Gesundheitspolitik

Skonti bleiben wohl ungedeckelt

Neue Begründung im Kabinettsentwurf zum TSVG

BERLIN (tmb) | Der jüngste Kabinettsentwurf zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) bietet eine überarbeitete Begründung für die Festschreibung des Großhandelsfestzuschlags bei Rx-Arzneimitteln. Demnach sollen offenbar nur Rabatte auf 3,15 Prozent gedeckelt werden. Skonti werden dagegen an der entscheidenden Stelle nicht erwähnt.
© Kai Felmy

Mit der geplanten Änderung wird der Festzuschlag des Großhandels von 70 Cent für Rx-Arzneimittel als nicht rabattfähig festgeschrieben. Gegenüber dem ersten Entwurf wurde im Gesetzestext nur ein Grammatikfehler korrigiert und klargestellt, dass der Zuschlag auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers zu erheben ist. Die Begriffe Rabatt und Skonto werden im Gesetzestext weiterhin nicht gebraucht.

Die wesentliche Neuigkeit ist die Änderung der Begründung. Dort hieß es zunächst, dass der Großhandel auf den Festzuschlag für Rx-Arzneimittel keine Rabatte oder Skonti gewähren könne. Nun steht dort: „Rabatte und die im Handel allgemein üblichen Skonti können nur auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers und Rabatte nur im Rahmen des prozentualen Zuschlags gewährt werden.“

Demnach wird unterschieden: ­Rabatte können nur im Rahmen des Zuschlags von 3,15 Prozent ­gewährt werden. Da Skonti dort nicht erwähnt werden, sollen diese wohl nicht von der Deckelung betroffen sein. Allerdings ist zuvor von den „im Handel allgemein üblichen Skonti“ die Rede, was auch als eine gewisse Begrenzung verstanden werden kann. Doch wären die 3,15 Prozent dann keine strikte Grenze für die Gesamtheit aller Einkaufsvergünstigungen.

Die befürchteten Einbußen dürften ausbleiben

Die befürchteten Einbußen für solche Apotheken, die vergleichsweise hohe Rabatte und Skonti ­erhalten, müssten damit nicht eintreten. Auch der Großhändler AEP dürfte damit wohl bessere Chancen haben, sein Geschäftsmodell künftig weiter verfolgen zu können. |

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