosinenpickerei“ und locken die Patientinnen und Patienten mit Boni, ohne sich an den vielfältigen Gemeinwohlpflichten zu beteiligen und sind anders als die inhabergeführten Apotheken vor Ort nicht zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen flächendeckenden Arzneimittelversorgung verpflichtet.

Der Gesetzgeber muss die Rahmenbedingungen für eine langfristig gesicherte flächendeckende Arzneimittelversorgung stellen. Nur so wagen junge Approbierte den Schritt in die Selbstständigkeit – auch in strukturschwachen Regionen. Es gilt, eine vielgestaltige und vitale ambulante Versorgungslandschaft gemeinsam mit den Arztpraxen, Pflegeheimen und Pflegediensten sowie den Angehörigen der Patientinnen und Patienten zu erhalten. Selbstständige wie angestellte Apothekerinnen und Apotheker müssen auch in Zukunft als Angehörige eines freien Heilberufes das Wohl ihrer Patientinnen und Patienten an die erste Stelle setzen können.

Freiberuflichkeit der Heilberufe sichert Patientenrechte und Qualität der Versorgung. Sie ist demokratisch legitimiert und die Berufsträgerinnen und Berufsträger können sich nicht wie internationale Anbieter von Gesundheitsleistungen der nationalen Fach- und Rechtsaufsicht entziehen.

Die deutschen Apothekerinnen und Apotheker begrüßen in diesem Zusammenhang die Gründung von Pflegekammern als Stärkung der Patientenrechte gegen rein wirtschaftliche Interessen und Fremdbestimmung der Leistungserbringer. Gleichzeitig bieten wir den Heilberufskammern eine vertrauensvolle Zusammenarbeit an.

Antrag einstimmig angenommen

AK Nordrhein

Für den Erhalt und die Stärkung des heil- und freiberuflichen Gesundheitswesens

Drucksache 4.1.1

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Bundesregierung auf, geeignete gesetzliche Regelungen zu treffen, um der ständig fortschreitenden Industrialisierung und Ökonomisierung des Gesundheitswesens entgegenzutreten. Nur die freien Heilberufe sind Garant für die qualitative Vielfalt in der Versorgungsleistung und erbringen ihre Dienste im Interesse der indivi­duellen Patientenbedürfnisse. Konzern- und fremdkapitalgesteuerte Strukturen fokussieren sich ausschließlich auf den ökonomischen Profit und behandeln Patientenbedürfnisse nachrangig.

Begründung

Ausländische Konzerne dringen zunehmend in die Arzneimittelversorgung in Deutschland ein, zu der per Gesetz inhabergeführte Apotheken vor Ort verpflichtet sind. Dieser Entwicklung will der GKV-Spitzenverband mit seinem Positionspapier zur Arzneimittelversorgung mit seiner Forderung nach Fremdbesitz bei den Apotheken Vorschub leisten. Dieser ebenfalls von anderen Institutionen, Unternehmen und Interessenverbänden geforderte Einstieg von Fremdkapitalgebern in die Arzneimittelversorgung birgt die Gefahr, dass die Bedürfnisse von Patientinnen und Patienten gegenüber den Renditeinteressen von Konzernen in den Hintergrund treten.

Konzerne betreiben „Rosinenpickerei“ und ­locken die Patientinnen und Patienten mit Boni, ohne sich an den vielfältigen Gemeinwohlpflichten zu beteiligen und sind anders als die inhabergeführten Apotheken vor Ort nicht zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen flächendeckenden Arzneimittelversorgung verpflichtet.

Der Gesetzgeber muss die Rahmenbedingungen für eine langfristig gesicherte flächendeckende Arzneimittelversorgung stellen. Nur so wagen junge Approbierte den Schritt in die Selbstständigkeit – auch in strukturschwachen Regionen. Es gilt, eine vielgestaltige und vitale ambulante Versorgungslandschaft gemeinsam mit den Arztpraxen, Pflegeheimen und Pflegediensten sowie den Angehörigen der Patientinnen und Patienten zu erhalten. Selbstständige wie angestellte Apothekerinnen und Apotheker müssen auch in Zukunft als Angehörige eines freien Heilberufes das Wohl ihrer Patientinnen und Patienten an die erste Stelle setzen können.

siehe Antrag L 8

AK Berlin

Freiberuflichkeit der Heilberufe sichern und stärken

Drucksache 4.1.2

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Bundesregierung auf, mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln die Freiberuflichkeit der Heilberufe gegen kapital- und renditegetriebene Interessen auf EU-Ebene zu verteidigen.

Begründung

Freiberuflichkeit der Heilberufe sichert Patientenrechte und Qualität der Versorgung. Sie ist demokratisch legitimiert und die Berufsträgerinnen und Berufsträger können sich nicht wie internationale Anbieter von Gesundheitsleistungen der nationalen Fach- und Rechtsaufsicht entziehen.

