DAZ aktuell

Apothekerin darf nicht im Supermarkt sammeln

Oberverwaltungsgericht Münster verbietet Rezeptsammelstelle im Edeka

ks/ral | Das Oberverwaltungsgericht Münster hat sich mit einem besonderen Geschäftsmodell einer Apothekerin befasst: Die Pharmazeutin betreibt im Eingangsbereich eines Supermarktes, der wenige Kilometer von ihrer Apotheke entfernt liegt, eine Sammelbox, in die Kunden Rezepte und Bestellscheine für Arzneimittel einwerfen können. Geht nicht, so das Oberverwaltungsgericht. 
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster, Az.: 13 A 2289/16

Bereits im September 2016 hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen der Apothekerin aus Herne untersagt, in einem Edeka-Markt eine Sammelbox für Rezepte aufzustellen. Das Konzept: Die Mitarbeiter der Apothekerin leeren die Box regelmäßig und liefern die bestellten Arzneimittel innerhalb des Herner Stadtgebiets kostenlos nach Hause. Außerhalb des Stadtgebietes erhalten die Kunden ihre Bestellung über einen Logistikdienstleister gegen Versandkosten. Die Richter sahen darin eine unerlaubte Rezeptsammelstelle. Nun hat das Oberverwaltungsgericht Münster das erstinstanzliche ­Urteil bestätigt. Die schriftlichen Gründe liegen noch nicht vor. Doch in einer Pressemitteilung zeigt das Gericht seine Argumentationslinie auf: Es vertritt die Auffassung, dass nach den apothekenrechtlichen Vorschriften zwischen der Abgabe von Arzneimitteln unmittelbar an Kunden in Präsenzapotheken und dem Versand von Arzneimitteln zu unterscheiden ist. Andere Abgabemöglichkeiten sehe der Gesetzgeber nicht vor. Grundsätzlich gibt es zwar auch die Möglichkeit, ­Rezeptsammelstellen einzurichten – das sieht § 24 Apothekenbetriebsordnung vor. Allerdings ist Voraussetzung, dass die Rezeptsammlung zur Versorgung eines abgelegenen Orts­teiles erforderlich ist. Eben dies sei bei der hier im Streit stehenden Sammelvorrichtung in dem Supermarkt nicht der Fall. Die Box sei überdies nicht von der Versandhandelserlaubnis der Klägerin umfasst.

Der Fall ist damit aber noch nicht zwingend ein Fall für die Akten. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen – wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. |

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