Foto: DAZ/Sket

Retaxfall des Monats

Retaxgrund: Fehlendes „A“

Zu spät geheilt kann teuer werden

Fehlende Angaben auf einem Rezept dürfen gemäß Rahmenvertrag in der Regel nach Rücksprache mit dem Arzt vom Apotheker geheilt werden. Der Zeitpunkt der Rücksprache und Heilung sollte, zusätzlich zur eigentlichen Ergänzung beziehungsweise Korrektur, auf der Verordnung dokumentiert werden. Andernfalls wird – obwohl es sich um eine reine Formsache handelt – schonungslos retaxiert, wie der folgende Fall zeigt.

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