Die deutschen Apothekerinnen und Apotheker begrüßen in diesem Zusammenhang die Gründung von Pflegekammern als Stärkung der Patientenrechte gegen rein wirtschaftliche Interessen und Fremdbestimmung der Leistungserbringer. Gleichzeitig bieten wir den Heilberufskammern eine vertrauensvolle Zusammenarbeit an.

siehe Antrag L 8

AK Nordrhein

Sicherung des sozialen Friedens

Drucksache 4.1.3

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Bundesregierung auf, die freien Heilberufe deutlich zu stärken und Aufweichungen in diesem Bereich durch europäische Gesetzgebung entgegenzuwirken.

Nur durch die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Sicherstellung der Gesundheitsversorgung der Patientinnen und Patienten durch die freien Heilberufe, durch die persönliche Haftung und durch die Qualitätssicherung der beruflichen Selbstverwaltung sowie der damit verbundenen Wahlfreiheit der Bürgerinnen und Bürger, wird die Gesundheitsversorgung in Deutschland auf gleichbleibend hohem (höchstem) Niveau garantiert.

Gleichzeitig ist der gesetzlich garantierte einheitliche Arzneimittelpreis ein zentraler Baustein unseres Gesundheitssystems (die gleichbleibende Zugangshürde) und damit für die medizinische Versorgung, unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Patientinnen und Patienten.

Eine Abkehr von diesen Strukturen steht dem von der Politik gegebenen Versprechen der Sicherstellung eines solidarischen Gesundheitssystems diametral entgegen und wäre der Nährboden für sozialen Unfrieden.

Antrag angenommen

AK Berlin

GKV-Spitzenverband

Drucksache 4.1.4

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den GKV-Spitzenverband auf, die in dem vom Verwaltungsrat am 6. Juni 2018 beschlossenen Positions­papier „Neuordnung der Apothekenstrukturen und -vergütung“ geäußerten Positionen zu revidieren, da sie offen gegen die Interessen der gesetzlich Krankenversicherten gerichtet sind und für einen Umbau des Gesundheitswesens von einem solidarischen, gemeinwohlorientierten System in eine von Kapitalinteressen gelenkte Gesundheitswirtschaft stehen.

Begründung

Das derzeitige System der Arzneimittelversorgung durch freiberuflich tätige Apothekerinnen und Apotheker, in dessen Mittelpunkt die Heilberuflichkeit und somit das Patienteninteresse steht, funktioniert effektiv und sichert die Versorgung der Menschen unabhängig von ihrem Wohnort und ihrer sozialen Lage. Das Ausland beneidet Deutschland darum. Umso unverständlicher ist es, dass ein von Versicherten­geldern unterhaltener Verband propagiert, aus einem gut funktionierenden System einen Markt zu machen, in dem der Patient nur ein schwacher Player gegenüber Interessen von Kapitalgebern ist. Ein Blick in andere Gesundheitssysteme wie dem der USA zeigt, dass in einem Markt der Patient nur das schwächste Glied ist, die Arzneimittelkosten höher sind und der Patient nur dann an den Segnungen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft partizipiert, wenn er über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Es wäre zielführend, wenn der GKV-Spitzenverband in seinen Stellungnahmen wieder zur Sachlichkeit zurückfinden würde, anstelle eine Politik zu betreiben, die konträr zu seinem Auftrag steht, die gesundheitliche Versorgung der Versichertengemeinschaft zu verbessern.

Antrag angenommen

Foto: DAZ/Alex Schelbert

Berliner Apotheker-Verein, Apotheker-Verband Berlin (BAV) e. V.

Kapitalisierung des Gesundheitswesens in Deutschland stoppen

Drucksache 4.1.5

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, sämtliche Maßnahmen zu unterbinden bzw. einzustellen, die auf eine weitere Kapitalisierung des Gesundheitswesens in Deutschland gerichtet sind. Darüber hinaus sind bereits bestehende Kapitalstrukturen zu analysieren und ggf. geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um bereits vollzogene Privatisierungen von Einrichtungen des Gesundheitswesens in das Gemeinwesen zurückzuführen.

Begründung

Der überwiegende Teil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leistet gemeinsam mit den Arbeitgebern durch Beiträge und Steuern einen maßgeblichen Beitrag zur Finanzierung des Gesundheitswesens in Deutschland. Internationale Kapitalgeber drängen in zunehmendem Maße in das deutsche Gesundheitswesen. Nach zahlreichen Privatisierungen und einem rasanten Konzentrationsprozess im Bereich der Krankenhäuser spielen in- und ausländische Investoren mittlerweile auch eine bedeutende Rolle im Bereich der Pflegeeinrichtungen. Damit befinden sich bereits wesentliche Bereiche der Gesundheitsversorgung in Händen von Unternehmen, deren ausschließliche Zielsetzung darin besteht, größtmögliche Gewinne zu generieren. Im Bereich der Pflege sind die daraus resultierenden negativen Folgen bereits derart spürbar, dass der Gesetzgeber sich nunmehr gezwungen sieht einzugreifen, um weitere Fehlentwicklungen zu vermeiden. Die Gesundheitsversorgung ist Teil der Daseinsvorsorge. Insoweit kommt dem Gesetzgeber in diesem Bereich die besondere Aufgabe zu, mit geeigneten Rahmenbedingungen eine nicht zuletzt am Gemeinwohl orientierte Gesundheitsversorgung sicherzustellen. Dieser Aufgabe sind die verantwortlichen Politikerinnen und Politiker in den vergangenen Jahren nicht in dem erforderlichen Umfang nachgekommen. Gesundheitsversorgung ist mehr und mehr zur Ware verkommen, was sich auch in den immer häufiger verwendeten Begriffen „Gesundheitsmarkt“ und „Gesundheitswirtschaft“ widerspiegelt. Diesen Ausverkauf gilt es nunmehr zu stoppen, um das solidarische Gesundheitswesen, das von großen Teilen der Bevölkerung finanziert wird und von dem große Teile der Bevölkerung profitieren, auch für kommende Generationen zu erhalten. Dass ein ausschließlich wettbewerblich organisierter „Gesundheitsmarkt“ nicht geeignet ist, um für alle Menschen den Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung sicherzustellen, belegt u. a. die Situation in den Vereinigten Staaten von Amerika.

