Wirtschaft

Die ABDA und das E-Rezept

Kooperation mit Softwarehäusern und Rechenzentren

eda | Im Rahmen der Mitgliederversammlung vor zwei Wochen kündigte ABDA-Präsident Friedemann Schmidt überraschend an, der Verband hätte ein groß angelegtes Projekt zur elektronischen Arzneimittelverordnung gestartet. Nun gibt es einen ersten „Letter of intent“.

„Wir wollen schnell sein damit, aber bis es einen ersten präsentierfähigen Demonstrator gibt, werden Monate ins Land ziehen“, erklärte ABDA-Präsident Schmidt im Rahmen der Mitgliederversammlung. In den ersten Umsetzungsgesprächen habe sich gezeigt, dass es insbesondere bei der Einbindung der Ärzte viele technische Probleme zu lösen gebe.

Zuletzt waren aber aus den Apothekerverbänden und -kammern beim Thema Telemedizin immer häufiger vorsichtige und teils auch ablehnende Töne zu hören, während sich die Ärzteschaft dazu entschied, in immer mehr Regionen das Fernbehandlungsverbot aufzuheben und Modellprojekte zur Online-Behandlung umzu­setzen. Doch mit der Zusage, ein eigenes E-Rezept als „Übergangsprojekt“ zu schaffen, bekam die ABDA viel Lob aus ihren Mitgliedsorganisationen und hätte fast noch die Zusage für mehr Geld im Haushalt erhalten.

Unklar blieb aber, mit wem die ABDA zusammen das Projekt konkret umzusetzen plant. Denn sollte noch in diesem Jahr ein konzep­tionell durchdachtes und gut funktionierendes E-Rezept (testweise) eingeführt werden, müsste hierfür auch externe Evidenz einfließen.

Nun veröffentlichte die ABDA zusammen mit dem Bundesverband Deutscher Apothekensoftwarehäuser (ADAS) und dem Bundesverband Deutscher Apothekenrechenzentren (VDARZ) einen „Letter of intent“. Darin erklären die Verbände ihre gemeinsame Entwicklung und Umsetzung einer elektronischen Verordnung. Deutschlandweite und industrieoffene Standards sollen entwickelt werden.

„Auch später soll jeder Marktteilnehmer die Möglichkeit haben, über standardisierte Übertragungswege und Schnittstellen unsere Systemlösung zu nutzen“, sagt der ABDA-Präsident. Man wolle ein Modellprojekt umsetzen, das in die Telematikinfrastruktur überführt werden könne. Deshalb werden analoge und elektronische Verordnungen „zeitlich begrenzt“ nebeneinander vorliegen. |

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