Gesundheitspolitik

Mutterschutz­gesetz: 2018 läuft Frist ab

eda | Es ist nicht ungewöhnlich, dass in der Apotheke schwangere Frauen beschäftigt sind. Eine Neufassung des Mutterschutzgesetzes schreibt nun aber vor, dass die werdenden Mütter eine Möglichkeit zum Hinsetzen oder Hinlegen an ihrem Arbeitsplatz haben müssen. Bis Ende des Jahres müssen die Vorgaben erfüllt sein. Wird das versäumt, sind bis zu 30.000 Euro Bußgeld möglich. Darüber hinaus ist es notwendig, dass der Apothekenleiter im Vorfeld eine Gefährdungsbeurteilung durchführt und gegebenenfalls Maßnahmen trifft, solbald eine Mitarbeiterin schwanger wird oder ihr Kind stillen muss. Dadurch sollen Gefährdungen oder Nachteile durch Schwangerschaft oder Stillen vermieden werden. Die betroffenen Frauen sollen die Möglichkeit haben, jederzeit ihre Arbeit zu unterbrechen und sich in den Pausen hinlegen, setzen und ausruhen können. Außerdem dürfen schwangere Mitarbeiterinnen keinen gefährlichen Arbeitsbedingungen ausgesetzt werden, die für sie selbst oder das ungeborene Kind eine Gefährdung darstellen könnten. In den Apotheken betrifft das die Arbeit mit Gefahrstoffen in Labor und Rezeptur sowie das Heben von Lasten oder das Besteigen von Hockern und Leitern. Ab dem sechsten Monat dürfen Schwangere nicht mehr überwiegend (mehr als vier Stunden) stehen. |

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