Antrag in Ausschuss verwiesen

AK Berlin

Gleichpreisigkeit Stadt und Land

Drucksache 4.2.1

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker stellt klar, dass das Honorar für die pharmazeutische Grundversorgung nicht differenzierbar ist. Eine Unterscheidung nach Stadt und Land oder anderen Kriterien ist nicht sachgerecht und wird vom deutschen Apothekertag abgelehnt. Insbesondere die Einführung weiterer Strukturmerkmale mit Sonderziffern, wie auch immer finanziert, führt nicht zu einer Stärkung der flächendeckenden Versorgung, sondern nur zu einer weiteren Bürokratisierung des Gesundheits­wesens.

Antrag zurückgezogen

LAK Thüringen

Arzneimittelpreisverordnung

Drucksache 4.3.1

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert das Bundesministerium für Wirtschaft auf, die Arzneimittelpreisverordnung zu ergänzen und analog der Vergütung für die Dokumentation der BtM- und T-Rezepte auch die Dokumentation lt. Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (TFG) in gleicher Höhe zu honorieren.

Begründung

Der Dokumentationsaufwand für BtM- und T-Rezepte wird seit 2017 mit 2,91 Euro inkl. MwSt. vergütet. Eine Vergütung für die ebenfalls gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation für Produkte nach dem Transfusionsgesetz, findet nicht statt. Da diese Dokumentation aber eine hoheitliche Aufgabe im Dienst der Arzneimittelsicherheit darstellt, entsteht analog von BtM- und T-Rezepten auch hier ein Vergütungsanspruch.

Antrag angenommen

AK des Saarlandes

Erhöhung des Festzuschlages für Rx-Fertigarzneimittel und -Rezepturen

Drucksache 4.3.2

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker hält es für notwendig, aktiv bei den politischen Entscheidungsträgern für eine substanzielle Erhöhung des Festzuschlages für Rx-Fertigarzneimittel und -Rezepturen einzutreten.

Begründung

Seit Einführung der derzeitigen Festzuschlags-Systematik in 2004 wurde der Festzuschlag lediglich einmal angehoben, nämlich mit Wirkung zum 1. Januar 2013 von bisher 8,10 Euro auf 8,35 Euro.

In § 78 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittelgesetz (AMG) wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, den Festzuschlag entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung anzupassen.

Wurde in den zurückliegenden Jahren seitens der Standesorganisation (ABDA/DAV) immer wieder (zu Recht) eine Erhöhung des Festzuschlages gefordert, wurde sowohl auf der Mitgliederversammlung der Bundesapothekerkammer (08 Mai 2018) als auch auf der Mit­gliederversammlung der ABDA (28. Juni 2018) erklärt, dass die ABDA an dem Ziel einer Anhebung des Festzuschlages für Rx-Fertigarzneimittel und -Rezepturen nicht mehr festhalte. Dies, obwohl sich die wirtschaftliche Situation vieler Apotheken als dramatisch darstellt. Allein im Saarland mussten in den zurückliegenden Jahren 15 Prozent aller Apotheken schließen. Auch das ansonsten „an Substanz und Mehrheitsfähigkeit fehlende“ Gutachten der 2HM & Associates GmbH, das im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur „Ermittlung der Erforderlichkeit und des Ausmaßes von Änderungen der in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) geregelten Preise“ erstellt wurde, kommt zu dem Ergebnis (s. Seite 12 des Gutachtens), dass bereits im Jahr 2015 etwa 7600 Apotheken-Unternehmen wirtschaftlich gefährdet waren.

Der Verzicht der ABDA auf eine Erhöhung des Festzuschlages für Rx-Fertigarzneimittel und -Rezepturen ist somit nicht erklärbar. Allein die Tatsache, dass zum jetzigen Zeitpunkt aus Sicht der verantwortlichen Akteure eine Erhöhung des Festzuschlages eventuell politisch nicht durchsetzbar zu sein scheint, rechtfertigt keinen Verzicht! Dies auch nicht unter Verweis auf den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zugrunde gelegten Berechnungsmodus. Dieser ist aber, so zumindest der bisherige Standpunkt der ABDA, im Ergebnis grob fehlerhaft, koppelt er doch die Apotheke von der wirtschaftlichen Entwicklung ab. Im Rahmen der Forderung nach einer Erhöhung des Festzuschlages für Rx-Fertigarzneimittel und -Rezepturen muss folgerichtig auch der Berechnungsmodus mit der Politik diskutiert werden.

