DAZ aktuell

Verspätet sich die Cannabis-Ernte?

Vergabesenat untersagt BfArM die Erteilung eines Zuschlags für Anbau in Deutschland

BERLIN (ks) | Bis Medizinalhanf auf deutschem Boden angebaut werden darf, könnte mehr Zeit vergehen als geplant. Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf stoppte am 28. März das laufende Vergabeverfahren. Es untersagte dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), einen Zuschlag zu erteilen.

Das BfArM hatte einen Auftrag zum Anbau, zur Weiterverarbeitung, Lagerung, Verpackung und Lieferung von Cannabis zu medizinischen Zwecken ausgeschrieben. Mehr als 100 Bewerber beteiligten sich an dem Verfahren – einige wurden daraufhin zur Angebotsabgabe aufgefordert.

Vier Unternehmen bzw. Bietergemeinschaften, die nicht zum Zuge kamen, stellten daraufhin Nachprüfungsanträge vor der Vergabekammer des Bundes. Dabei rügten sie unterschiedliche Punkte der Vergabe. Die Anträge wurden bereits im vergangenen Jahr zurückgewiesen. Daraufhin legten die Unternehmen sofortige Beschwerde beim OLG ein. Eines der Unternehmen hatte jetzt damit Erfolg. Es rügte, dass das BfArM durch die Verweigerung einer Fristverlängerung den Wettbewerb verzerrt und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt habe.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Doch schon in der mündlichen Verhandlung hatte der Senat erkennen lassen, dass er die von der Vergabestelle gesetzte Frist für zu kurz bemessen hielt. Die übrigen drei Beschwerden, die sich auf andere Aspekte der Vergabe bezogen hatten, lehnte das Gericht hingegen ab.

Das BfArM bedauerte, dass das ursprüngliche Ziel der Ausschreibung, ab 2019 mit in Deutschland angebautem Cannabis in pharmazeutischer Qualität zur Versorgung Schwerkranker beitragen zu können, nun nicht mehr erreicht werden könne. Man werde nun die Beschlussbegründung prüfen und anschließend die notwendigen Entscheidungen treffen, um schnellstmöglich ein neues Ausschreibungsverfahren starten zu können.

Das OLG ließ offen, ob das Vergabe­verfahren ganz aufzuheben ist. Das BfArM müsse in eigener Verantwortung klären, ob ihm eine andere Möglichkeit, die mit den grundlegenden Grundsätzen für die Vergabe öffentlicher Aufträge in Einklang steht, eröffnet ist und ergriffen werden soll. |

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