Gesundheitspolitik

Kritisches Suizid-Urteil

Müssen Apotheker tödliche BtM-Dosis abgeben?

BERLIN (ks) | Im März 2017 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) einem unheilbar kranken und suizidwilligen Patienten in einer extremen Notlage den Erwerb eines tödlichen Betäubungsmittels nicht verwehren darf. Nun sagt ein ehemaliger Bundesverfassungsrichter: Dieses Urteil ist verfassungsrechtlich nicht haltbar.

Der Erwerb eines BtM zum Zweck der Selbsttötung ist grundsätzlich nicht erlaubnisfähig. Doch das Bundesverwaltungsgericht hatte entschieden, dass es bei schwer und unheilbar kranken Menschen Ausnahmen geben kann.

Das Urteil rief harsche Kritik hervor – auch das BfArM hatte offenbar Bedenken, es anzuerkennen. Laut FAZ liegen der Behörde mittlerweile 83 Anträge von Sterbewilligen auf eine tödliche BtM-Dosis vor – beschieden hat sie noch keinen. Vielmehr bat das BfArM den Verfassungsrechtler Prof. Udo Di Fabio um ein Gutachten, das die verfassungsrechtlichen Auswirkungen des Urteils und die Anforderungen an das künftige Verwaltungshandeln im BfArM beleuchtet. Denn eigentlich sind höchstrichterliche Urteile aus Gründen der Rechtsklarheit bindend.

Nun liegt das Gutachten vor. Di Fabio hält das Urteil für angreifbar. Er ist überzeugt, dass es schon an einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Sterbe­willigen fehlt, wenn das BfArM die Befreiung vom Erwerbsverbot verweigert. Es bestehe aber auch keine verfassungsrechtliche Schutzpflicht, Sterbewilligen die für den Freitod notwendigen Mittel zu verschaffen.

Di Fabio beleuchtet auch die Konsequenzen des Urteils für Apotheker. Sind sie verpflichtet, eine tödliche BtM-Dosis auf Grundlage einer BfArM-Ausnahmegenehmigung abzugeben? Di Fabio meint nein. Das Berufsethos der Apotheker verpflichte diese zum Schutz der Gesundheit und nicht zum Schutz der Selbstbestimmung eines Suizidwilligen. Deshalb und wegen der grundgesetzlich geschützten Gewissensfreiheit sowie der Gefahr einer möglichen Strafbarkeit (§ 217 StGB) könne der Apotheker nicht rechtlich verpflichtet werden, eine tödliche BtM-Dosis abzugeben.

Di Fabio rät nun dem Bundesgesundheitsminister, einen „Nichtanwendungserlass“ herbeizuführen, bis der Gesetzgeber für eine Klarstellung gesorgt hat. Damit würde die Bindungswirkung des Urteils für das BfArM entfallen. Möglich sei auch, dass die Bundesregierung eine Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht initiiert. |

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