Neben der Abkoppelung der Apotheken von der wirtschaftlichen Entwicklung ist weiterer elementarer Kritikpunkt an dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zugrunde gelegten Berechnungsmodus die Tatsache, dass dem Berechnungsmodus nicht die „typische“, sondern die „durchschnittliche“ Apotheke zugrunde gelegt wird. Die ABDA ist hier aufge­fordert, die Politik zu überzeugen, nicht die „durchschnittliche Apotheke“ dem Berechnungsmodus zugrunde zu legen, sondern die „typische Apotheke“. Wird weiterhin die „durchschnittliche Apotheke“ zugrunde gelegt, werden die Apotheken „links“ der durchschnittlichen Apotheke, ca. 60 Prozent aller Apotheken, wirtschaftlich immer mehr von den Apotheken „rechts“ der durchschnittlichen Apotheke abgekoppelt. Diese strukturell durch die Fokussierung auf die durchschnittliche Apotheke angelegte Benachteiligung der typischen Apotheke führt zu deren wirtschaftlichen Schräglage.

Vorgenanntes zugrunde gelegt, hat die ABDA in den zurückliegenden Jahren sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene völlig zurecht eine Erhöhung des Festzuschlages für Rx-Fertigarzneimittel und -Rezepturen vehement eingefordert. Dies beruhend auf validen Daten!

Die wirtschaftliche Situation stellt sich für viele Apotheken als dramatisch dar. Mithin ist eine Anhebung des Festzuschlages für Rx-Fertigarzneimittel und -Rezepturen dringend geboten! Die alleinig angestrebte zusätzliche Vergütung für zusätzliche Dienstleistungen bringt insoweit keine Abhilfe. Denn diese zusätzlichen Dienstleistungen bedingen zusätzlichen personellen Aufwand, der bezahlt werden muss. Mithin ändert sich an der chronischen Unterfinanzierung vieler Apotheken nichts, sollte der Festzuschlag für Rx-Fertigarznei­mittel und -Rezepturen nicht erhöht werden.

Antrag übergangen

AK des Saarlandes

Schaffung einer (Rechts-)Grundlage für eine zusätzliche Vergütung im Rahmen der Abgabe von Importen

Drucksache 4.3.3

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker regt an, auf den Gesetzgeber respektive die Vertragspartner zuzugehen, um die gesetzlichen bzw. vertraglichen Voraussetzungen für eine zusätzliche Vergütung im Rahmen der Abgabe von Importen zu schaffen.

Begründung

Nach § 129 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung muss ein bestimmter Anteil der von Apotheken abgegebenen Arzneimittel aus importierten Arzneimitteln bestehen. Gemäß § 5 Abs. 3 des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 SGB V vereinbaren die Rahmenvertragspartner eine Importquote. Die Importquote bezeichnet den prozentualen Umsatzanteil abzugebender importierter Arzneimittel am Fertigarzneimittel-Umsatz der Apotheken mit der kostenpflichtigen Krankenkasse und wird auf 5 Prozent festgelegt. Mit den abgegebenen importierten Arzneimitteln hat die Apotheke eine Wirtschaftlichkeitsreserve in Höhe von 10 Prozent des mit der Importquote festgelegten Umsatzes zu erzielen.

Insbesondere im Zusammenspiel mit den heutigen Rabattverträgen entstehen hier schwierige Situationen, die für Apotheken retaxationsträchtig sind. Die mit der Importquote erzielten Einsparungen stehen außer Verhältnis zu den durch sie hervorgerufenen Belastungen.

Folge dieser hervorgerufenen Belastung war, dass die ABDA respektive der DAV die Abschaffung der Importquote gefordert haben. Eine Forderung, die politisch kein Gehör fand.

Gemäß § 5 Abs. 4 vorgenannten Rahmenvertrages erhält die Apotheke bei Übertreffen der Wirtschaftlichkeitsreserve lediglich eine Gutschrift. Euro-Beträge werden nicht ausbezahlt. Eine Auswertung alleine für das Saarland hat ergeben, dass den saarländischen Apotheken in 12/2017 im Vergleich zu 12/2016 ein Betrag in Höhe von ca. 300.000 Euro gutgeschrieben wurde. Mithin haben die saarländischen Apotheken den Krankenkassen nicht nur durch die alleinige Erfüllung der Importquote Einsparungen generiert, sondern durch eine „Übererfüllung“ der Importquote zusätzliche Einsparungen in Höhe von ca. 300.000 Euro gebracht. An diesen zusätzlichen Einsparungen sind Apotheken zu beteiligen, um den organisatorischen Aufwand, der die Abgabe von Importarzneimitteln darstellt, zu kompensieren. Dies könnte in der Form geschehen, dass eine Regelung dahingehend geschaffen wird, dass Apotheken an überobligatorischen Einsparungen zu 50 Prozent beteiligt werden.

Damit könnte des Weiteren ein Anreiz geschaffen werden, durch vermehrte Abgabe von Importen Einsparungen für die Versicherten­gemeinschaft zu generieren. Mit securPharm bestehen auch keine Sicherheitsbedenken, was Arzneimittelfälschungen anbelangt.

