DAZ aktuell

Vorsicht Datenschutz-Betrüger

„Datenschutzauskunft-Zentrale (DAZ)“ verunsichert Apotheker

STUTTGART (jb/ks) | Kürzlich versetzte ein Fax der „Datenschutzauskunft-Zentrale (DAZ)“ viele Freiberufler in Aufregung: Sie wurden aufgefordert ein Formular auszufüllen – verbunden mit einer Zahlungsaufforderung. Apotheker fühlten sich vor allem wegen des Kürzels DAZ irritiert – doch mit der Deutschen Apotheker Zeitung hat das Fax rein gar nichts zu tun. Mittlerweile hat das Landgericht München I die Faxwerbung per einstweiliger Verfügung untersagt.

Die Münchner Anwaltskanzlei LoschelderLeisenberg, die ebenfalls ein Fax erhalten hatte, war im Eilverfahren gegen die hinter dem Schreiben stehende „DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale Ltd.“ aus Malta vorgegangen. Im ersten Rechtszug mit Erfolg. Dem Unternehmen wurde untersagt, der Kanzlei derartige Faxe zu schicken. Zugleich wurde ihm ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro angedroht, sollte es weitere Schreiben dieser Art als „Datenschutzauskunft-Zentrale“ an die Kanzlei senden. Das Unternehmen hat allerdings noch die Möglichkeit, gegen den Beschluss Widerspruch einzulegen.

In den Faxen an Freiberufler und Gewerbetreibende hieß es: „… um Ihrer gesetzlichen Pflicht zur Umsetzung des Datenschutzes nachzukommen und die Anforderungen der seit 25.05.2018 geltenden europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) zu erfüllen, bitten wir sie, das angeheftete Formular auszufüllen und bei Annahme unterschrieben bis zum 9. Oktober 2018 gebührenfrei an die EU-weite zentrale Fax-Stelle xxx zu senden.“ Und dann folgte im Kleingedruckten: „Die in diesem Auftrag genannte Person/Unternehmen erwirbt das Leistungspaket Basisdatenschutz. Dieses beinhaltet Informationsmaterial, ausfüllfertige Muster, Formulare und Anleitungen zur Umsetzung der Vorgaben der DSGVO. Basisdatenschutz-Beitrag jährlich netto, zzgl. USt: EUR 498. Die Berechnung erfolgt jährlich. […].”

Für das LG München I ist klar: „Durch die Verwendung eines getarnten amtlichen Schreibens, in dem nur im Kleingedruckten die Entgeltlichkeit der Leistung versteckt ist, stellt einen eklatanten Verstoß gegen den Grundsatz der Preisklarheit dar.“ |

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