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Kein Jagdschein für Cannabis-Patient

Psychische Beeinträchtigungen schließen Zuverlässigkeit aus

Wer als Jäger aktiv sein möchte, muss eine „waffenrechtliche Zuverlässigkeit“ belegen können. Diese ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier nicht gegeben, wenn die fragliche Person regelmäßig Arzneimittel mit cannabinoiden Stoffen einnimmt. (VG Trier, Urteil vom 20.09.2018, Az.: 2 K 11388/17.TR)

Geklagt hatte ein Mann, der seine Jägerprüfung bestanden hatte und sodann die Erteilung eines Drei-Jahres-Jagdscheines bei der zuständigen Jagdbehörde beantragt hatte. Diese lehnte den Antrag ab: Der ärztlich verordnete regelmäßige Cannabiskonsum rechtfertige die Annahme, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze, da aktives THC im Blut vorhanden sei, sodass cannabisbedingte Ausfallerscheinungen nicht ausgeschlossen werden könnten.

Kläger: Kein Rauschzustand!

Daraufhin klagte der Jagd-Freund. Er erklärte zur Begründung, es sei wissenschaftlich gesichert, dass Cannabis-Patienten bei bestimmungsgemäßer Einnahme nicht in einen Rauschzustand verfielen. Er halte sich zuverlässig an die Grenzen der ärztlich verordneten Dosierung, sodass Leistungseinschränkungen bei ihm nicht zu beobachten seien. Entsprechendes sei ihm in einem im Verwaltungsverfahren beigebrachten fachpsychologischen Gutachten bescheinigt worden.

Das Gericht holte im gerichtlichen Verfahren ein weiteres Gutachten ein – und wies die Klage sodann ab. Zur Begründung führten die Richter aus, ein Jagdschein dürfe nur erteilt werden, wenn die im Sinne des Waffengesetzes erforderliche Zuverlässigkeit festgestellt werden könne. Dies erfordere die Feststellung einer dauerhaften permanenten persönlichen Eignung, die jedoch im Falle der ärztlichen Verordnung eines Medikaments mit cannabinoiden Stoffen nach den Ausführungen des gerichtlichen Gutachters nicht festgestellt werden könne.

Gutachter: Kein konstantes Leistungsbild möglich

Dieser habe überzeugend ausgeführt, dass der Kläger aufgrund des regelmäßigen Konsums des ihm verordneten Medikaments keinesfalls jederzeit fähig sei, mit Waffen und Munition vorsichtig und sachgemäß umzugehen, da sich aufgrund des regelmäßigen Konsums kein konstantes psychisches Zustandsbild erreichen lasse. Nach Rauchinhalation bei einer Dosierung von 50 µg THC je kg Körpergewicht träten objektiv psychische Effekte auf. Der Kläger überschreite diesen Grenzwert pro Inhalationsvorgang erheblich. Dies führe bei jedem derart medikamentierten Patienten zu psychischen Beeinträchtigungen. Eine Abweichung durch Gewöhnung gebe es nicht. Da die Substanz im Blutspiegel Schwankungen unterworfen sei, könne sich auch niemals ein konstantes psychisches Erscheinungsbild bzw. ein konstantes Leistungsbild eines Konsumenten einstellen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beantragen. |

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