Antrag abgelehnt

Berliner Apotheker-Verein, Apotheker-Verband Berlin (BAV) e. V.

Kommerzielle Taxprüfung verbieten

Drucksache 4.4.1

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetz­geber auf, gesetzlich festzuschreiben, dass gesetzliche Krankenkassen die Taxprüfung künftig ausschließlich mit eigenem weisungsgebundenen Personal vornehmen dürfen, um das Patientenwohl zu stärken.

Begründung

Bei der Rezeptprüfung durch gewinnorientiert arbeitende Drittanbieter treten regelmäßig Fehler bei der Interpretation vertraglicher Regelungen auf, die zu unberechtigten Taxbeanstandungen führen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass derartige Unternehmen regelmäßig neue Fallkonstellationen, in denen es sich um unbedeutende, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierende insbesondere formale Fehler handelt, zum Anlass für Taxbeanstandungen nehmen.

Ein derartiges Vorgehen verunsichert Apothekerinnen und Apotheker und gefährdet letztlich die Versorgung der Versicherten.

Mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz hat der Gesetzgeber zuletzt klargestellt, dass Krankenkassen Anträge auf Bewilligung von Hilfsmitteln nur mit eigenem weisungsgebundenen Personal prüfen dürfen. Gleiches sollte auch für die Rezeptprüfung gelten, damit die Versorgung der Versicherten und nicht die Gewinnerzielungsabsicht kommerziell arbeitender Dienstleister Vorrang hat.

Antrag nach Änderung angenommen

Berliner Apotheker-Verein, Apotheker-Verband Berlin (BAV) e. V.

Aufwand für die Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung sinnvoll begrenzen

Drucksache 4.5.1

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, den Aufwand für die Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben auf ein sinnvolles und notwendiges Maß zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die Gestaltungsspielräume umfassend zu nutzen, die sich aus den Öffnungsklauseln der europäischen Datenschutz-Grundverordnung ergeben. Ergänzend sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen für datenschutzrechtliche Verstöße durch geeignete Maßnahmen weitgehend auszuschließen.

Begründung

Die Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben ist mit erheblichem Aufwand verbunden und stellt vielfach eine spürbare finanzielle Belastung dar. Während noch offen ist, ob die Datenschutz-Grundverordnung gegen global agierende Internet-Konzerne überhaupt vollständig durchsetzbar sein wird, betrifft diese Belastung auch die öffentlichen Apotheken in hohem Maße.

Ohne den effektiven Datenschutz abzuschwächen, der bei dem Umgang mit personenbezogenen Daten wünschenswert und geboten ist, ist daher durch geeignete gesetzgeberische Maßnahmen und Klarstellungen die Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben insbesondere für Angehörige freier Berufe und kleine Unternehmen zu vereinfachen und damit eine wirtschaftliche Entlastung herbeizuführen.

Anders als in Deutschland sehen die Rechtsordnungen anderer EU-Staaten zumeist nicht die Möglichkeit vor, vermeintliche Rechtsverletzungen abzumahnen und dafür die Anwaltskosten in Rechnung zu stellen. Damit ist nicht nur eine signifikante Schlechterstellung im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten verbunden. Zur Sicherstellung des Datenschutzes ist diese Möglichkeit ganz offenbar auch überhaupt nicht notwendig.

Antrag angenommen


„Wenn alles andere versagt, dann unterhalte dich mit dem Patienten.“
Bernard Lown, Kardiologe aus Harvard, zitiert von ABDA-Hauptgeschäftsführer Dr. Sebastian Schmitz

AK Nordrhein

Sicherstellung eines zukunftsweisenden und fachlich qualifizierten Berufsbildes der/des pharmazeutisch-technischen Assistentin/Assistenten (PTA)

Drucksache 4.6.1

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, sich intensiv in die aktuelle Debatte zur notwendigen Reform des Berufsbildes der/des pharmazeutisch-technischen Assistentin/Assistenten (PTA) einzubringen mit dem Ziel der Sicherstellung zukunftsweisender, fachlich qualifizierter Ausbildungsinhalte und einer damit verbundenen modernen Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie einer kostenfreien Ausbildung.

Begründung

Der wichtige Assistenzberuf der/des pharmazeutisch-technischen Assistentin/Assistenten (PTA) hat sich in den 50 Jahren seines Bestehens von einer ursprünglichen Assistenzkraft in Labor und Rezeptur zu einem vielseitigen und verantwortungsvollen Beruf mit wichtigen Aufgaben zur Unterstützung der Apothekerin/des Apothekers bei der Sicherstellung des Versorgungsauftrages entwickelt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Ausbildung sind diesen veränderten Anforderungen anzupassen. Dazu zählen neben einer inhaltlichen Novellierung ebenso die Stärkung handlungsorientierter Ausbildungsinhalte.

Die aktuelle und intensive Positionierung in die Debatte zur Reform des PTA-Berufes ist auch mit Blick auf den Koalitionsvertrag entscheidend, in dem die Neuordnung und Stärkung der Ausbildung der Gesundheitsfachberufe im Rahmen eines Gesamtkonzeptes die Abschaffung des Schulgelds für die Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen sowie die Übertragung von mehr Verantwortung an die Gesundheitsfachberufe festgeschrieben ist.

