Recht

Aktuelles Urteil: 2,5 Jahre nach dem Ausscheiden muss der Arbeitgeber nicht „rückdatieren“

| Meldet sich eine Arbeitnehmerin 2,5 Jahre nach ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber und fordert ihn auf, unter dem damaligen Datum ein neues Zeugnis auszustellen, so muss darauf nicht eingegangen werden. Der Ex-Arbeitgeber kann das Zeugnis (das auf der Grundlage eines Textvorschlags der Ex-Mitarbeiterin erstellt werden soll) mit dem aktuellen Datum versehen. Er ist auch nicht verpflichtet, selbst ein Zeugnis zu schreiben, das gegebenenfalls noch durch Änderungen der früheren Angestellten ergänzt werden müsste.

(LAG Rheinland-Pfalz, 2 Sa 332/17)

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