Wirtschaft

Auch PKV bekommt Rabatte

Keine Substitutionspflicht für Privatpatienten geplant

jb | Bei GKV-Versicherten ist die Umsetzung von Arzneimittelrabattverträgen lang geübte Praxis, nun hat ein Gemeinschaftsunternehmen von vier privaten Krankenversicherern einen Rabattvertrag mit Teva geschlossen.

Auch Privatkassen können seit 2011 Rabattvereinbarungen abschließen. So hat beispielsweise die Debeka Verträge über die ­patentgeschützten Augenarzneimittel Lucentis® (Ranibizumab) und Eylea® (Aflibercept) geschlossen, die unter anderem zur Behandlung der feuchten altersabhängigen Makuladegeneration eingesetzt werden.

Vor Kurzem hat nun LM+, ein Gemeinschaftsunternehmen der vier privaten Krankenversicherungen Barmenia, Gothaer, Hallesche und Signal Iduna, bekannt gegeben, dass Rabattvereinbarungen mit Teva geschlossen wurden. Sie gelten seit 1. Juli und umfassen Generika von Teva sowie der Tochterunternehmen Ratiopharm und AbZ.

Allerdings weiß man in vielen Fällen als Apotheke gar nicht, bei welcher Versicherung ein ­Patient ist, geschweige denn, welche Verträge für diese gelten. Wie funktioniert das dann mit der Umsetzung der Generikarabattverträge? DAZ.online hat bei LM+ nachgefragt.

Im Gegensatz zu den GKV-Verträgen sei das System freiwillig, heißt es dort. So werden die Versicherten zum Beispiel durch Hinweise auf ihrer Leistungsabrechnung dazu angehalten, beim Arzt oder der Apotheke aktiv ein rabattiertes generisches Produkt der ­Teva-Gruppe (ratiopharm, AbZ-Pharma oder Teva) zu verlangen, erklärt ein Sprecher von LM+.

Damit könnten die Versicherten der Gothaer, Barmenia, Hallesche und Signal Iduna aktiv zu einer Beitragsstabilisierung beitragen. Nachteile bei einer Wahl eines anderen Rx-Arzneimittels entstünden den Versicherten nicht. Langfristig prüfe man natürlich auch Möglichkeiten, um die Vertrags­information in Arztinformations- bzw. Apothekensoftwaresystemen zu hinterlegen, heißt es.

Eine Substitutionspflicht wie in der GKV werde es aber auch auf lange Sicht nicht geben. Die Ver­sicherungsbedingungen erforderten auch nur teilweise, dass der Versicherte, falls verfügbar, ein generisches Produkt erstattet bekomme. |

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