Ein zukünftiges faires, soziales und kosten­loses Ausbildungssystem erfordert die Novellierung des momentan bestehenden PTA-Ausbildungssystems und die intensive Einbringung der Apothekerschaft in diese Debatte mit aktuellen, zukunftsweisenden, abgestimmten und konkreten Vorschlägen.

Antrag angenommen

Elfriede Hoffmann und ­Kollegen

PTA-Ausbildung

Adhoc-Antrag Drucksache 4.6.1a

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Bundesapothekerkammer auf, sich zusammen mit den Interessenvertretungen der PTA bei der Bundesregierung und beim Gesetzgeber/Verordnungsgeber für eine nachhaltig zukunftsorientierte Neuordnung des PTA-Berufsbildes einzusetzen, die neben inhaltlichen Änderungen auch eine Verlängerung der schulischen Ausbildungszeit von 24 auf 30 Monate vorsieht.

Antrag übergangen

Elfriede Hoffmann und Kollegen

Berufsbild PKA

Adhoc-Antrag Drucksache 4.6.1b

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, sich verstärkt für die Umsetzung eines zukunftsorientierten Berufsbildes der PKA als Fachkraft im betriebswirtschaftlichen Bereich einzusetzen. Kammern und Verbände sollen die PKA bundesweit in dieser Funktion durch ein größeres Angebot gezielter Fort- und Weiterbildung fördern. Die PKA-Ausbildung muss in allen Kammerbezirken offensiv an Schulen und auf Veranstaltungen zur Berufsorientierung beworben werden.

Antrag angenommen

AK Westfalen-Lippe

Intensivierung der Förderung des Nachwuchses – auch des berufspolitischen Nachwuchses

Drucksache 4.6.2

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apo­thekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, dass die Apothekerkammern und Apothekerverbände/-vereine die Förderung des Nachwuchses ‒ auch des berufspolitischen Nachwuchses ‒ intensivieren.

Initiativen der Apothekerkammern und Apothekervereine/-verbände sollen gesammelt und ‒ im Sinne einer Ideenbörse ‒ allen Mitgliedsorganisationen zur Verfügung gestellt werden, um Anregungen für mögliche weitere Aktivitäten zu geben.

Begründung

Ziel des Antrags ist es, den Apothekerkammern und Apothekerverbänden/-vereinen Einblicke in die andernorts genutzten Modelle zur Nachwuchsförderung zu geben. Dies soll dazu an­regen, die eigenen Bemühungen zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen.

Antrag angenommen

AK Berlin

Genügende Ausstattung der pharmazeutischen Institute mit Hochschullehrern

Drucksache 4.6.3

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Landesregierungen auf, genügend Mittel zur Verfügung zu stellen, sodass in jedem pharmazeutischen Institut mindestens eine bevorzugt durch Pharmazeutinnen und Pharmazeuten zu besetzende W3-Professur mit einem ausreichenden akademischen Mittelbau jedes Prüfungsfach vertritt. Insbesondere werden die Landesregierungen aufgefordert, in den Hochschulen darauf hinzuwirken und die Mittel bereitzustellen, dass das Fach „Klinische Pharmazie“ in Forschung und Lehre hoch qualifiziert vertreten ist.

Antrag angenommen nach Änderung


5. Berufsständische Organisation

AK des Saarlandes

Gutachten 2HM & Associates GmbH

Drucksache 5.1.1

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, ein Datenpanel zu dem im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie durch die 2HM & Associates GmbH erstellten Gutachten „Ermittlung der Erforderlichkeit und des Ausmaßes von Änderungen der in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) geregelten Preise“ kurzfristig zu generieren, um in der Politik mit validen wirtschaftlichen Daten argumentieren zu können.

Begründung

„Es darf nicht weniger Geld geben und wir verteilen nichts um“. Zutreffend hat die ABDA die Position zum Honorargutachten bei der berufspolitischen Diskussion in Schladming dargestellt. Leider greift allerdings dieser (richtige) Ansatz zu kurz. Im Einzelnen:

Im Nachgang zur Veröffentlichung vorgenannten Gutachtens erhielten die Mitgliedsorganisationen der ABDA lediglich mit Mail vom 8. Januar 2018, unterschrieben von Dr. Rainer Kern, Leiter Kommunikation, eine wenig aussagekräftige Stellungnahme der ABDA zum Honorargutachten. Wörtlich heißt es in der Mail zu dem Honorargutachten:

„Nun, da der gesamte Text bekannt ist, bestätigt sich außerdem aufs Massivste der Eindruck, dass das Papier auch in der Sache unbrauchbar ist. Es geht von falschen Voraussetzungen aus, ist methodisch angreifbar und inhaltlich defizitär. Wer Arzneimittelversorgung auf einen funktionierenden Notdienst reduziert, mit Milliardenkürzungen jongliert und mehr als ein Drittel der Apotheken von vornherein aufgibt, der hat keine Basis für eine sach­liche Diskussion geschaffen. … Dazu fehlt es ihm an Substanz und Mehrheitsfähigkeit.“

Mitnichten wurde allerdings seitens der ABDA dargelegt, wieso es dem Gutachten an „Substanz und Mehrheitsfähigkeit“ fehlt, wieso es „von falschen Voraussetzungen ausgeht“, wieso es „methodisch angreifbar ist“…

Auch die Apothekerkammer des Saarlandes vertritt die Ansicht, dass das Gutachten in Gänze falsch ist, da von falschen Parametern bzw. Prämissen ausgehend (Ebene 1), und deswegen in keiner Weise als Diskussionsbasis für eine wie auch immer geartete inhaltliche Novellierung der Arzneimittelpreisverordnung (Ebene 2) dienen kann.

