Kongresse

Zukunftsmarkt Pflege

„Ein Riesenmarkt für die Apotheken!“

ESSEN (diz) | Rund 2,8 Millionen Menschen in Deutschland sind pflegebedürftig, etwa ein Drittel davon vollstationär in 13.500 Pflegeeinrichtungen, Tendenz stark steigend. Nahezu alle Pflegebedürftigen benötigen Arzneimittel. Die Versorgung von stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen bietet nach Ansicht der genossenschaftlichen Pharmagroßhandlung Noweda große Chancen für die öffentliche Apotheke. Am 14. März veranstaltete sie in Essen ihren ersten Gesundheitskongress zum Thema „Zukunftsmarkt Pflege“, an dem über 200 Apotheker teilnahmen.

Wie Dr. Michael P. Kuck, Vorstandsvorsitzender der Noweda, anmerkte, sollten selbstständige Apotheker nicht müde werden, sich nach neuen Chancen im Pflegemarkt umzusehen.

Foto: DAZ/diz
Der erste Gesundheitskongress der Noweda zum Thema „Zukunftsmarkt Pflege“ stieß auf großes Interesse.

Chancen nutzen!

Es ist zu erwarten, so Prof. Christel Bienstein, Präsidentin des Deutschen Berufsverbands für Pflegeberufe, dass mit zunehmender Lebenserwartung auch die Zahl der Pflegebedürftigen steigt. Ab dem 75. Lebensjahr werde jeder Zehnte und ab einem Alter von 85 Jahren jeder Fünfte pflegebedürftig sein. Die neue Richtlinie zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit (Neues Begutachtungsassessment, NBA), die ab dem 1. Januar 2017 gilt, teilt Pflegebedürftige in fünf Pflegegrade ein (statt nur in drei wie früher). Dies hatte zur Folge, dass rund 300.000 Menschen mehr als pflegebedürftig eingestuft wurden. 1,5 Millionen Menschen, meist Familienangehörige, sind in die unmittelbare Versorgung ihrer pflegebedürftigen Angehörigen eingebunden. Für die Zukunft sieht Bienstein enorme Chancen für die Apotheke vor Ort, insbesondere auch für die ambulante Pflege. Nach ihrer Einschätzung leisten Apotheken schon heute einen wichtigen Beitrag, dass Pflegebedürftige im häuslichen Umfeld bleiben können.

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Prof. Christel Bienstein ist überzeugt: Apotheken leisten einen wichtigen Beitrag, dass Pflege­bedürftige im häuslichen Umfeld bleiben können.

Um diese Chancen zu nutzen, sollten Apotheken verstärkt Beratungswissen zu Pflegethemen aufbauen, Infomaterial bereithalten und sich Spezialwissen über unerwünschte Nebenwirkungen von Arzneimitteln (z. B. Sturzgefahr) aneignen. Sie sollten Kontakte zu Lieferdiensten aufbauen (z. B. Essen auf Rädern) und sich mit Pflegediensten vernetzen. Auch Kenntnisse über ergänzende Angebote (Fußpfleger, ­Friseure etc.) seien von Vorteil.

Streitpunkt Verblistern

Vorstellungen und Wünsche, die die Pflegebranche von den Apotheken erwartet, überbrachte Ulrich Christofczik, Vorstand des Evangelischen Christophoruswerks in Duisburg. Er sieht starke Ertragsfelder für die Apotheke vor allem in den Serviceleistungen der Apotheke, d. h. nicht nur in der Belieferung mit Arzneimitteln: „Also, weg von der Sammelanlieferung und hin zur patientenbezogenen Bereitstellung der Medikation“, so Christofczik, „von der Arzneimittelsicherheit zur Patientensicherheit.“ Er nannte hier auch das Verblistern, das die Fehlerquote minimiere, die Sicherheit erhöhe und den Pflegekräften die Zeit fürs Stellen spare. Pro Patient und Woche bezahle seine Einrichtung 1,45 Euro, so Christofczik. Das provozierte Widerspruch im Saal. Apotheker konterten, dafür könne man keine Verblisterung kostendeckend leisten. Vier bis fünf Euro müssten es sein, machte ein Apotheker deutlich. Christofczik riet den Apothekern, dafür zu kämpfen, dass eine Honorierung der Verblisterung in der Arzneimittelpreisverordnung verankert werde. Er machte aber auch deutlich, dass es neben dem Verblistern noch weitere Dienstleistungen gebe, um die Qualität in der Heimversorgung zu verbessern.

