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Winterzeit – Grippezeit: Was ist bei Krankmeldungen zu beachten?

ADEXA-Praxistipps aus dem Arbeitsrecht

Kaum ein Winter vergeht ohne Erkältungen oder grippale Infekte. Davor sind selbst Apothekenangestellte nicht sicher. Doch wann sollten Sie zum Arzt gehen, um sich eine Krankmeldung ausstellen zu lassen?

Nicht bei jedem Halskratzen muss gleich das Bett gehütet werden. Leiden Angestellte jedoch an einem starken Infekt mit erhöhter Temperatur, Schnupfen und Husten, sollten sie sich gut überlegen, ob Erholung zu Hause nicht sinnvoller ist. Wer sich krank an den HV-Tisch schleppt, tut sich selbst nichts Gutes. Gleichzeitig besteht die Gefahr, Kunden anzustecken. Bei älteren, multimorbiden Menschen ist damit nicht zu spaßen.

Schritt 1: Die Krankmeldung

„Stellen Sie am Morgen fest, dass die Gesundheit nicht mitspielt, sollten Sie noch vor Dienstbeginn Ihre Chefin oder Ihren Chef informieren“, sagt Minou Hansen, Leiterin der Rechts­abteilung bei ADEXA. Üblich ist die Krankmeldung per Telefon. In manchen Betrieben greifen Angestellte auch zum Fax, zur E-Mail, SMS oder zu WhatsApp. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntFG) nennt hier keine Details, sondern spricht von einer „unverzüglichen“ Meldung. „Was in Ihrer Apotheke gewünscht wird, sollten Sie nach Abschluss des Arbeitsvertrags in Erfahrung bringen“, rät Hansen.

Schritt 2: Der Weg zum Arzt

Ein Blick in das Dokument zeigt auch, ab wann Angestellte eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen haben. Laut § 5 EntFG ist der dritte Krankheitstag, sprich Kalendertag, üblich. Wer am Freitag erkrankt, muss am darauffolgenden Montag also ein Attest beim Arbeit­geber vorlegen. Chefin oder Chef sind allerdings berechtigt, die Vorlage ohne besonderen Anlass früher zu verlangen – unter der Voraussetzung, dass es keine anderslautenden Vereinbarungen oder Verträge gibt.

Meistens reicht ein Scan oder Fax vorab aus. Das Original folgt per Post, am besten per Einschreiben zur Dokumentation. Wer nämlich die Fristen versäumt, muss im schlimmsten Falle mit vorübergehenden Einstellungen der Entgeltfortzahlung rechnen. Eine Abmahnung oder bei Wiederholung eine Kündigung ist auch möglich. „Es lohnt sich, in gesunden Zeiten alle Regelungen genau unter die Lupe zu nehmen“, so Hansen weiter.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Generell haben Angestellte Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Wer länger als sechs Wochen ausfällt, erhält nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Krankengeld von der Krankenkasse.

Die Regelung gilt nicht nur für vollzeitbeschäftigte Kolleginnen und Kollegen, sondern auch für Teilzeitkräfte oder Angestellte mit bis zu 450 Euro Verdienst im Monat. Ihr Arbeitsverhältnis muss seit mindestens vier Wochen bestehen. Außerdem fordert der Gesetzgeber Arbeitsunfähigkeit. Das bedeutet z. B., starke Heiserkeit reicht bei Apothekern, PTA oder PKA, die vor allem am HV-Tisch oder am Telefon arbeiten, aus, um sie daran zu hindern, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bei selbst verschuldeter Krankheit. Dazu gehören Folgen von Tätowierungen, Piercings oder medizinisch nicht erforderliche Schönheitsoperationen.

Noch eine Besonderheit, die bei Kleinbetrieben mit maximal 30 Arbeit­nehmern gilt: Durch das im Aufwendungsausgleichsgesetz erwähnte Umlageverfahren (U1-Verfahren) erhalten Chefin oder Chef maximal 80 Prozent ihrer Aufwendungen von Krankenkassen. Die genauen Zahlen hängen von der jeweiligen Satzung ab. „Deshalb steht in vielen Verträgen, dass ein Attest bereits am ersten Krankheitstag abgegeben werden muss“, ergänzt Hansen.

Wenn Sie schneller genesen, als die Krankschreibung dauert, brauchen Sie entgegen der häufig geäußerten Meinung keine Gesundschreibung, um wieder zu arbeiten. |

Quellen

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall; https://dejure.org/gesetze/EntgFG

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeber­aufwendungen für Entgeltfortzahlung; www.gesetze-im-internet.de/aufag

Michael van den Heuvel

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