Um aber auch die Politik davon zu überzeugen, dass das Gutachten bereits auf Ebene 1 falsch ist, bedarf es stichhaltiger Argumente. Diese lässt die Stellungnahme der ABDA gänzlich vermissen.

Die Mitgliedsorganisationen der ABDA müssen einheitlich gegenüber Dritten darlegen können, warum das Gutachten „keine Substanz“ hat und „nicht mehrheitsfähig ist“. Dies ergibt sich aber nicht ansatzweise aus der Stellungnahme der ABDA. Erst wenn die Apothekerschaft nachvollziehbar darlegen kann, warum das Gutachten ohne Substanz ist und daraus resultierend nicht mehrheitsfähig, da von falschen Parametern bzw. Prämissen ausgehend (Ebene 1), erübrigt sich die Diskussion auf Ebene 2, nämlich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten.

Fehlt eine einheitliche Darlegung der Mitgliedsorganisationen der ABDA, warum das Gutachten „keine Substanz“ hat und „nicht mehrheitsfähig ist“, lassen sich die Auswirkungen auf das Einfachste skizzieren:

Einzelne Kammern und Verbände werden, soweit es insbesondere durch die Politik oder in politische Diskussionen zu Nachfragen zu dem streitgegenständlichen Gutachten kommt, versuchen, Argumente darzulegen, warum es dem Gutachten „an Substanz und Mehrheitsfähigkeit“ fehlt. Dies wird allerdings nur dazu führen, dass die Argumente divergieren werden, was bei 34 ABDA-Mitgliedsorganisationen in der Natur der Sache liegt. Dies kann nur dadurch vermieden werden, dass der Berufsstand eine einheitliche Sprachregelung findet, warum das Gutachten ohne Substanz und Mehrheitsfähigkeit ist. Diese einheitliche Sprachregelung fehlt aber!

Erste Konsequenzen zeichnen sich bereits ab: Verschiedene (nicht für Vergütungsfragen zuständige) Kammern fühlen sich berufen, eigene Vorschläge, die aus diesseitiger Sicht völlig kontraproduktiv sind, zu unterbreiten. So wurde vorgeschlagen, einen Teil des Fixums umzuverteilen. Mithin sehen auch Standesvertreter ein Umverteilungspotenzial. Dieses gibt es aber nicht (siehe Antrag der Apothekerkammer des Saarlandes: Erhöhung des Festzuschlages für Rx-Fertigarzneimittel und -Rezepturen). Diese vorskizzierten Forderungen selber sind direkter Ausfluss der Tatsache, dass die ABDA keine Aussage dazu trifft, warum das Gutachten keine Substanz hat.

Der einfache Hinweis, dass das Gutachten von falschen Voraussetzungen ausgeht, methodisch angreifbar und inhaltlich defizitär ist, beleuchtet lediglich schlagwortartig ein Gutachten, ohne zu erklären, warum das Gutachten von falschen Voraussetzungen ausgeht, warum es methodisch angreifbar ist, warum es inhaltlich defizitär ist. Nur wenn dies nachvollziehbar und glaubwürdig dargelegt wird, besteht die Möglichkeit, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten, da fehlerhaft, zu vermeiden.

Die ABDA hat sich bis dato hartnäckig geweigert, zu dem streitgegenständlichen Gutachten öffentlich Stellung zu beziehen. In einem an die Apothekerkammer des Saarlandes mit Datum vom 6. März 2018 gerichteten Schreiben wurde wie folgt argumentiert:

„Zwei Monate nach der offiziellen Veröffentlichung des 2HM-Gutachtens ist aus meiner Sicht entscheidend, dass der Ansatz der ABDA aufgegangen ist: Wir haben es geschafft, im Berufsstand eine weitgehend homogene Haltung zum Umgang mit dem Problem zu bewahren. Es ist gelungen, das Gutachten in seiner Bedeutung nicht aufzuwerten und möglichst schnell aus der öffentlichen Wahrnehmung wieder herauszubringen. Tatsächlich hat seit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung kein einziges Leitmedium mehr über das Papier berichtet, lediglich in den Regionen gab es noch einzelne Berichte.“

Zwischenzeitlich hat sich herausgestellt, dass vorgenannte Einschätzung grob fehlerhaft ist. Spätestens mit dem Positionspapier des GKV-Spitzenverbandes zur Neuordnung der Apothekenstrukturen und -vergütung, das größtenteils das streitgegenständliche Gutachten aufgreift, ist die Strategie der ABDA gescheitert. Es ist nicht länger verantwortbar, dass die ABDA zu dem streitgegenständlichen Gutachten keine Stellung bezieht. Der alleinige und redundante Hinweis, dass es dem Gutachten an „Substanz und Mehrheitsfähigkeit“ fehlt, ist nicht ausreichend. Schlagworte ersetzen keine Argumente! Im Gegenteil: Es entsteht der Eindruck, dass die ABDA aus Angst vor der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Gutachten auf die Forderung nach Anhebung des Festzuschlages für Rx-Fertigarzneimittel und Rezepturen verzichtet.