Aus der Praxis berichtet

Warum er mit seinen beiden Apotheken in die Heimversorgung eingestiegen ist, erläuterte Dr. Rüdiger Meyer, Frankfurt an der Oder, in seinem praxisnahen Vortrag. Seine Philosophie als Versorgungsknotenpunkt der Pflege fasst er in fünf Kernaussagen zusammen:

  • Wir müssen wieder an den Patienten und nicht nur bis zu Tür der Einrichtung.
  • Wir müssen uns mit dem Arzneimittel, der Dosierung, der Compliance befassen; wir sind die Experten.
  • Wir müssen uns unverzichtbar machen und nicht ein auswechselbares Versorgungsmedium sein. Wir sind wertvoll für unsere Partner!
  • Wir bieten für alle unsere Kunden (Krankenkassen, Patienten, Pflegeeinrichtung, Politik) einen Mehrwert, der langfristig höher ist als die Verheißungen des Internets.
  • Wir können den Mehrwert messen und kommunizieren.

Anhand dieser Aussagen formulierte er die konkreten Aufgaben der Apotheke vor Ort. So ist sie Dienstleister für die Arzneimitteltherapiesicherheit, umfassender Versorger mit Arzneimitteln, Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln. Denkbar ist auch die Verblisterung der Arzneimittel, wobei Meyer einschränkend hinzufügte, dass er kein Freund davon sei. Apotheker sollten sich fragen, ob sie die Verblisterung anbieten, weil sie sie gut finden oder weil sie erpresst werden.

Vor allem als Dienstleister für die Arzneimitteltherapiesicherheit können die Apotheker in der Heimversorgung einen echten Mehrwert für die Pflege­bedürftigen und letztlich auch für die Heime bieten. Zu den Aufgaben in diesem Bereich gehören beispielsweise die Reichweitenberechnung, Prozessbeschreibungen der Lieferung, der Kontrollen, der Bestellung und der Kommunikation, Protokolle für wiederkehrende Tätigkeiten (z. B. Medikationsänderung, Arzneimittelbestellung), die Identifikation von Fehlerquellen und deren Beseitigung, die Durchführung von Medikationsanalysen sowie die Kommunikation mit den Ärzten über Nebenwirkungen, Dosierungen und Interaktionen von Arzneimitteln.

Heimversorgung und Rechtsprechung

Mit der neuesten Rechtsprechung in der Heimversorgung befasste sich Dr. Valentin Saalfrank, Fachanwalt für Medizinrecht, Köln. Zwingend vorgeschriebene Grundlage für jegliche Heimversorgung durch eine Apotheke ist ein schriftlicher Heimversorgungsvertrag zwischen Apotheke und Heimträger (§ 12a Abs. 1 ApoG) und die anschließende Genehmigung durch die Behörde. Erst wenn die Genehmigung der Behörde vorliegt, darf versorgt werden. Eine Heimversorgung ohne Vertrag würde den Tatbestand einer unerlaubten Rezeptsammelstelle erfüllen (Verstoß gegen § 24 ApBetrO).

Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Apotheke und die zu versorgenden Heime innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen. Der Begriff „benachbart“ sorgt allerdings immer wieder für juristischen Zündstoff. Die Gerichte gehen davon aus, dass Heim und Apotheke in nicht allzu großer räumlicher Entfernung, innerhalb eines einheitlichen, eng verflochtenen nahen Wirtschafts- und Verkehrsraumes liegen. Für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ist eine Entfernung von 64 km noch in Ordnung, für das Oberverwaltungsgericht NRW ist eine Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde der Maßstab.

Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gewährleistet ist. Dazu gehören beispielsweise Art und Umfang der Versorgung, das Zutrittsrecht zum Heim sowie die Pflichten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen, bewohnerbezogenen Aufbewahrung der von der Apotheke gelieferten Produkte durch pharmazeutisches Personal der Apotheke. Für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof genügt ein schlüssiges Versorgungs­konzept.

Geeignete Räume sind ebenfalls eine Voraussetzung für die Heimversorgung. Grundsätzlich sind laut ApBetrO die Betriebsräume einer Apotheke so anzuordnen, dass jeder Raum ohne Verlassen der Apotheke erreichbar ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 ApBetrO), aber für heimversorgende Apotheken gibt es hier eine Ausnahme: Die vorgeschriebene Raumeinheit gilt nicht für Lagerräume, die ausschließlich der Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern oder zur Versorgung von Bewohnern von zu versorgenden Ein­richtungen im Sinne von § 12a ApoG dienen. Auch Räume für das patientenindividuelle Verblistern, für das Stellen von Arzneimitteln und Her­stellen von Parenteralia sowie Räume für den Versandhandel oder das Nachtdienstzimmer gehören zu den Ausnahmen. Dazu eine aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: In den Lagerräumen dürfen alle heimversorgungsspezifischen Tätigkeiten ausgeführt werden, solange diese nicht zwingend anderen Räumen vorbehalten sind. Externe Räume dürfen erst in Betrieb genommen werden, so Saalfrank, wenn die Erlaubnisurkunde geändert wurde.

