DAZ aktuell

Hilfsmittelausschreibungen im Visier

BVA prüft Verträge – DAK und Barmer wiesen Vorwürfe zurück

BERLIN (daz) | Die Barmer und die DAK-Gesundheit haben den Vorwurf zurückgewiesen, bei Heil- und Hilfsmitteln auf Kosten der Qualität zu sparen. Die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ (FAZ) hatte am Montag berichtet, dass die Aufsicht – das Bundesversicherungsamt (BVA) – gegen mehrere große Ersatzkassen ermittele, die im Verdacht stünden, bei der Versorgung ihrer Versicherten mit Heil- und Hilfsmitteln zu sehr auf den Preis und zu wenig auf die Qualität zu schauen.

Der FAZ zufolge sollen viele Heil- und Hilfsmittelverträge der Kassen nicht zweckmäßig sein. Der Grund: Die Kassen überschreiten angeblich eine neue gesetzliche Regelung, nach der der Preis bei der Vergabe maximal 50 Prozent der Entscheidung ausmachen darf. Laut FAZ hat das BVA inzwischen eine Prüfung der Verträge veranlasst. Unter anderem soll es um Verträge zur Versorgung mit Beatmungs-, und Atemtherapiegeräten sowie zur Stomaversorgung gehen. Bei der Barmer soll der Preis laut FAZ in einigen Verträgen mit 90 Prozent gewichtet worden sein, bei der DAK waren es demnach 80 Prozent. Die Kassen bestreiten das nicht, weisen aber auf Qualitätskriterien hin.

So erklärte Barmer-Chef Christoph Straub, bei der Ausschreibung für ­Beatmungs- und Atemtherapiegeräte seien alle wichtigen Qualitätsanforderungen verpflichtend festgeschrieben. Die 1. Vergabekammer des Bundes habe unlängst bestätigt, dass das Preis-Leistungs-Verhältnis bei der Ausschreibung der Barmer für Atemtherapiegeräte korrekt sei. „Weil wir in unseren Ausschreibungen den Qualitätsaspekt bereits in der Leistungsbeschreibung fixieren, werden unqualifizierte Produktangebote von vornherein ausgesiebt“, sagte Straub. So werde verhindert, dass Patienten minderwertige Geräte erhielten.

Auch die DAK-Gesundheit wies die Vorwürfe zurück. Die Qualitätsanforderungen der Kasse lägen deutlich über dem gesetzlichen Standard, teilte die DAK-Gesundheit in Hamburg mit. Durch umfangreiche Qualitäts-, (Dienst-)Leistungs- und Servicevorgaben in der Leistungsbeschreibung seien qualitative Aspekte „mehr als angemessen berücksichtigt“, erklärte Unternehmenssprecher Jörg Bodanowitz. „Deshalb gilt hier die 50-Prozent-Preis- und 50-Prozent-Qualitätsbewertung nicht“. |

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