Management

Jetzt wird es Zeit für Außenstände!

Forderungen von 2015 verjähren am 31. Dezember

bü | Auch wenn an der Berech­tigung einer Forderung kein Zweifel besteht: Stammt sie aus dem Jahr 2015 und hat sich der Gläubiger bisher nicht ernsthaft darum gekümmert, dass sie erfüllt wird, dann löst sie sich mit dem Silvesterfeuerwerk in Luft auf. Denn an Neujahr 2019 ist sie verjährt.

Für Rechnungen aus dem Jahr 2015 verjährt der Anspruch auf Bezahlung zum Jahreswechsel 2018/2019. Hierfür gilt nämlich eine Frist von drei Jahren. Die Konsequenz: Der Schuldner kann 2019 die „Einrede der Verjährung“ erheben und bleibt dann ungeschoren. Das gilt unabhängig davon, ob die Forderung eines Handwerkers, eines Händlers oder eines Freiberuflers – wie etwa Arzt, Apotheker oder Rechtsanwalt - offen ist. Auch rückständige Lohn- oder Gehaltsforderungen aus dem Jahr 2015 verjähren am 31. Dezember 2018, ebenso Mietzahlungen, Unterhaltsleistungen und Beiträge an Vereine.

Wer als Apotheker noch Außenstände hat, für den kann es sich durchaus lohnen, sich bis Silvester 2016 intensiver um offene Forderungen zu kümmern. Zum Jahresschluss können Sie dafür sorgen, dass zumindest die Verjährung „unterbrochen“ wird, zum Beispiel dadurch, dass der Schuldner die Forderung anerkennt.

Aus Vereinfachungsgründen beginnen die Verjährungsfristen im Regelfall am Ersten des folgenden Kalenderjahres. Für eine am 5. Januar 2018 gekaufte Ware kann der Händler noch bis Ende 2021 den Kaufpreis fordern, ebenso wie für eine am 30. Dezember 2018 erstandene. In beiden Fällen läuft nämlich die Verjährungsfrist von drei Jahren von Januar 2019 bis Dezember 2021.

Mit höherem Betrag zur benötigten Reaktion

Clevere Geschäftsleute sichern sich eine Anerkennung der rückständigen Summe zum Beispiel dadurch, dass sie eine Mahnung schicken, die einen etwas zu hohen Betrag ausweist. Kommt darauf vom Schuldner beispielsweise die (schriftliche!) Antwort, dass der Rückstand statt der geforderten 800 Euro nur 525 Euro betrage, dann ist das die gewünschte Anerkennung der Schuld – genauso, wie wenn ein offizielles Schuldanerkenntnis eingehen oder eine à-conto-Zahlung geleistet würde. Die Folge daraus ist: Die Verjährungsfrist beginnt erneut, läuft also nicht zum Ende des Jahres 2018 ab. Die „drei Jahre“ setzen dann aber nicht erst am Jahresende ein, sondern unmittelbar am Tag der Unterbrechung der Verjährungsfrist.

Foto: kwarner – stock.adobe.com

Gerichtlicher Mahnbescheid oder freundliche Erinnerung

Ansonsten: Eine normale Mahnung reicht nicht aus, um zum Ziel zu kommen. Reagiert der Schuldner nicht darauf, so kann der Anspruch von ihm im neuen Jahr dennoch abgewehrt werden. Sicherer ist ein gerichtlicher Mahnbescheid. Der wird elektronisch beim Amtsgericht eingereicht (das Procedere wird auf der Internetseite www.online-mahnantrag.de erklärt) und unabhängig davon, ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt besteht, auf den Weg gebracht. Oder es wird vor dem Amtsgericht geklagt, was natürlich vor dem 1. Januar 2019 geschehen sein müsste. Hierdurch wird die Verjährungsfrist „gehemmt“ („angehalten“) – maximal sechs Monate lang. Sie läuft danach (etwa nach erfolglosen Verhandlungen) weiter, beginnt also nicht neu. (Bei Ansprüchen bis zu 600 Euro beziehungsweise 750 Euro ist allerdings in den meisten Bundesländern vor dem Gang zum Amtsgericht eine Schlichtungsstelle anzurufen.)

Bevor Sie jedoch eine Mahnung verschicken oder mit Tricks oder gar Zwangsmaßnahmen zu Ihrem Geld kommen wollen, sollten Sie es erst einmal auf die sanfte Tour probieren. Manchmal genügt schon ein freundlicher Anruf, dass der Kunde bezahlt – und Ihnen erhalten bleibt. Was bei einem Mahnschreiben, einem Mahnbescheid oder einer Klage eher nicht der Fall sein dürfte. |

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.