Antrag nach Änderung angenommen

AK Nordrhein

Stärkung der politischen Schlagkraft

Drucksache 5.2.1

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, eine mit unabhängigen, externen Fachleuten besetzte Reformkommission einzuberufen, die die Stärken und Schwächen der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. analysiert und Optimierungsvorschläge zur Erhöhung der politischen Schlagkraft erarbeitet. Die Besetzung der Kommission sollte/könnte die Bereiche Politik, Krankenkassen, Patienten, Gesundheitswirtschaft, Digitalisierung, Journalismus, Sozialwissenschaften u. a. abdecken.

Die Ergebnisse dieser Kommission sind in der ABDA-Mitgliederversammlung zu diskutieren und dem kommenden DAT 2019 vorzustellen.

Antrag übergangen

Michael Mantell und Kolleginnen und Kollegen

Reformkommission

Drucksache 5.2.2

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich für die Einrichtung einer mit internen und externen Fachleuten besetzten Reformkommission aus. Die Reformkommission soll die Stärken und Schwächen der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. im Zusammenspiel mit ihren Mitgliedsorganisationen umfassend analysieren. Sie soll zugleich konkrete Vorschläge für eine strukturelle und organisatorische Fortentwicklung erarbeiten. Diese Vorschläge sollen spätestens auf dem Deutschen Apothekertag 2019 vorgestellt, diskutiert und einer Beschlussfassung zugeführt werden.

Begründung

Die ABDA als Spitzenorganisation der deutschen Apothekerinnen und Apotheker war und ist in ihrer Struktur und Arbeitsweise mehr darauf angelegt, Veränderungen in der Arzneimittelversorgung zulasten des Berufsstandes und der Patienten/Kunden zu verhindern, denn Veränderungsprozesse aktiv einzuleiten bzw. mitzugestalten.

In einem zunehmend dynamischeren sowie von Liberalisierung und Digitalisierung geprägten Umfeld agiert die ABDA hier gleichsam wie ein Tanker (mit entsprechend großem Reaktions- und Wendekreis), der mit wendigen Schnellbooten konkurrieren muss. Hinzu kommt: Weil die Umsetzung vieler Beschlüsse der ABDA und ihrer Gremien in die Beliebigkeit der Mitgliedsorganisationen gestellt ist, fehlt es dem Berufsstand nach außen an Einheitlichkeit, Schlagkraft und Durchsetzungskraft. Nach innen, in Richtung Basis, gelingt es wiederum nicht, mit einer Stimme zu sprechen. Das hat eine ver­heerende Wirkung auf andere Beteiligte im Gesundheitswesen und die Basis der Deutschen Apothekerschaft.

Zudem führt es automatisch zu einer zunehmenden Abkoppelung der ABDA und ihrer Mitgliedsorganisationen von der Basis. Die Basis gewinnt verstärkt den Eindruck, die ABDA-Gremien befassten sich zwar sehr intensiv (und mitunter auch sehr kleinteilig) mit einer Reihe von Fragestellungen. Am Ende aber mündeten die Diskussionen meist in den Beschluss, nicht aktiv zu werden, nicht zu kommunizieren bzw. sehr weit in die Zukunft gerichtete, abstrakte Absichtserklärungen abzugeben.

Inzwischen lässt sich aus Sicht der Antragsteller zudem feststellen, dass diese Abkoppelung auch auf die Mitgliedsorganisationen der ABDA übergreift. Ein Indiz dafür ist die zurückgehende Anzahl von Anträgen an den Deutschen Apothekertag und der aus Sicht der Antragsteller zum Teil unbefriedigende und bürokratische Umgang mit den in den Anträgen enthaltenden Ideen und Verbesserungsvorschlägen.

Insofern ist dieser Antrag zugleich auch ein Plädoyer für eine lebhaftere, berufspolitische Diskussionskultur im Sinne der gemeinsamen Sache.

Antrag zurückgezogen

Foto: DAZ/Alex Schelbert

Resolution zur Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit

Antragsteller: Landesapothekerkammer Thüringen

Die Hauptversammlung beschließt ­folgende Resolution:

Die deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordern die Bundesregierung auf, auf nationaler und inter­nationaler Ebene mit allen erforder­lichen Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ gesicherten Arzneimitteln gewährleistet wird. Dies betrifft: Die Sicherung der Qualität der Wirk- und Hilfsstoffe sowie der daraus hergestellten Fertigarzneimittel, die Gewährleistung eines für die Qualität des Arzneimittels gesicherten Transportweges, die Bereitstellung der für die Versorgung der Bevölkerung durch öffentliche Apotheken und Krankenhausapotheken in der Bundesrepublik Deutschland benötigten Arzneimittel.

Resolution einstimmig angenommen

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