Ein Streitpunkt war und ist die freie Apothekenwahl von Heimbewohnern, die durch den Vertrag zwischen Heim und Apotheke nicht eingeschränkt werden darf, wobei Saalfrank darauf hinwies, dass eine rentable Heimversorgung gefährdet sein kann, wenn zu viele Patienten ihre freie Apothekenwahl nutzen. Eine weitere Gefahr für eine heimversorgende Apotheke: Ein Heim kann weitere Apotheken in die Versorgung aufnehmen und Verträge abschließen. Dann sollten allerdings die Zuständigkeitsbereiche der Apotheken klar abgegrenzt sein.

Ist kostenloses Verblistern statthaft? Nach Ansicht von Saalfrank steht dem das neue Korruptionsrecht entgegen (§ 299a StGB). Laut der Vergabekammer Sachsen ist das Stellen/Verblistern eine patientenindividuelle vorsortierte Belieferung der Medikamente als Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 103 Abs. 1 GWB. Die Vergabekammer ist zudem der Auffassung, die aus dem Verkauf der Medikamente erzielten Umsätze der Apotheke bei der Berechnung des Schwellenwerts für den Dienstleistungsauftrag nicht (mit) zu berücksichtigen. Saalfrank zeigte noch weitere ungeklärte Fragen beim Thema Verblistern – und damit deren dringenden Regelungsbedarf.

Reise in die Zukunft

Über Zukunftstrends in den Bereichen Medizin und Pflege informierte Sven Tollmien von Trendone, Hamburg. Einige dieser Innovationen sind längst keine Utopien mehr, sondern werden bereits angewendet, z. B. ein Display mit Gesichtsscanner, der das ungefähre Alter und das Geschlecht eines Kunden ermittelt, worauf das System passende Werbung auf dem Display einblendet.

Intelligente Sensoren in Verbindung mit dem Internet der Dinge werden für analytische Aufgaben eingesetzt, z. B. im WC „BioTracer“ (von Duravit), das eine Kartusche mit Teststreifen zur Harnanalyse enthält. Optische Sensoren scannen den Teststreifen und übermitteln zehn Werte an eine App, darunter die Anzahl der Leukozyten, den Glucosewert und den Blutanteil im Urin. In Japan wurde ein Antipsychotikum auf den Markt gebracht (Abilify MyCite), das einen Sensor enthält. Wenn das Arzneimittel eingenommen wurde und der Sensor mit Magensäure in Kontakt kommt, sendet er ein Signal an ein Pflaster. Die Daten werden dann vom Pflaster per Bluetooth auf eine App übertragen. So lässt sich die korrekte Ein­nahme des Arzneimittels, die bei psychisch Kranken oft ein Problem ist, kontrollieren.

Eine große Bedeutung wird in Zukunft die künstliche Intelligenz haben, so Tollmien. Großrechner (IBM-Rechner Watson) helfen beispielsweise, Entscheidungen für Operationen zu treffen. Die Watson-Technologie kann Arztberichte abrufen, relevante medizinische Daten vergleichen und so das Diagnoseverfahren deutlich verbessern. Watsons IoT-Technologie (Internet of Things) kann auch dazu beitragen, das Krankenhauspersonal zu entlasten: Patienten können in ihrem Zimmer über Mikrofone und Lautsprecher Zimmertemperatur, Licht oder Fernseher steuern.

Die Robotik ist ein weiteres Zukunftsthema. Der chinesische Roboter „Xiaoyi“ unterstützt schon heute Ärzte dabei, die richtigen Diagnosen zu finden. Andere Einsatzgebiete für Roboter sind selbstfahrende Rollstühle im Krankenhaus, die Verteilung von Essen und Medikamenten am Krankenbett oder (als Drohnen) der Transport von Laborproben zwischen zwei Krankenhäusern.

In der Ausbildung, aber auch für das Patientengespräch wird die ­Augmented Reality einen enormen Aufschwung erleben. Mithilfe von 3D‑Brillen lassen sich Veränderungen an Organen simulieren. Microsoft hat eine Software entwickelt, die per 3D‑Scans (mit sechs 3D-Kameras) ­einen Gesprächspartner ins Sichtfeld der Brille holt, sodass man meint, diese Person befinde sich im selben Raum („Holoportation“). |

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