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TK will über „Akutversorgung“ und „pharmazeutische Bedenken“ diskutieren

Apotheker erhalten ein Schreiben und sollen angerufen werden

jb | Werden die Sonderkennzeichen „Akutversorgung“ und „pharmazeutische Bedenken“ nicht immer angemessen verwendet? Der Techniker Krankenkasse soll aufgefallen sein, dass sich verschiedene Begründungen bei der Abrechnung von Rezepten zu oft wiederholen und in manchen Fällen der Aus­nahmefall von den Rabattverträgen nicht zutrifft.

„Akutversorgung“ und „pharmazeutische Bedenken“ sind wichtige Werkzeuge der Apotheker, sich im begründeten Ausnahmefall über Rabattverträge hinwegzusetzen. Allerdings ­werden diese Sonderkennzeichen anscheinend nicht immer angemessen verwendet – das findet zumindest die Techniker Krankenkasse (TK) und möchte das Thema mit den Apothekern „diskutieren“. Daher wendet sich Deutschlands größte Krankenkasse nun mit einem Schreiben an Apotheker. Besonders häufig würden „eine enge therapeutische Breite“, „eine zeitkritische Einnahme“ sowie eine „schnelle Versorgung“ als Gründe angegeben, heißt es dort. Die TK möchte nun wissen, wie die beiden Sonderkennzeichen bei der Rezeptabrechnung verwendet werden und tritt an die Apotheker heran. Als „Diskussionsgrundlage“ werden in einem Schreiben drei Fragen gestellt:

  • Welcher Arzneistoff hat ihrer Meinung nach eine enge therapeutische Breite? Desloratadin, Theophyllin, Ethinylestradiol/Dienogest
  • Die Einnahme welcher Arzneimittel schätzen Sie als besonders zeitkritisch ein? Amoxicillin, Acetylsalicylsäure, Simvastatin
  • Welcher Arzneistoff lindert ihrer Einschätzung nach säurebedingte Magenbeschwerden schnell? Omeprazol, Hydrotalcit, Pantoprazol

Außerdem weist der Brief darauf hin, dass man sich in den nächsten Tagen telefonisch melden werde und besprechen wolle, ob es in der betreffenden Apotheke Auffälligkeiten gibt.

Die TK erklärt auf Nachfrage, dass dieses Schreiben an weniger als 200 Apotheken ging. Und zwar solche, die überdurchschnittlich viele Sonderkennzeichen verwendeten. Man plane damit aber keine neue Retaxwelle, sondern möchte mit den Apotheken in Dialog treten. Laut aktuellem Rahmenvertrag darf nicht mehr retaxiert werden, wenn nur die Sonderkennzeichen mit den entsprechenden Faktoren auf dem Rezept vermerkt sind. Eine schriftliche Begründung wird zwar empfohlen, ist aber nicht zwingend erforderlich, damit die Kasse zur Zahlung verpflichtet ist. |

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