Management

Sozialschutz auch im unbezahlten Urlaub

Wenn zum Jahresende Ferientage fehlen / Kaum Renteneinbuße

bü | Der Jahresurlaub 2018 ist ganz oder weitgehend aufgebraucht – und auf einmal werden ein paar Tage benötigt, um wichtige Dinge zu erledigen oder weil noch Erholungsbedarf besteht. Oder eine große Reise soll ein paar Wochen länger dauern, als der Jahresurlaub hergibt. Abhilfe kann hier unbezahlter Urlaub schaffen.

Lässt die Personalsituation in der Apotheke zu, dass ein Mitarbeiter beispielsweise „zwischen den Jahren“ unbezahlten Urlaub nimmt oder im Sommer mehrere Wochen am Stück fehlt, bleibt die Frage zu klären, wie der Sozialversicherungsschutz während dieser Zeit geregelt ist.

Foto: bennian_1 – stock.adobe.com
Zum Jahresende noch ein wenig Erholungsbedarf und keine Urlaubstage mehr? Hier bietet sich unbezahlter Urlaub an.

Zunächst: Beim üblichen bezahlten Urlaub bleibt die Pflichtversicherung generell bestehen. Aber auch bei einer anderen bezahlten Freistellung von der Arbeit – z. B. für eine längere Fortbildungsmaß­nahme – bleibt der Sozialversicherungsschutz erhalten, wenn das weitergezahlte Arbeitsentgelt mehr als 450 Euro im Monat beträgt.

Anders ist es im Falle einer unbezahlten Beurlaubung. Hier besteht Sozialversicherungspflicht nur weiter, wenn der Urlaub nicht länger als einen Monat dauert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Sonderurlaub von vornherein auf diesen Zeitraum begrenzt wurde: Sobald der zweite Monat unbezahlten Urlaubs beginnt, endet die Sozialversicherungspflicht. Für die anschließende Zeit kann der „Urlauber“ sich auf eigene Kosten (ohne den üblichen Anteil des Arbeitgebers) freiwillig versichern. Zweckmäßig geschieht das in der Krankenversicherung – mit Einschluss der Pflegeversicherung.

Das bedeutet gleichzeitig: Für den ersten Monat eines unbezahlten Fernbleibens von der Arbeit werden Beiträge nicht berechnet. Sozialversicherungsbeiträge werden lediglich nach dem tatsäch­lichen Arbeitsentgelt in dem betreffenden Abrechnungszeitraum erhoben.

Beispiel: Ein halber Monat Arbeit, die restlichen Tage sind mit unbezahltem Urlaub gefüllt. Verdienst statt 2400 nur 1200 Euro. Die Beiträge werden von 1200 Euro berechnet – der Sozialversicherungsschutz besteht dennoch während des ganzen Monats. Im folgenden Monat wird ent­sprechend verfahren.

In der gesetzlichen Rentenver­sicherung sind – auch bezüglich des ersten Monats – geringe Nachteile nicht ganz auszuschließen, es sei denn, das Entgelt für die restliche Arbeitszeit des betreffenden Monats übersteigt die Beitragsmessungsgrenze. Ansonsten „fehlt“ in der späteren Rente der Verdienstanteil, der ohne unbezahlten Urlaub erzielt worden wäre. Dabei handelt es sich aber regelmäßig nur um sehr geringe Be­träge: Pro 1000 Euro Verdienst ist es etwa 1 Euro.

Der Schutz der Arbeitslosenver­sicherung ist von einem unbezahlten Urlaub im Regelfall ähnlich gering beeinflusst, weil es für das Arbeitslosengeld auf die Beitragszahlung im letzten Jahr ankommt. |

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.