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Totalverlust bei Aktienhandel wird anerkannt

| Gewinne aus Aktienhandel müssen versteuert werden. Der Bundesfinanzhof musste entscheiden, ob auch der umgekehrte Fall (hier ein Totalverlust) steuerlich berücksichtigt werden kann. Das Gericht bejahte das und erkannte an, dass ein Aktienhändler den Totalverlust als Verlust in der Einkommensteuererklärung geltend machen kann: Die steuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von Aktien hänge nicht von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten ab, so der BFH. Das gelte unabhängig von der Höhe der Gegenleistung.

(BFH, VIII R 32/16)

Bei Abfindung gilt Fünftelregelung, wenn ...

(bü) | Kündigt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter (ggf. in Übereinstimmung mit dem Arbeitnehmer ohne Einhaltung der Kündigungsfrist) und zahlt er ihm eine Abfindung, so kann der Betrag nach der steuersparenden „Fünftelregelung“ abgewickelt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Initiative für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer ausgegangen ist und der Arbeitgeber dennoch eine Abfindung zahlt. Dazu der Bundesfinanzhof: Auch in solchen Fällen kann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses „vom Arbeitgeber veranlasst“ sein – sonst würde er wohl kaum eine Abfindung zahlen. (Die Trennung vom Mitarbeiter muss grundsätzlich „vom Arbeitgeber“ ausgehen, um die Steuervergünstigung für die Abfindung zu erlangen.)

(BFH, IX R 16/17)

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